Bundesgerichtshof Urteil, 02. Mai 2019 - IX ZR 11/18

published on 02/05/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Mai 2019 - IX ZR 11/18
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Previous court decisions
Landgericht München I, 4 O 9827/16, 17/02/2017
Oberlandesgericht München, 15 U 886/17, 13/12/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 11/18
Verkündet am:
2. Mai 2019
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Schuldet der Dienstverpflichtete die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung,
handelt es sich nicht um Dienste höherer Art.

b) Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der
Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag von dem Mandanten fristlos
gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet
hat.
BGH, Urteil vom 2. Mai 2019 - IX ZR 11/18 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2019:020519UIXZR11.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, und die Beklagte schlossen am 18. Dezember 2014 einen Steuerberatungsvertrag. Gegenstand des Vertrages waren "Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlichGewinnund Verlustrechnung, Jahressteuererklärungen, Buchführungsarbeiten sowie Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfe". Der Vertrag lief auf mindestens ein Jahr und sollte sich um jeweils ein weiteres Jahr verlängern, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde. Der Kläger erbrachte die Tätigkeiten der Finanzbuchhaltung von Oktober 2014 bis Februar 2015 und der Lohnbuchhaltung von November 2014 bis April 2015 für die Beklagte. Durch Schreiben vom 17. April 2015 kündigte die Beklagte den Vertrag unter Hinweis auf einen Beraterwechsel und bat den Kläger, der neuen Steuerberaterin alle notwendigen Unterlagen, Informationen und Akten zur Verfügung zu stellen. Diesem Wunsch kam der Kläger nicht nach.
2
Der Kläger berechnete der Beklagten für die Buchführung im Zeitraum von Mai 2015 bis März 2016 monatliche Vorschusszahlungen von 3.141,60 €. Durch eine Endabrechnung vom 9. März 2016 verlangte der Kläger für das Jahr 2015 von der Beklagten Zahlung in Höhe von 62.962,66 €. Außerdem beanspruchte er aus Buchführung für die Monate Januar bis Juni 2016 monatliche Vorschusszahlungen von 8.274,61 €.
3
Die - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zahlung von 137.547,22 € gerichtete Klage ist abgewiesen worden. Auf die wegen der verspäteten Rückgabe von Buchhaltungsunterlagen erhobene Widerklage ist der Kläger zur Zahlung von 7.985,21 € verurteilt worden. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers. Mit ihrer Anschlussrevision begehrt die Beklagte, den Kläger im Wege der Widerklage zur Zahlung von weiteren 3.000 € zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision und die Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
6
Dem Kläger stünden weitere Honorare aus der Zeit nach Zugang der Kündigung der Beklagten vom 17. April 2015 nicht zu. Die Kündigung sei sofort wirksam geworden und habe gemäß § 627 Abs. 1 BGB die weiteren Leistungspflichten der Parteien entfallen lassen. Die fristlose Kündigung eines Vertrages sei bei einer Vertrauensstellung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten habe, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen würden. Die Aufgaben des Klägers - Erstellung der Jahresabschlüsse , der Jahressteuererklärungen und der Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten - stellten Dienste höherer Art dar. Dienste eines Steuerberaters würden typischerweise wegen der damit verbundenen Einblicke in die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Mandanten nur aufgrund persönlichen Vertrauens in die Person des Steuerberaters übertragen.
7
Das Merkmal der Leistung von Diensten höherer Art fehle nicht wegen der praktischen Durchführung des Vertrages, die sich bis zur Kündigung auf Buchführungstätigkeiten beschränkt habe. Bei der Frage, ob Dienste höherer Art zu leisten seien, komme es maßgebend auf die vertraglichen Vereinbarungen an, nicht auf die spätere tatsächliche Durchführung des Vertrages. Werde ein Rechtsberater mit Arbeiten betraut, die in den Kernbereich seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit fielen und Dienste höherer Art darstellten, müsse er typischerweise damit rechnen, dass der Vertrag wegen eines Verlusts des Vertrauensverhältnisses vorzeitig gekündigt werde. Die Kündigung des Vertrages durch die Beklagte sei wirksam, weil der Kläger im Dezember 2014 mit der Er- bringung höherer Dienste beauftragt worden sei und sich seine vertragliche Verpflichtung bis zur Kündigung nicht geändert habe. Die Klage sei insgesamt abzuweisen, weil Honorarforderungen des Klägers in der Zeit von Januar bis März 2015 durch Erfüllung und Aufrechnung mit Vorschusszahlungen erloschen seien.
8
Die Widerklageforderung belaufe sich auf 7.985,21 €. Die Beklagte könne Erstattung eines nicht verbrauchten Vorschusses von 1.917,81 € verlangen. Ferner stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.067,40 € zu, weil sich der Kläger mit der Rückgabe der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2014 und 2015 in Verzug befunden habe.

II.


9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
10
1. Die Klageforderung über 137.547,22 € ist nicht begründet, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis zu dem Kläger auf der Grundlage von § 627 Abs. 1 BGB wirksam mit Schreiben vom 17. April 2015 gekündigt hat. Ab diesem Zeitpunkt konnten weitere, mit der Klage geltend gemachte Honorarforderungen des Klägers nicht anfallen.
11
a) Ein Steuerberatungsvertrag hat Dienste höherer Art zum Gegenstand. Darum können sich beide Vertragspartner auf das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB berufen.
12
aa) Nach dieser Vorschrift ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung eines wichtigen Grundes zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Diese Voraussetzungen sind bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters gegeben.
13
bb) Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis , Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen (BGH, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 12 mwN). Der Gesetzgeber wollte vorwiegend solche Tätigkeiten erfassen, die einer akademischen Ausbildung bedürfen und sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen (Staudinger/ Preis, BGB, 2016, § 627 Rn. 18; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 627 Rn. 5). Die Tätigkeit der Ärzte, Privatlehrer, Rechtsanwälte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, NJW 1987, 315, 316; vom 7. März 2019 - IX ZR 221/18, WM 2019, 740 Rn. 8; Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, II. Band, S. 913) und Steuerberater (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1970 - VII ZR 187/68, BGHZ 54, 106, 107 f) fällt typischerweise unter § 627 Abs. 1 BGB (vgl. Mugdan, aaO). Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art. Der ihnen erteilte Auftrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 9). Es ist für die Einstufung einer Leistung als Dienst höherer Art ohne Bedeutung, ob der Berufsträger sie selbst vornimmt oder ob er sie - im Rahmen seiner Berufspflichten - durch einen Helfer unter seiner Verantwortung vornehmen lässt (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 17). Das in § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann darum auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten um eine juristische Person handelt (BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9 mwN). Zur fristlosen Kündigung ist sowohl der Berater als auch der Auftraggeber berechtigt (Mugdan, aaO; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 82; Gräfe in Gräfe/ Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 49).
14
b) Der Kläger wurde angesichts der von ihm in allen steuerlichen Angelegenheiten geschuldeten Beratung von der Beklagten mit der Erbringung von Diensten höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB betraut. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Auftrag daneben die Fertigung der Finanzund Lohnbuchhaltung umfasste.
15
Auch nicht dem Steuerberater oder Rechtsanwalt vorbehaltene Tätigkeiten sind Dienste höherer Art, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Bestandteil eines einheitlichen Dienstvertrages sind, der auch die steuerliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der gesetzgeberische Grund für die gegenüber § 626 BGB erleichterte, jederzeitige Möglichkeit zur Lösung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 627 BGB liegt nämlich in dem Vertrauen, von dem derartige Dienstverhältnisse getragen werden. Dieses kann schon durch unwägbare Umstände und rational nicht begründete Empfindungen gestört werden , die objektiv keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Deshalb soll bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen die Freiheit der persönlichen Entscheidung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewährleistet werden. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gezwungen wäre, den wegen entzogenen Vertrauens wirksam gekündigten Berater bestimmte Teilleistungen weiterhin erbringen zu lassen, zumal wenn er ihm dann weiterhin und erneut Einblicke in vertrauliche Einzelheiten seiner Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewähren müsste (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 17; vgl. Beyme, Stbg 2018, 327, 329 f; Wacker, DStR 2018, 935 f).
16
c) Die Beklagte hat den mit dem Kläger geschlossenen Steuerberatungsvertrag auf der Grundlage des § 627 Abs. 1 BGB am 17. April 2015 wirksam gekündigt. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger bis zur Kündigungserklärung lediglich Aufträge im Bereich der Finanz- und Lohnbuchhaltung erbracht, er aber keine steuerlichen Angelegenheiten wahrgenommen hat. Das Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB hängt bei einem auch Dienste höherer Art umfassenden Vertrag nicht davon ab, dass bis zur Vertragskündigung tatsächlich Dienste höherer Art geleistet wurden.
17
aa) Die Durchführung der Finanz- und Lohnbuchhaltung hat für sich genommen keine Dienste höherer Art (§ 627 Abs. 1 BGB) zum Gegenstand (OLG Hamm, DStR 1995, 1407; MünchKomm-BGB/Henssler, 7. Aufl., § 627 Rn. 24; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung , 4. Aufl., § 1 Rn. 83), weil diese Tätigkeit keine besondere wissenschaftliche , künstlerische oder technische Vorbildung erfordert.
18
(1) Die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung gehört zum Berufsbild der Steuerberater, ist diesen aber nicht vorbehalten.
19
Der Tätigkeitsbereich des Steuerberaters geht über die eigentliche steuerliche Rechtsberatung (§ 1 Abs. 1 StBerG) weit hinaus. Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG auch die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das Berufsbild des Steuerberaters kennt danach wenigstens zwei selbständige Formen der Berufsausübung innerhalb des Sammelbegriffs Hilfeleistung in Steuersachen, einmal die eigentliche Steuerberatung in der Form echter Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts und zum anderen die Buchführungshilfe (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301, 325 f; BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 10). Von der eigentlichen Steuerberatung als Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts ist die Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten zu unterscheiden , die der Rechnungslegung zuzuordnen ist (BGH, aaO). Die Tätigkeit der Finanz- und Lohnbuchhaltung unterfällt gemäß § 6 Nr. 4 StBerG außerhalb der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtlicher Beurteilung (vgl. § 33 StBerG) nicht dem Verbot unbefugter Hilfestellung in Steuersachen nach § 5 StBerG (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 17). Die Buchführungshilfe ist allein von der Buchführungstätigkeit geprägt und enthält nicht die weitergehenden Bestandteile der Steuerberatung, insbesondere die Hilfe bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie die Vertretung vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten (BVerfG, aaO S. 326).
20
(2) Die nicht dem Steuerberater vorbehaltene Buchhaltung gehört mangels Notwendigkeit einer besonders qualifizierten Vorbildung nicht zu den Dienstleistungen höherer Art.
21
(a) Die Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle erfordert keine besonderen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Kenntnisse. Hier geht es vor allem darum, die Vielzahl des täglich anfallenden Buchungsstoffs den eingerichteten Konten der betrieblichen Buchführung zutreffend und möglichst rationell zuzuordnen (BVerfG, aaO S. 317). Bei der Buchführung, die durch einschlägig vorgebildete kaufmännische Gehilfen erbracht werden kann (§ 6 Nr. 4 StBerG), können zwar vereinzelt auch Rechtsfragen auftauchen und eine Rolle spielen, etwa für die Frage, wie der eine oder andere Posten zu verbuchen ist. Im Vordergrund stehen solche Überlegungen aber nicht; vielmehr überwiegen bei der kaufmännischen Buchführung bei weitem die technischen Buchungsvorgänge ohne rechtlichen Gehalt. Das Wesentliche der Buchführung liegt nicht in der rechtlichen Beratung, sondern in außerrechtlichen Aufgaben. Demgemäß wird die kaufmännische Buchführung vielfach von Buchhaltern wahrgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1970 - VII ZR 146/68, BGHZ 53, 394, 396 f; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1152, 1154). Die Kontierung von Belegen stellt sich als eine nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägte, schematisierte Subsumtion von Geschäftsvorfällen unter den betrieblichen Kontenplan dar (BVerfG, aaO). Der weit überwiegende Teil der zu verbuchenden Geschäftsvorfälle wirft nicht einmal aus der Sicht des Buchhalters besonders schwierige Fragen der zutreffenden Verbuchung auf, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte einfach gelagert sind und sich zudem im Laufe der Zeit ständig in gleicher Weise wiederholen (BVerfG, aaO S. 320). Vor diesem Hintergrund kann ein Unternehmer seine laufende Buchführung - zulässigerweise - selbst oder mit Hilfe von Angestellten erstellen (BVerfG, aaO S. 332).
22
(b) Bei der Buchhaltung handelt es sich folglich nicht um eine die besondere Qualifikation der steuerberatenden Berufe erfordernde Tätigkeit. Den Personen , die im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung Buchführungskennt- nisse erlangt und in der Gehilfenprüfung nachgewiesen haben, kann die Eignung für diese Tätigkeit nicht abgesprochen werden (BVerfG, aaO S. 318). Die Vermittlung von Buchführungskenntnissen ist wesentlicher Gegenstand der staatlich anerkannten Ausbildung in kaufmännischen Berufen und wird in den Ausbildungsrahmenplänen der kaufmännischen Berufe zum Teil ausdrücklich erwähnt (BVerfG, aaO S. 318 f). Auch wenn ein zugelassener steuerlicher Berater die laufende Buchführung besorgt, erledigt er diese häufig nicht selbst, sondern bedient sich angestellter buchhalterischer Hilfskräfte (BVerfG, aaO 321). Die im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung vermittelte und mit der Gehilfenprüfung nachgewiesene einfache "handwerkliche" Tätigkeit der Buchführungshilfe (BVerfG, aaO S. 330) erfordert mithin keine besondere wissenschaftliche , künstlerische oder technische Vorbildung (vgl. RAGE 4, 143, 145 f), welche sie als Dienstleistung höherer Art ausweisen könnte.
23
bb) Das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB gelangt bei einheitlichen Verträgen, welche neben Diensten höherer Art weitere nicht höhere Dienstleistungen umfassen, auch dann zur Anwendung, wenn von dem Dienstverpflichteten bis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung tatsächlich keine Dienste höherer Art - wie im Streitfall infolge der Vornahme allein der Finanz- und Lohnbuchhaltung - erbracht wurden.
24
(1) Nach dem Wortlaut des § 627 Abs. 1 BGB ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, wenn der Dienstverpflichtete Dienste höherer Art "zu leisten hat". Daraus folgt, dass für die Anwendung des § 627 BGB nicht darauf abzustellen ist, ob die geleisteten Dienste tatsächlich solche höherer Art waren, sondern nur darauf, ob es der Dienstverpflichtete vertraglich übernommen hatte , solche Dienste höherer Art zu leisten. Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Wird die Verpflichtung, Dienste höherer Art zu erbringen, von den Parteien vereinbart, ergibt sich daraus die Anwendung des § 627 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 9. Juli 1959 - 2 AZR 39/57, AP Nr. 3 zu § 622 BGB; vom 6. Dezember 1968 - 2 AZR 91/68, DB 1969, 535, 536; RGRK-BGB/Corts, 12. Aufl., § 627 Rn. 2).
25
(2) Diese Würdigung führt nicht zu einer unzulässigen Umgehung der Vorschrift des § 626 BGB, welche die Vertragsbeendigung an die Voraussetzung eines wichtigen Grundes knüpft (in diesem Sinne MünchKommBGB /Henssler, BGB, 7. Aufl., § 627 Rn. 25; Staudinger/Preis, BGB, 2016, § 627 Rn. 18; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 627 Rn. 5; Weth in Herberger /Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 627 Rn. 6). Das Vertrauen eines Dienstverpflichteten, der Dienste höherer Art und sonstige Dienste zu erbringen hat, eine nicht auf einen wichtigen Grund gestützte außerordentliche Kündigung nur nach Leistung von Diensten höherer Art hinnehmen zu müssen, ist nicht schutzwürdig. Vielfach wird es von Zufällen abhängen, ob der Dienstverpflichtete bis zu dem Eintritt des Vertrauensverlusts und der darauf beruhenden Kündigung bereits Dienste höherer Art oder nur sonstige Dienstleistungen erbracht hat. Gerade bei einem umfassend beauftragten Steuerberater liegt es nahe, dass er nach Vertragsschluss zunächst laufende Buchführungsarbeiten erledigt, bevor es zu einer steuerlichen Beratung als Dienstleistung höherer Art kommt. Es kann von einem Mandanten, der auf der Grundlage eines einheitlichen auch die Steuerberatung umfassenden Vertragsverhältnisses bereits nach Durchführung der Lohn- und Finanzbuchhaltung das Vertrauen in seinen Steuerberater verliert, nicht verlangt werden, diesen nur deshalb auch mit steuerlichen Angelegenheiten zu betrauen, um das Kündigungsrecht des § 627 BGB ausüben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 17; Gräfe in Gräfe/ Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 50). Ein Dienstverpflichte- ter, der Dienste höherer Art und sonstige Dienstleistungen schuldet, muss es hinnehmen, dass das Kündigungsrecht aus § 627 BGB unabhängig von den geleisteten Diensten für das gesamte Vertragsverhältnis gilt. Dem Steuerberater steht es frei, zum Zwecke der eingeschränkten Geltung des § 627 BGB seine Beauftragung davon abhängig zu machen, dass über die Finanz- und Lohnbuchhaltung einerseits und über die steuerliche Beratung andererseits getrennte Vertragsverhältnisse vereinbart werden (vgl. Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO). Gelingt es ihm nicht, dieses Ansinnen durchzusetzen, muss er die Kündigungsmöglichkeit des § 627 Abs. 1 BGB für das gesamte Vertragsverhältnis hinnehmen.
26
cc) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der tatsächlichen Handhabung des Vertrages eine Änderung dahin liegt, dass keine Dienste höherer Art geschuldet werden. Hierfür bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte.
27
d) Im Streitfall liegt ein dauerhaftes Dienstverhältnis vor. Da feste Bezüge nur für die Lohn- und Finanzbuchhaltung geschuldet sind, wird nicht das Kündigungsrecht für den gesamten, einheitlichen Dienstvertrag gesetzlich ausgeschlossen. Ein umfassender Vertrag wird nicht dadurch der Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB entzogen, dass lediglich für einen Teilbereich feste Bezüge bezahlt werden. Es besteht in diesem Fall keine Rechtfertigung dafür, die Interessen des Dienstberechtigten insgesamt zurücktreten zu lassen. Die festen Bezüge müssen vielmehr nach einhelliger Auffassung für die gesamte Tätigkeit bezahlt werden und dürfen nicht lediglich einen Teilbereich abdecken (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn.22).
28
2. Die von der Revision allein geltend gemachte Rüge der Unanwendbarkeit des § 627 Abs. 1 BGB ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht geeignet, die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 7.985,21 € auf die von der Beklagten erhobene Widerklage zu Fall zu bringen. Rechtsfehler des Berufungsurteils sind auch insoweit nicht ersichtlich.

III.


29
Die Anschlussrevision ist als unzulässig zu verwerfen, weil es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Begründung fehlt. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Anschlussrevision (§ 554 ZPO) auch deswegen als unzulässig erweist, weil sie mit der Revision nicht in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 176/16, ZInsO 2019, 266 Rn. 8).
30
1. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO muss die Revisionsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Revisionsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung geeignet sein, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Sie hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 8; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 Rn. 9).
31
2. Diesen Begründungsanforderungen ist im Streitfall nicht genügt.
32
Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung der Daten/Unterlagen in Höhe von 3.000 € abgewiesen, weil sich die qualifizierten Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 3, § 281 BGB anhand des Sachvortrags der Beklagten nicht feststellen ließen. Zudem sei der geltend gemachte Schaden mangels dazu vorgetragener Tatsachen nicht nachvollziehbar und könne auch nicht geschätzt werden. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 3.000 € auf zwei selbständig tragende Erwägungen zu Grund und Höhe des Anspruchs gestützt. Die Anschlussrevision rügt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des Schadens überspannt habe. Mit der vorrangigen Frage, ob die Voraussetzungen des Anspruchsgrunds vorliegen, setzt sich die Revisionsbegründung hingegen nicht auseinander. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.02.2017 - 4 O 9827/16 -
OLG München, Entscheidung vom 13.12.2017 - 15 U 886/17 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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Annotations

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.