Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2007 - III ZR 93/07

published on 20/12/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2007 - III ZR 93/07
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 1 O 11281/04, 07/12/2005
Oberlandesgericht Nürnberg, 1 U 70/06, 06/03/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 93/07
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann
und die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig

beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:


1
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Die nach Teilrücknahme nur noch gegen die Beklagten zu 1 und 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
Der Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 (NJW-RR 2006, 611 = WM 2006, 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und des als Prüfer tätig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten zu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten Bestätigungsvermerke befasst und Schadensersatzansprüche der Anleger aus allen in Betracht kommenden Gründen (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Prospekthaftung und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe auch Senatsurteil BGHZ 167, 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind dadurch geklärt. Wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten weder das Berufungsurteil noch die Begründung der Revision. Das gilt auch für die Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. "Sechser-Runde" und die hieraus gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich verneinte Schutzbedürftigkeit des Klägers wegen gleichwertiger Ansprüche gegen die S. GmbH kommt es nicht an. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - fehlerhaften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung des Klägers verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers die Lebenserfahrung spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685, 687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und für den Streitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers der testierte Jahresabschluss bereits mehr als zwei Jahre zurückgelegen habe und bei der hier maßgebenden Entwicklung börsennotierter Werte sowie nur eingeschränkt absicherbarer Prognoseentscheidungen deswegen keine relevante Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einschätzung ist als tatrichterliche Würdigung trotz der im Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (aaO) in einem Parallelfall geäußerten Zweifel vertretbar und von der Revision darum hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht dabei wesentlichen Sachvortrag des Klägers übergangen hätte.
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.12.2005 - 1 O 11281/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 1 U 70/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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published on 15/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 424/04 Verkündet am: 15. Dezember 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 328 Zur Fr
published on 09/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 20/05 Verkündet am: 9. Februar 2006 B l u m Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 2 Zur
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.