Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2010 - IX ZR 32/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 12. April 2010 Stellung zu nehmen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.387,37 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
- 2
- So verhält es sich hier.
- 3
- 1. Zulassungsvoraussetzungen:
- 4
- Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Damit ist ersichtlich gemeint, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den subjektiven Voraussetzungen der Deckungs- und Vorsatzanfechtung für Lohnzahlungen vorlag. Die Anforderungen, die im Anwendungsbereich der §§ 130, 133 Abs. 1 InsO an die Kenntnis eines Gläubigers, der über keine "Insiderkenntnisse" verfügt, zu stellen sind, und wie die für den Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO erforderliche positive Kenntnis von der grob fahrlässigen Unkenntnis abzugrenzen ist, haben die Senatsurteile vom 19. Februar 2009 (BGHZ 180, 63) und vom 15. Oktober 2009 (IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f Rn. 10 ff) geklärt. Die angefochtene Entscheidung wirft in diesem Zusammenhang keine weiteren klärungsbedürftigen Grundsatzfragen auf.
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- 2. Keine Erfolgsaussicht:
- 6
- a) Das Berufungsgericht leitet die positive Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners insbesondere aus der zeitlichen Dauer und der Höhe der eigenen Lohnrückstände ab. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 Abs. 1 InsO) am 5. August 2004 befand sich der Schuldner nach den Feststellungen mit der Zahlung von 7 bis 9 Monatslöhnen im Rückstand. Mit der angefochtenen Zahlung wurden lediglich (restliche) Lohnansprüche der Beklagten bis einschließlich Dezember 2003 ausgeglichen. Für den Zeitraum ab Januar 2004 hat die Beklagte vom Schuldner zu keinem Zeitpunkt Arbeitslohn erhalten. Dass die Lohnrückstände nicht nur in ihrer Person vorlagen, sondern - was der Beklagten bekannt war - in ähnlichem Ausmaß auch bei einem Großteil der übrigen Arbeitnehmer, ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, wonach sie und andere Mitarbeiter die erheblichen Verzögerungen bei den Lohnauszahlungen hingenommen hätten, weil die Geschäftsleitung insoweit auf offene Forderungen verwiesen habe.
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- b) Bei diesen Umständen handelt es sich - wie in dem vom Senat am 15. Oktober 2009 (IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f) entschiedenen Parallelfall - um eine Indizienlage, welche die tatrichterliche Annahme trägt, die bei dem Schuldner in dem kaufmännischen Bereich beschäftigte Beklagte habe sich ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners gebildet. Entgegen der Auffassung der Revision wirkt sich bei dem Umfang der Lohnrückstände nicht entlastend aus, dass aus Sicht der Beklagten erhebliche Forderungen des Schuldners offen standen und die Auftragsbücher "im Grunde voll gewesen" seien. Zahlungsrückstände der festgestellten Art können auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ersichtlich nicht als bloße Zahlungsstockung eingeordnet werden.
Pape Grupp
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 26.06.2008 - 22 C 76/08 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 15.01.2009 - 1 S 161/08 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.