Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2005 - II ZR 290/03

published on 14/02/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2005 - II ZR 290/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 290/03
vom
14. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Auf die Nichtszulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 - 8 und 10 wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2003 zugelassen. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 und zu 4 beruht dies darauf, daß die Frage der Schiedsfähigkeit von Einlageansprüchen bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlichen Charakter hatte und das Berufungsurteil insofern im Lichte der Senatsentscheidung vom 19. Juli 2004 (II ZR 65/03, ZIP 2004, 1616) unrichtig ist. Hinsichtlich der übrigen Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht nicht zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit eines cash-poolVerfahrens im Rahmen der Kapitalaufbringung grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. die am 19. Juli 2004 nach der mündlichen Verhandlung durch Rücknahme erledigte Parallelsache II ZR 207/02).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwert: 88.964,59 € Goette Kurzwelly Münke Gehrlein Caliebe
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published on 19/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 65/03 Verkündet am: 19. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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