Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2004 - II ZR 65/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der am 10. Juni 1997 als "M. GmbH F." gegründeten Schuldnerin. Er nimmt die Beklagten
entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung als Erwerber von Geschäftsanteilen an der Schuldnerin auf Zahlung angeblich rückständiger Stammeinlagen in Anspruch.
Zum 1. Juli 1997 veräußerte der Me. Konzern die M. GmbH mit Sitz in G., die in allen Teilen Deutschlands insgesamt 55 Möbelkaufhäuser betrieb, für 381 Mio. DM an eine Investorengruppe, die das Unternehmen in 55 rechtlich selbständige "Vor-Ort-GmbHs" umstrukturieren und die M. GmbH G. als zentrale Service-GmbH fortführen wollte. In Umsetzung dieses Konzepts gründeten die V. M. Beteiligungs GmbH und die V. Beteiligungs GmbH durch notariellen Vertrag vom 10. Juni 1997 u.a. die Schuldnerin mit dem vorgesehenen Stammkapital von 200.000,00 DM, von dem die V. M. Beteiligungs GmbH 180.000,00 DM und die V. Beteiligungs GmbH 20.000,00 DM übernahmen. Am 26. Juni 1997 trat die V. M. Beteiligungs GmbH ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin zum Preise von 45.000,00 DM an die M. GmbH G. ab. Diese übertrug nach Bildung von Teilgeschäftsanteilen am 4. Juli 1997 und am 24. Oktober 1997 ihre gesamte Beteiligung an der Schuldnerin in unterschiedlichem Umfang an die Beklagten zu 1 bis 4 und weitere Investoren, von denen später die Beklagten zu 5 bis 7 ihre Beteiligungen erwarben.
Am 13. Juni 1997 wurden dem Konto der Schuldnerin Nr. 300 bei der C.bank Mü. (nachfolgend: Mü. Konto) 50.000,00 DM mit dem Vermerk "Kapitaleinzahlung für V. M. Beteiligungs GmbH und V. Beteiligungs GmbH" gutgeschrieben. Am 7. Juli 1997 vereinbarten die M. GmbH G. und sämtliche Vor-OrtGesellschaften mit der C.bank Mü. ein automatisches CashManagement -System (ACMS), aufgrund dessen zum Zwecke des besseren
Liquiditätsmanagements buchungstäglich sämtliche Konten der Vor-OrtGesellschaften (nachfolgend: Quellkonten) zu Gunsten oder zu Lasten des Kontos Nr. 260 (nachfolgend: Zielkonto) der M. GmbH G. auf Null gestellt wurden.
Noch am 7. Juli 1997 kam es zu folgenden Kontenbewegungen: Von dem Mü. Konto der Schuldnerin wurden 50.000,00 DM auf das in das ACMS-Verfahren einbezogene Quellkonto Nr. 2 der Schuldnerin bei der C.bank F. gebucht. Auf diesem Quellkonto erfolgte ferner die Wertstellung einer Überweisung der M. GmbH G. über insgesamt 1,535 Mio. DM unter Angabe der Verwendungszwecke "Kapitalrücklage" (1,4 Mio. DM) und "ausstehende Stammeinlage" (135.000,00 DM). Sodann wurde in Ausführung des ACMS-Verfahrens die gesamte Tagesgutschrift von 1,585 Mio. DM wieder von dem Quellkonto abgebucht und dem Zielkonto der M. GmbH G. gutgeschrieben.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kapitalaufbringung unter dem Blickwinkel des verbotenen Hin- und Herzahlens sowie über die Zulässigkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Hinblick auf eine bei der Gründung der Schuldnerin in deren Satzung aufgenommene Schiedsgerichtsvereinbarung. § 20 des Gesellschaftsvertrages (GV) lautet:
"Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen.“
In dem gleichzeitig mit der Satzung beurkundeten Schiedsvertrag heißt es u.a.: § 1 "Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Firma... ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Das Schiedsgericht ist zuständig nicht nur für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft, sondern auch für Streitigkeiten gelegentlich der Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden von Gesellschaftern und darauf folgenden Auseinandersetzungen."... § 2 "Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. ...“ § 3 "Die beklagte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger können innerhalb 10 Tagen nach Eingang des Klageschreibens dem Kläger gegenüber mit Einschreibebrief erklären, daß sie bereit sind, dem Klagebegehren zu entsprechen, damit entfällt das Schiedsgerichtsverfahren. ... " Das Landgericht hat die Klage wegen der als wirksam angesehenen Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Bareinlagen verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der klageabweisenden landgerichtlichen Entscheidung.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die in § 20 der Satzung der Schuldnerin niedergelegte Schiedsgerichtsvereinbarung wie auch der satzungsgemäß vereinbarte gesonderte Schiedsvertrag zwar an sich weit auszulegen sei; jedoch bestünden nach dem Wortlaut des Schiedsvertrages Zweifel, ob davon auch Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern erfaßt sein sollten. Letztlich komme es auf die Ermittlung des konkreten Inhalts jedoch nicht an, weil die Schiedsvereinbarung jedenfalls insoweit keine rechtliche Wirkung habe, als Ansprüche auf Leistung der Stammeinlage ebenso wie die daraus resultierende Erwerberhaftung nach § 16 Abs. 3 GmbHG bereits materiell nicht schiedsfähig seien; dies gelte zumindest insoweit, als - wie hier - ein Insolvenzverwalter dadurch an der amtswegigen Durchsetzung entsprechender Zahlungsansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg gehindert würde.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Die Klage ist unzulässig.
Die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil die Beklagten sich auf den Abschluß einer Schiedsvereinbarung berufen, richtet sich nach § 1032 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (SchiedsVfG v. 22. Dezember 1997, BGBl. 1997 I S. 3224). Denn das vorliegende gerichtliche Verfahren ist im Jahre 2001, nach Inkrafttreten des Schieds-
verfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit der in § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (GV) der Schuldnerin niedergelegten Schiedsgerichtsvereinbarung in Verbindung mit dem in § 20 Abs. 2 GV in die Satzung einbezogenen gesonderten Schiedsvertrag vom 10. Juni 1997 beurteilt sich aber noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).
1. Gemäß § 1032 ZPO n.F. haben die Beklagten die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben, da sie sie nach den Feststellungen im Landgerichtsurteil nicht nur in den vorbereitenden Schriftsätzen, sondern auch im Termin vom 4. Dezember 2001 vor dem Landgericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache ausdrücklich vorgebracht haben (BGHZ 147, 394, 396).
2. Die Klage ist i.S. des § 1032 ZPO n.F. in einer Angelegenheit erhoben worden, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. Der Senat kann diese Feststellung selbst treffen, auch wenn das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Auslegung der (körperschaftlichen) Schiedsabrede offengelassen hat; nach dem Vortrag der Parteien kommen keine über Wortlaut, Systematik und Interessenlage hinausgehenden tatrichterlichen Feststellungen in Betracht.
Die Schiedsgerichtsklausel in § 20 Abs. 1 GV erfaßt inhaltsgleich mit § 1 des diese Satzungsbestimmung ausfüllenden Schiedsvertrages ausdrücklich "alle Streitigkeiten die sich aus dem Gesellschaftsvertrag... ergeben". Schon angesichts dieser eindeutigen Formulierung kann nicht angenommen werden, daß die Schiedsklausel nur Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft , nicht aber wie hier - umgekehrt - Ansprüche der Gesellschaft gegen die
einzelnen Gesellschafter erfassen sollte. Die beispielhafte Aufzählung von Klagen gegen die Gesellschaft in § 2 und § 3 des Schiedsvertrages ändert nichts daran, daß Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag auch solche sind, in denen die Gesellschaft Forderungen, die ihre Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben, gegen einen Gesellschafter geltend macht. Daß etwa ein Ausschluß des Schiedsverfahrens für solche Ansprüche der Gesellschaft beabsichtigt gewesen wäre - wie der Kläger meint -, erscheint angesichts der umfassenden Regelung in § 20 Abs. 2 GV und § 1 des Schiedsvertrages ausgeschlossen , weil in einem solchen Falle ein - von den Satzungsgebern - nicht beabsichtigter unauflösbarer Widerspruch bestünde. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage - Haftung der Erwerber eines Geschäftsanteils an der Schuldnerin für rückständige Stammeinlageforderungen - fällt danach unter die von den Beklagten einredeweise erhobene Schiedsvereinbarung. Das gilt auch insoweit, als hier nicht die Schuldnerin selbst, sondern der Insolvenzverwalter über deren Vermögen den offenen Einlageanspruch als Kläger verfolgt; dieser ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - an eine von der Insolvenzschuldnerin getroffene Schiedsabrede gebunden (st.Rspr. seit BGHZ 24, 15, 18 - z. Konkursverwalter; vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88 m.N. - z. Insolvenzverwalter).
3. Die gesellschaftsrechtliche statutarische Schiedsvereinbarung ist wirksam.
a) In formeller Hinsicht genügt sie den nach § 1048 ZPO a.F. an sie zu stellenden Anforderungen. Dabei reicht es aus, daß die Kernbestimmung in § 20 Abs. 1 GV niedergelegt und die weiteren wesentlichen Bestandteile der Schiedsabrede in dem gemäß § 20 Abs. 2 GV in Bezug genommenen gesonderten Schiedsvertrag geregelt sind; dieser Schiedsvertrag wurde gemeinsam
mit der Satzung beurkundet und sollte offensichtlich als deren wesentlicher Bestandteil gelten.
b) Die - insoweit nach altem Recht zu beurteilende - statutarische Schiedsvereinbarung vom 10. Juni 1997 ist auch materiell-rechtlich wirksam, weil die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand der vorliegenden Klage einen Vergleich zu schließen (§ 1025 Abs. 1 ZPO a.F.).
aa) Danach ist der vom Insolvenzverwalter erhobene Anspruch auf Leistung von bislang nicht wirksam erbrachten Stammeinlagen gegen die Erwerber von Geschäftsanteilen (§§ 16 Abs. 3, 7 Abs. 2, 19 Abs. 1 GmbHG) objektiv vergleichsfähig.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 132, 278 - zur Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH; vgl. auch schon III. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 6. Juni 1991 - III ZR 68/90, ZIP 1991, 1231, 1232) kann die Gültigkeit einer Schiedsklausel entgegen früher herrschender Auffassung (vgl. dazu insbesondere die vom Berufungsgericht hervorgehobene Entscheidung OLG Hamm ZIP 1987, 780, 783 m.w.N.) auch nach dem hier anwendbaren alten Recht (§ 1025 Abs. 1 ZPO a.F.) nicht daran gemessen werden, ob der Schiedsspruch oder ein im schiedsgerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich möglicherweise gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen könnte. Für den Schutz zwingenden Rechts waren vielmehr allein die in § 1041 Abs. 1 Nr. 2, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 und § 1044 a Abs. 2 ZPO getroffenen Regelungen zuständig; sähe man dies anders, so wäre insbesondere § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. überflüssig gewesen , da bei Betroffenheit zwingenden Rechts bereits die objektive Schiedsfähigkeit und damit ein wirksamer Schiedsvertrag fehlen würde. Die objektive
Schiedsfähigkeit i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. fehlt demnach im wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol im dem Sinn vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGHZ 132, 278, 283 m.w.N.). Das ist im Hinblick auf die Einforderung von Stammeinlagen trotz der gläubigerschützenden Funktion der Kapitalaufbringungsvorschriften nicht der Fall. Zwar können nach § 19 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen nicht befreit werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Gesellschaft ein Verzicht auf die Stammeinlageforderung versagt, um den Gläubigern wegen der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) zumindest das satzungsmäßige Stammkapital als Haftungsmasse zu gewährleisten. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe durch § 19 Abs. 2 GmbHG ein Interesse des Staates an einem Entscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die Aufbringung von Stammeinlagen im Sinne fehlender Schiedsfähigkeit zum Ausdruck bringen wollen. Damit steht im Einklang, daß die herrschende Meinung - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - einen "echten" Vergleich i.S. von § 779 BGB über eine umstrittene Einlageforderung grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 19 Rdn. 15 m. umfangr. Nachw. z. Meinungsstand).
Dementsprechend hat auch der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens -Neuregelungsgesetzes die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen und es als naheliegend betrachtet, sie nur insoweit auszuschließen, als der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entschei-
dungsmonopol vorbehalten hat (BT-Drucks. 13/5274 S. 34); deshalb hat er die frühere Streitfrage zur Tragweite des § 1025 ZPO a.F. (klarstellend) dahingehend entschieden, daß nach § 1030 ZPO n.F. nunmehr jeder vermögensrechtliche Anspruch - dazu zählt ersichtlich auch der Kapitalaufbringungsanspruch des GmbH-Rechts - Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann.
bb) Die nach § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. zusätzlich erforderliche sog. subjektive Vergleichsbefugnis der Parteien im Sinne der Berechtigung, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen, ist hier nicht zweifelhaft. Zwar ist der Insolvenzverwalter nicht selbst Partei der Schiedsvereinbarung; gleichwohl ist er in seiner Funktion bei der Geltendmachung von Einlageansprüchen der Schuldnerin - wie bereits oben (unter II. 2.) dargelegt - an die korporationsrechtliche Schiedsvereinbarung der Gemeinschuldnerin gebunden, so daß die erforderliche Identität der Parteien des Schiedsverfahrens mit denjenigen der Schiedsvereinbarung als gegeben anzusehen ist (vgl. zu diesem Merkmal: BGHZ 132, 278, 284 f.).
Röhricht Goette Kurzwelly Münke Gehrlein
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(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.
(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.
(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.
(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.