Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2009 - IX ZR 201/08

published on 15/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2009 - IX ZR 201/08
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Previous court decisions
Amtsgericht Nordhausen, 27 C 72/08, 03/04/2008
Landgericht Mühlhausen, 1 S 103/08, 11/09/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 201/08
Verkündet am:
15. Oktober 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu der Kenntnis eines Bauleiters von der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers,
der durch die angefochtenen Lohnzahlungen die bestehenden mehr als halbjährigen
Lohnrückstände nur zu einem geringen Teil ausgeglichen hat.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 - LG Mühlhausen
AGNordhausen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 11. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 2. August 2004 am 14. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. S. (fortan: Schuldner). Dieser betrieb unter der Firma E. ein Unternehmen mit zuletzt noch über 40 Arbeitnehmern. Der Beklagte war bei ihm bis Mitte August 2004 als Projekt- und Bauleiter beschäftigt. Ab Herbst 2003 geriet der Schuldner mit Lohn- und Gehaltszahlungen an ca. 40 Mitarbeiter zunehmend in Rückstand. Spätestens ab Mai 2004 war er zahlungsunfähig. Der Beklagte erhielt in dem Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 4. August 2004 keinerlei Lohn. Am 5. August 2004 zahlte der Schuldner den restlichen Lohn für den Monat Dezember 2003 in Höhe von 1.514,63 € sowie den restlichen Lohn für den Monat Januar 2004 in Höhe von 1.556,02 €, insgesamt 3.070,65 €. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2004 hat der Beklagte Lohnforderungen in Höhe von 7.356,84 € zur Tabelle angemeldet.
2
Der Rechtsvorgänger des Klägers im Amt des Insolvenzverwalters hat die Zahlung vor dem Arbeitsgericht als kongruente Deckung angefochten. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Dieses hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage ergänzend auf die Vorsatzanfechtung gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


3
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


4
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat an den von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP 2009, 526, 527 Rn. 4, z.V.b. in BGHZ 180, 63 m.w.N.). Einer weiteren Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825) bedarf es deshalb nicht.

II.


5
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger erhobene insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch (§ 143 InsO), der auf die Zahlung des Schuldners vom 5. August 2004 gestützt wird. Hierzu meint das Berufungsgericht :
6
Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sei eine Rechtshandlung unter anderem anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewähre, wenn sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Nach § 130 Abs. 2 InsO stehe der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Der Beklagte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt positive Kenntnis von Umständen gehabt, die diesen Schluss als zwingend erscheinen ließen. Positive Kenntnis setze ein für sicher gehaltenes Wissen voraus. Die genaue Kenntnis der rechtlichen Zusammenhänge sei hingegen nicht erforderlich ; es sei auf die natürliche Betrachtungsweise eines durchschnittlich geschäftserfahrenen Gläubigers abzustellen. Wichtiges Indiz für die Zahlungsunfähigkeit sei die Zahlungseinstellung. Diese mache die Zahlungsunfähigkeit nach außen erkennbar. Ihrem Eintritt stehe nicht entgegen, dass der Schuldner noch vereinzelt Zahlungen leiste, selbst wenn diese beträchtlich seien, allerdings im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachten.
7
Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe sich der Schuldner gegenüber dem Beklagten mit der Lohnzahlung für sieben bzw. acht Monate im Rückstand befunden. Zwar habe die Kammer bereits mehrfach entschieden, dass ein Arbeit- nehmer allein bei verzögerten Lohnzahlungen nicht zwingend mit Zahlungsunfähigkeit rechnen müsse, weil ihm die für die Beurteilung erforderlichen Insiderinformationen regelmäßig fehlten. Deshalb könne bei verzögerten Lohnzahlungen auch von bloßen Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsstockungen ausgegangen werden. Dies gelte gerade in der Baubranche, in der Löhne in Folge der schlechten Zahlungsmoral der Auftraggeber oftmals nur verspätet ausgezahlt werden könnten (vgl. LG Mühlhausen, Urt. v. 27. März 2008 - 1 S 181/07 und das dazu ergangene Revisionsurteil BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, aaO). So liege der Fall hier allerdings nicht. Eine greifbare Grundlage für die Erwartung des Beklagten, der Schuldner werde künftig genügend flüssige Geldmittel erhalten, um alle Lohnrückstände erfüllen zu können, sei Anfang August 2004 nicht ersichtlich gewesen. Er habe die Augen vor dem erheblichen Zahlungsrückstand nicht verschließen können. Die ausstehenden Gehaltszahlungen betrügen nach der Forderungsanmeldung des Beklagten für den Zeitraum von Februar 2004 bis August 2004 ohne die streitgegenständlichen Zahlungen 17.066,27 € brutto. Überwiesen worden seien lediglich 3.070,65 € Restlohn für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004. Damit seien lediglich 17 vom Hundert der Rückstände ausgeglichen worden, weshalb der Beklagte nicht ernsthaft habe damit rechnen können, dass die Krise des Schuldners nunmehr überwunden sei. Beim Beklagten handele es sich zudem um einen langjährigen Mitarbeiter des Schuldners, der als Bauleiter über die erforderliche Geschäftserfahrenheit und die entsprechende Kenntnis von dem ökonomischen und wirtschaftlichen Hintergrund des Unternehmens verfügt habe, um die Lage realistisch einschätzen zu können. Jedenfalls hätte der Beklagte Anlass gehabt, Erkundigungen über die wirtschaftliche Gesamtsituation einzuholen, weil die offen stehende Gehaltsforderung erheblich und ihm darüber hinaus bekannt gewesen sei, dass auch andere Mitarbeiter von offenen Lohnforderungen betroffen gewesen seien.

8
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
9
a) Aus den Gründen des Verkehrsschutzes wird der Gläubiger der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO erst ausgesetzt, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (oder den Insolvenzantrag) im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 InsO) kennt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Revision gerügte Verschiebung des Maßstabes in Richtung auf eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt nicht vor.
10
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (aaO S. 527 Rn. 13 f), welches die Anfechtung von Lohnzahlungen desselben Schuldners an einen anderen seiner Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, die Anforderungen konkretisiert, die im Anwendungsbereich des § 130 InsO an die Kenntnis eines Gläubigers, der über keine "Insiderkenntnisse" verfügt, zu stellen sind und wie die für diesen Anfechtungstatbestand erforderliche positive Kenntnis von der grob fahrlässigen Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist. Hierauf wird verwiesen. Gegenstand der Nachprüfung war eine Entscheidung ebenfalls der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen, die sich im vorliegenden Fall auf ihr damaliges Urteil ausdrücklich bezieht.
11
Der Senat hält an den in dem vorausgegangenen Revisionsverfahren entwickelten Grundsätzen, die überwiegend auf Zustimmung gestoßen sind (vgl. Bork EWiR 2009, 275, 276; Laws ZInsO 2009, 1465, 1471; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1437; Siegmann WuB VI A § 130 InsO 1.09 S. 558 f; kritisch jedoch Huber NJW 2009, 1928, 1932; Sander ZInsO 2009, 702, 707; Wegener NZI 2009, 225, 226) fest. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffen- der rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann kann sich der Insolvenzgläubiger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff der Zahlungsunfähigkeit selbst nicht gezogen hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO S. 527 Rn. 13).
12
Diesen Maßstab hat das Landgericht - wie schon in der Vorentscheidung - auch hier zugrunde gelegt. Soweit in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, dass der Beklagte aufgrund der festgestellten Gesamtumstände "hätte erkennen können", dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei, ist dies zwar missverständlich, doch wollte das Berufungsgericht damit von den vorausgegangenen Ausführungen, in denen die erforderlichen Anforderungen rechtlich einwandfrei umschrieben werden, ersichtlich nicht abrücken. Gleiches gilt für die von der Revision aufgegriffene, den Subsumtionsteil einleitende Bemerkung des Landgerichts, wonach eine greifbare Grundlage für die (in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts geäußerte) Erwartung des Beklagten vermisst werde, der Schuldner werde genügend flüssige Mittel erhalten, um alle Lohnrückstände erfüllen zu können.
13
bb) Auf dieser zutreffenden rechtlichen Grundlage hat das Landgericht konkrete Umstände festgestellt, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners im Zahlungszeitpunkt ermöglichten. Es hat dazu auf die zeitliche Dauer und die Höhe der eigenen Lohnrückstände, die erheblichen Lohnrückstände bei anderen Arbeitnehmern und die Kenntnis des Beklagten von den ökonomischen und wirtschaftlichen Hintergründen des Unternehmens aufgrund seiner langjährigen Stellung als Bauleiter verwiesen. Nach mehr als sechs Monaten vollständigen Lohnausfalls hat der Schuldner am 5. August 2004 nicht einmal 1/5 der aufgelaufenen Lohnrückstände ausgeglichen. Die festgestellten Gesamtumstände sind geeignete Indiztatsachen, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hat ausreichen lassen, um sich davon zu überzeugen, dass der Beklagte Tatsachen positiv kannte, die den Schluss nicht mehr zuließen, der Schuldner habe sich auch Anfang August 2004 noch im Stadium einer Zahlungsstockung befunden. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen einer tatrichterlich vertretbaren Würdigung; sie ist sogar naheliegend. Im Hinblick auf die vom Tatrichter festgestellten Einzelumstände (Indizien) hat die Revision keine Verfahrensrügen erhoben.
14
cc) Nach den Feststellungen liegt der Fall im Übrigen anders als der Sachverhalt, über den der Senat durch Urteil vom 19. Februar 2009 (aaO) entschieden hat. Während der Schuldner gegenüber dem dortigen Beklagten, einem Elektroinstallateur, erstmals im Februar 2004 mit Lohnzahlungen teilweise in Rückstand geriet, Mitte Mai 2004 diesen Rückstand ausglich und einen Abschlag für den Monat März 2004 zahlte, hatte der Beklagte dieses Verfahrens, der in seiner Funktion als Bauleiter in der Informationshierarchie nicht auf unterster Ebene stand, bereits im Dezember 2003 nicht mehr seinen vollen Lohn erhalten. Auf Lohnansprüche ab dem 1. Februar 2004 war an ihn überhaupt nichts mehr gezahlt worden, auch nicht zusammen mit der angefochtenen Zahlung vom 5. August 2004. Aus der Höhe dieses Lohnrückstandes durfte der Tatrichter jedenfalls in Verbindung mit den weiteren Umständen auf die positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit schließen.
15
b) Entgegen der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats zu den Erkundigungspflichten eines Insolvenzgläubigers (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO S. 528 Rn. 22) hat das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet gehalten, "jedenfalls" Erkundigungen über die wirtschaftliche Situation des Schuldners einzuholen. Darauf beruht die angefochtene Entscheidung indes nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Die maßgeblichen Umstände, insbesondere die ganz erheblichen Lohnrückstände, waren dem Beklagten bekannt.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 03.04.2008 - 27 C 72/08 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 11.09.2008 - 1 S 103/08 -
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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Annotations

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.