Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2017 - I ZR 51/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:231117UIZR51.16.0
published on 23/11/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2017 - I ZR 51/16
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Landgericht Duisburg, 26 O 10/10, 02/02/2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 24/15, 17/02/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 51/16 Verkündet am:
23. November 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Anspruchsteller, der vom Frachtführer Schadensersatz mit der Begründung
beansprucht, Tiefkühlware sei während des Transports nicht
ausreichend gekühlt worden, muss darlegen und beweisen, dass er dem
Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäß gekühltem Zustand
übergeben hat.

b) Unterzeichnet der Frachtführer vorbehaltlos einen Lieferschein, in dem
eine ausreichende Vorkühlung der zu transportierenden Ware festgehalten
ist, trägt er die Beweislast für seine Behauptung, er sei bei der Beladung
an einer Kontrolle der Temperatur der übernommenen Ware gehindert
worden.
BGH, Urteil vom 23. November 2017 - I ZR 51/16 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
ECLI:DE:BGH:2017:231117UIZR51.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die durch die Nebenintervention im Revisionsverfahren verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Assekuradeurin der Versicherer der H. G. Logistics GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin).
2
Die S. (Deutschland) GmbH (im Weiteren: Absenderin) beauftragte die Beklagte, am 22. August 2008 33 Paletten tiefgekühlter Bacon Strips mit einem Gewicht von 5.442,1 kg brutto bei einer Transporttemperatur von -25°C von der F. in B. I. nach D. zu der Versicherungsnehmerin zu transportieren. In dem der Beklagten erteilten Transportauftrag heißt es: Die Übernahmetemperatur der Güter muss während der Beladung vom Fahrer mit einem geeichten Stechthermometer kontrolliert werden. Falls kein eigenes Stechthermometer vorhanden sein sollte, ist auf eine Temperaturprüfung durch den Verlader zu bestehen und dieser beizuwohnen. … Die vom Fahrer festgestellte Verladetemperatur muss auf dem Frachtbrief vermerkt und vom Versender schriftlich bestätigt werden.
3
Die Beklagte gab den Auftrag an ihre Streithelferin weiter. Der Fahrer der Streithelferin unterzeichnete bei der Abholung der Ware am 22. August 2008 einen Lieferschein, auf dem es heißt: "Lagern und befördern bei mindestens -18°C!". Als Übergabetemperatur war handschriftlich eingetragen: "-18,4°C".
4
Der Fahrer der Streithelferin trat die Fahrt um 9.12 Uhr an und traf um 11.38 Uhr bei der Versicherungsnehmerin ein. Die Ware wurde dort nicht abgeladen. Der Fahrer wartete mehrere Stunden und brachte am Abend die Ware zu einem Kühlhaus in N. . Dort traf er um 18.46 Uhr ein. Nach dem Entladen der Ware ergab eine Messung, dass die Ware lediglich Temperaturen zwischen -12,7°C und -15,7°C aufwies. Die Ware wurde am 25. August 2008 von einem anderen Frachtführer von dem Kühlhaus zur Versicherungsnehmerin gebracht. Dort wurde durch ein von der Versicherungsnehmerin eingeschaltetes Havariekommissariat festgestellt, dass die Temperatur der Ware deutlich über -15°C lag. Der durch die Überschreitung der Mindesttemperatur eingetretene Schaden beträgt 95.335,63 €.
5
Die Klägerin hat die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen sowie auf Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, die Ware sei dem Fahrer der Streithelferin ausreichend vorgekühlt mit einer Temperatur von -18°C übergeben worden. Der Temperaturschaden sei im Gewahrsam der Streithelferin eingetreten.
6
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, der Schaden sei allein auf eine mangelnde Vorkühlung bei der Absenderin zurückzuführen. Denkbar sei auch, dass er während der Lagerung im Kühlhaus in N. oder am 25. August 2008 bei dem Transport vom Kühlhaus zur Versicherungsnehmerin eingetreten sei.
7
Das Landgericht hat die Klage im Gegenwert von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung und damit in Höhe von 48.296,34 € nebst Zinsenfür begründet erachtet und die Beklagte außerdem verurteilt, die Klägerin anteilig von Honoraransprüchen ihrer vorprozessual tätigen Rechtsanwälte freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
8
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

9
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 425 Abs. 1, § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Schaden an dem Transportgut in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung durch die Streithelferin eingetreten sei. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass das Transportgut beim Beladen des Fahrzeugs der Streithelferin am 22. August 2008 eine ausreichende Vorkühlung aufgewiesen habe. Stehe eine ausreichende Vorkühlung nicht fest, sei es unerheblich, ob die Ware in der Obhut der Beklagten oder ihrer Streithelferin nicht ausreichend gekühlt worden sei.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit Recht als berechtigt angesehen , die Beklagte wegen des Schadens am Transportgut in Anspruch zu nehmen. Soweit der Versicherungsnehmerin ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zugestanden hat, ist der Anspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in Höhe des von der Klägerin regulierten Schadens auf diese übergegangen. Die Versicherungsnehmerin ist als Warenempfängerin gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB berechtigt, die Ansprüche aus dem Frachtvertrag zwischen der Absenderin und der Beklagten wegen Beschädigung des Transportguts im eigenen Namen gegenüber der beklagten Frachtführerin geltend zu machen.
13
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 425 Abs. 1 HGB nicht verneint werden.
14
a) Die Beklagte haftet als Frachtführerin nach § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Nach § 428 Satz 2 HGB muss sich die Beklagte Handlungen und Unterlassungen des Fahrers der von ihr als Unterfrachtführerin eingeschalteten Streithelferin zurechnen lassen.
15
b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Ware mit ihrer Übernahme am Morgen des 22. August 2008 in die Obhut der Streithelferin gelangt.
16
c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung einer ausreichenden Vorkühlung des Transportguts bei seiner Übernahme durch die Streithelferin beweispflichtig ist.
17
aa) Der Ersatz beanspruchende Versender hat darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, dass der Frachtführer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158; Urteil vom 4. Mai 2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404; Urteil vom 12. Juni 2014 - I ZR 50/13, TranspR 2015, 31 Rn. 19; Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 87/14, TranspR 2016, 464 Rn. 23). Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (BGH, TranspR 2015, 31 Rn. 19).
18
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der Beweis für ihre bestrittene Behauptung obliegt, die in Rede stehenden Waren seien dem Fahrer der Streithelferin in ausreichend vorgekühltem Zustand übergeben worden.
19
(1) Da es dem Anspruchsteller obliegt, den Schadenseintritt im Obhutszeitraum des Frachtführers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, gehört hierzu der Beweis, dass die Ware dem Frachtführer in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand übergeben worden ist. Handelt es sich bei dem Transportgut um Tiefkühlware, muss der Kläger beweisen, dass sie dem Frachtführer in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1979 - I ZR 67/77, NJW 1979, 2471, 2472; OLG Hamm, TranspR 1985, 107 f.; TranspR 1990, 375, 376; TranspR 1998, 301, 303; TranspR 2000, 361, 362; Urteil vom 11. September 2008 - 18 U 132/07, juris Rn. 37; OLG Brandenburg, TranspR 2000, 358, 359; OLG Köln, TranspR 2010, 147, 148; MünchKomm.HGB/Herber, 3. Aufl., § 427 Rn. 39).
20
(2) Allerdings wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum unter Hinweis auf § 427 HGB und Art. 17 Abs. 2 CMR die Auffassung vertreten, der Frachtführer habe bei Schäden aufgrund zu hoher Temperaturen beim Transport von Kühl- oder Gefriergut eine mangelhafte Vorkühlung zu beweisen (OLG Schleswig, VersR 1979, 141; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch , 3. Aufl., § 427 HGB Rn. 62; ders. in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn aaO § 425 HGB Rn. 39 und 56; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn aaO Art. 18 CMR Rn. 2; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 427 HGB Rn. 89; ders. aaO Art. 18 CMR Rn. 6; Jessen in Staub, HGB, 5. Aufl., § 427 Rn. 47). Dem kann nicht zugestimmt werden, soweit es um die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 425 Abs. 1 HGB geht.
21
(3) Der Schadensersatzanspruch gemäß § 425 Abs. 1 HGB setzt einen Schadenseintritt im Gewahrsam des Frachtführers voraus. Von einem Schaden kann nur ausgegangen werden, wenn der Zustand des Transportguts bei Übergabe an den Frachtführer ordnungsgemäß war und sich im Obhutszeitraum verschlechtert hat. Der Umstand, dass Kühl- oder Gefriergut bei Übergabe an den Frachtführer die für einen ordnungsgemäßen Zustand erforderlichen Temperaturen aufgewiesen hat, gehört damit zu den anspruchsbegründenden Tatsachen. Diese Tatsachen muss nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller darlegen und beweisen. Die Regelungen in § 427 HGB und Art. 17 Abs. 2 CMR setzen demgegenüber voraus, dass grundsätzlich eine Obhutshaftung des Frachtführers gemäß § 425 Abs. 1 HGB und Art. 17 Abs. 1 CMR besteht. In einem solchen Fall obliegt es dem Frachtführer, der sich auf einen Haftungsausschluss beruft, seine Behauptung zu beweisen (OLG München, TranspR 2013, 31). Dabei handelt es sich um eine anspruchsvernichtende Tatsache , die nach allgemeinen Grundsätzen der Frachtführer zu beweisen hat, der sich hierauf beruft. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Anspruchstel- ler die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäßem Zustand übergeben hat.
22
d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe eine ausreichende Vorkühlung des Transportguts nicht beweisen können, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
23
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Richtigkeit der im Lieferschein handschriftlich vermerkten Übergabetemperatur könne schon deshalb nicht allein mit dem Lieferschein bewiesen werden, weil der Fahrer der Streithelferin damit unstreitig eine Erklärung abgegeben habe, deren Richtigkeit er weder geprüft habe noch habe überprüfen können. Es sei unerheblich, dass der Fahrer der Streithelferin den Lieferschein mit der darin vermerkten Übernahmetemperatur unterschrieben habe, ohne sich Gewissheit über die Temperatur verschafft zu haben und ohne einen entsprechenden Vorbehalt in den Lieferschein aufzunehmen. Dieser nur vom Frachtführer unterschriebene Frachtbrief wirke als Empfangsquittung. Das auf die Empfangsquittung gestützte Indiz verliere seine Bedeutung, wenn der Frachtführer die Überzeugung des Gerichts in die inhaltliche Richtigkeit der unterschriebenen Urkunde erschüttere, ohne dass ein voller Gegenbeweis geführt werden müsse. Davon sei im Streitfall auszugehen. Nach dem zum Teil unstreitigen und im Übrigen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Sachverhalt sei der Fahrer während des Beladevorgangs nicht anwesend gewesen und habe die Übernahmetemperatur nicht einmal von relevanten Stichproben kontrollieren können. Zwar liege die Annahme einer Beweislastumkehr nahe, wenn der Frachtführer seine Verpflichtung nicht erfülle, die Übernahmetemperatur zu messen, oder wenn er eine ausreichende Übernahmetemperatur bestätige und später eine mangelhafte Vorkühlung einwende. So liege der Streitfall jedoch nicht. Es stehe fest, dass der Fahrer die Übernahmetemperatur des zu transportierenden Guts nicht gemessen habe, weil ihm diese Messung während der Beladung nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin sei dem Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin , dem Fahrer sei der Zutritt zu der Halle, in der die Beladung vorgenommen worden sei, aus hygienischen Gründen verwehrt worden, nicht substantiiert entgegengetreten. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
24
bb) Für die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin, das Gut sei bei der Beladung in ordnungsgemäßem Zustand gewesen, streitet der vom Fahrer der Streithelferin ohne Vorbehalt unterzeichnete Lieferschein, in dem eine Übernahmetemperatur der Ware von -18,4°C eingetragen ist. Der Beweis für die ordnungsgemäße Übergabe des Guts kann grundsätzlich durch eine vom Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung ) geführt werden, auch wenn weder ein Ladeschein noch ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Die formelle Beweiskraft einer solchen Empfangsbestätigung richtet sich nach § 416 ZPO. Die materielle Beweiskraft einer solchen Empfangsbestätigung hängt - ebenso wie bei der Quittung im Sinne von § 368 BGB - von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Der Tatrichter muss unter Berücksichtigung dieser Umstände würdigen, ob die in der Übernahmequittung enthaltene Erklärung zur Überzeugung des Gerichts inhaltlich richtig ist. Die materielle Beweiskraft einer Übernahmequittung kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, entkräftet werden (BGH, TranspR 2003, 156; BGH, TranspR 2005, 403, 404). Der Beweis des Gegenteils ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 21). Eine Erschütterung der Beweiskraft kommt in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte (BGH, Urteil vom 7. November 1985 - I ZR 130/83, TranspR 1986, 53, 56). Danach erbringt die Unterschrift unter der Übernahmequittung vollen Beweis für die Abgabe der in der Übernahmequittung enthaltenen Erklärung (§§ 416, 440 Abs. 2 ZPO). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.
25
cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, der vom Fahrer der Streithelferin vorbehaltlos unterzeichnete Lieferschein sei nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin zur Temperatur der Ware bei Übergabe an die Streithelferin zu beweisen, weil er damit eine Erklärung abgegeben habe, deren Richtigkeit er unstreitig weder geprüft habe noch habe überprüfen können, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision macht mit Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt und die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten überspannt.
26
(1) Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, der bei der F. tätige Zeuge R. habe die Beladung durchgeführt und den Fahrer der Streithelferin gefragt, ob er die Temperatur der Ware messen wolle. Dies habe der Fahrer verneint. Zwar könne sich der Zeuge R. an denkonkreten Vorgang nicht mehr erinnern. Bei dem Belader F. hätten die Fahrer aber bei sämtlichen Transporten jedenfalls die Möglichkeit, die tatsächliche Temperatur einer Sendung im Lagerbereich des Kühlhauses selbst zu kontrollieren. Bei dem Belader habe zudem eine Arbeitsanweisung bestanden, dass die Fahrer beim Messen der Übergabetemperatur und beim Beladen immer zugegen sein müssten; wenn der Fahrer zum Beladen nicht mitkomme, werde sein Fahrzeug nicht beladen. Die Richtigkeit dieser Darstellung ergebe sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 26. August 2008. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen nur teilweise berücksichtigt hat und daher seine Annahme nicht zutrifft, der Fahrer der Streithelferin sei unstreitig daran gehindert worden, die Übergabetemperatur selbst zu messen oder bei der Messung anwesend zu sein.
27
(2) Die Klägerin war über ihr Vorbringen hinaus nicht gehalten, in weitergehendem Umfang substantiiert zu bestreiten. Die Beladung hat weder im Einflussbereich der Versicherungsnehmerin noch in dem der Absenderin der Sendung stattgefunden, sondern bei dem Belader F. . Die Klägerin hat unter Beweisantritt und unter Vorlage der bei F. bestehenden Arbeitsanweisung zu deren Betriebsorganisation vorgetragen. Außerdem hat sie als Indiz für die Richtigkeit ihres Vortrags auf das Schreiben der Beklagten vom 26. August 2008 hingewiesen. Weitergehender Vortrag war ihr nicht zumutbar.
28
(3) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann sich das Berufungsgericht für seine Annahme, unstreitig habe der Fahrer der Beladung nicht beiwohnen können, nicht auf entsprechende Feststellungen des Landgerichts stützen. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Fahrer an einer Kontrolle der Übergabetemperatur gehindert worden ist.
29
(4) Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Fahrer während des Beladevorgangs nicht anwesend gewesen sei, nicht begründet. Es hat die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen R. und Sc. allein im Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob die Klägerin die ausreichende Vorkühlung der Ware bewiesen habe. Wenn das Berufungsgericht die protokollierten Aussagen der Zeugen dahingehend werten wollte, dass der Fahrer die Übernahmetemperatur des zu transportierenden Guts nicht gemessen habe, weil ihm eine Messung während der Beladung nicht möglich gewesen sei, hätte es die Beweisaufnahme wiederholen müssen. Hegt das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen, die sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben können, so sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erneute Feststellungen geboten. Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nochmals verneh- men, wenn es seiner Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erstinstanzliche Gericht beimessen möchte (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - IV ZR 253/05, VersR 2006, 949; Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4). In der Berufungsinstanz kann zwar ein angetretener Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ oder bei einer erneuten Vernehmung hinterlassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 28). Davon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden, weil die Aussage des Fahrers der Streithelferin mit derjenigen des beim Belader tätigen Zeugen R. nicht in Einklang gebracht werden kann. Der Fahrer der Streithelferin hat bekundet, er habe die Beladestelle nicht betreten dürfen. Der Zeuge R. hat dagegen angegeben, dass das Fahrzeug eines Fahrers, der die Ladung nicht kontrolliere und die Beladehalle nicht betreten wolle, nicht beladen werde.
30
III. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
31
1. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Fahrer der Streithelferin von der F. gehindert wurde, die der Beklagten obliegende Temperaturmessung an der übernommenen Ware vorzunehmen. Die Beweislast für die Behauptung , der Fahrer sei an einer Kontrolle der Temperatur der übernommenen Ware von der F. gehindert worden und deshalb nicht in der Lage ge- wesen, die vertraglich geschuldete Temperaturmessung vorzunehmen, trägt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht die Klägerin, sondern die Beklagte als Frachtführerin, weil der Fahrer der von ihr beauftragten Unterfrachtführerin den Lieferschein vorbehaltlos unterschrieben hat. Sollte der Beklagten dieser Beweis nicht gelingen, ist davon auszugehen, dass der Fahrer die Ware in ordnungsgemäß vorgekühltem Zustand übernommen hat.
32
2. War der Fahrer nicht gehindert, die Richtigkeit der Temperaturangabe in der Übernahmequittung zu überprüfen, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Übernahmequittung "blind" unterschrieben. Kann der Frachtführer oder ein von ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe bei der Übernahme die Anzahl der Güter kontrollieren, macht er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und quittiert er gleichwohl deren Zahl, so handelt er entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widersprüchlich, wenn er sich später darauf beruft, die Übernahmequittung sei "blind" erteilt worden. In einem solchen Fall begründet die Übernahmequittung die widerlegliche Vermutung, dass die Stückzahlangabe in der Übernahmequittung zutrifft. Für dieses Ergebnis spricht die große Bedeutung, die der Übernahmequittung im Bereich des Transportwesens für den Nachweis der Übernahme des Gutes zukommt (BGH, TranspR 2015, 33 Rn. 25, mwN). Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Frachtführer "blind" eine bestimmte Übernahmetemperatur bestätigt , obwohl er die Möglichkeit hatte, eine Temperaturmessung selbst vorzunehmen oder die Temperaturmessung durch den Belader zu kontrollieren. Dies gilt erst recht für den Fall, dass er - wie im Streitfall - vertraglich zu einer Temperaturmessung verpflichtet war.
33
3. Sollte die Beklagte die aufgrund der vorbehaltlos unterzeichneten Übernahmequittung bestehende Vermutung, dass sie die Ware mit einer Temperatur von -18,4°C übernommen hat, nicht widerlegen können, kommt es auf die Frage an, ob die Bacon Strips in der Obhut der Beklagten und ihrer Streit- helferin ausreichend gekühlt worden sind. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Dies wird es gegebenenfalls nachzuholen haben.
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Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 02.02.2015 - 26 O 10/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2016 - I-18 U 24/15 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Annotations

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2.
ungenügende Verpackung durch den Absender;
3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt;
5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6.
Beförderung lebender Tiere.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.

(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.

(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2.
ungenügende Verpackung durch den Absender;
3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt;
5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6.
Beförderung lebender Tiere.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.

(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.

(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2.
ungenügende Verpackung durch den Absender;
3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt;
5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6.
Beförderung lebender Tiere.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.

(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.

(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.