Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2002 - I ZR 36/00

published on 11/07/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2002 - I ZR 36/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 36/00 Verkündet am:
11. Juli 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten noch über die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes wegen der Beschädigung eines Spezial-Tiefladers der Klägerin.
Die Beklagte erteilte der Klägerin, einer Spezialistin für Schwerlasttransporte , im September 1991 den Auftrag, einen etwa 82 t schweren Behälter von
der B. AG in Berlin (im folgenden: B.-AG) nach Bremerhaven zu trans- portieren. Die Klägerin setzte für die Übernahme des Behälters einen zehnachsigen Tieflader mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 120 t ein, mit dem sie am 19. September 1991 auf dem Gelände der B.-AG in Berlin eintraf. Der Behälter , der auf drei massiven Holzschlitten mit Ziehbändern aus Flachstahl befestigt war, wurde mit einem fabrikeigenen Hallenlaufkran der B.-AG auf die Ladefläche des Tiefladers aufgesetzt. Dabei kam es zu einer Beschädigung des Transportfahrzeugs.
Die Klägerin hat behauptet, beim Absenken des Behälters auf den Tieflader sei es in einer Höhe von ca. drei Metern zu einer unkontrollierten Beschleunigung gekommen. Der Behälter sei dann aus etwa einem Meter Höhe im freien Fall auf den Tieflader aufgeprallt und habe diesen stark beschädigt. Aufgrund der hohen Krafteinwirkung von ca. 82 t habe die Elastizität des Materials gelitten. Es sei wahrscheinlich, daß außer den äußerlich sichtbaren Schäden weitere Schäden entstanden seien. Eine Überprüfung der Einzelteile auf ihre Funktionsfähigkeit sei zwingend notwendig. Sämtliche Einzelteile des Tiefladers müßten durch Röntgengeräte auf etwaige molekulare Schäden untersucht werden. Dies erfordere die vollständige Demontage, den Austausch aller beschädigten Teile und den erneuten Zusammenbau. Die Kosten hierfür überstiegen den Aufwand für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs. Der Preis für den von ihr eingesetzten - beschädigten - Tieflader, der am 10. Juni 1991 erstmals zugelassen worden sei, habe 812.270,-- DM betragen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 812.270,-- DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte und ihre vorinstanzliche Streithelferin, die der S. GmbH & Co. den Auftrag erteilt hatte, den Transport des in Rede stehenden Behälters von Berlin nach Canada zu besorgen, sind dem entgegengetreten. Sie haben sowohl die Behauptungen der Klägerin zum Schadenshergang als auch zum Schadensumfang bestritten. Die Streithelferin hat vorgetragen, der Behälter sei aus etwa einem Meter Höhe mit leicht erhöhter Geschwindigkeit abgesenkt worden und lediglich während der letzten 0,3 Meter mit höherer Geschwindigkeit "durchgesackt" und deshalb etwas härter aufgesetzt. Am Transportgut seien keinerlei Beschädigungen aufgetreten, was auf einen nicht besonders harten Aufprall schließen lasse. Schäden am Tieflader seien dadurch nicht eingetreten. Von einem Totalschaden könne keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 23. Januar 1997 entschieden, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 80.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht beweisen können, daß ihr durch den Verladeunfall vom 19. September 1991 ein 80.000,-- DM übersteigender Schaden entstanden sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin könne ihre Behauptung nicht beweisen, wonach an fast allen Bauteilen des Tiefladers unsichtbare Schäden entstanden seien. Art und Umfang eventuell nicht sichtbarer Beschädigungen seien seinerzeit nach dem Schadensereignis nicht ermittelt worden. Ein Sachverständiger könne heute nicht mehr feststellen, ob die jetzt vorhandenen Schäden auf dem zwischenzeitlichen Gebrauch des Tiefladers beruhten oder durch das Unfallereignis vom 19. September 1991 entstanden seien. Zudem sei der Tieflader inzwischen teilweise verschrottet worden.
Die Klägerin hätte allerdings auch dann Anspruch auf Schadensersatz wegen eines eingetretenen Totalschadens, wenn feststünde, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am Tieflader entstanden seien, deren Überprüfung eine Demontage des Tiefladers erforderlich gemacht hätte und die Kosten für diese Demontage und Prüfung den Zeitwert des Tiefladers überstiegen hätten. Davon könne nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen werden. Insbesondere reiche die seinerzeit erfolgte Dokumentation der sichtbaren Schäden nicht aus, um aus sachverständiger Sicht beurteilen zu können, ob diese Schäden so gravierend gewesen seien, daß es gerechtfertigt wäre anzunehmen , mit einiger Wahrscheinlichkeit müßten auch nicht sichtbare Schäden am Tieflader entstanden sein. Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der von
ihr im einzelnen dargelegten nicht sichtbaren Schäden auf das Zeugnis des Zeugen Su. vom Herstellerwerk berufe, gebe dieser Beweisantritt keinen Anlaß zu einer Beweisaufnahme, weil die Klägerin keine konkreten Tatsachen in das Wissen dieses Zeugen gestellt habe, über die Beweis erhoben werden könnte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß eine Sachbeschädigung auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann. Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten Sache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein begründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. zu § 429 Abs. 1 HGB a.F.: BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458 = VersR 2001, 127).
Liegt eine Sachbeschädigung in Form eines hinreichend begründeten Schadensverdachts vor, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, daß der Eigentümer die Sache daraufhin untersuchen läßt, ob unsichtbare Schäden tatsächlich vorhanden sind, die zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der betroffenen Sache behoben werden müssen. Die Untersuchung der Sache dient dazu, deren objektiven Verkehrswert wiederherzustellen, weil nur auf diese Weise der sich wertmindernd auswirkende Schadensverdacht ausgeräumt werden kann.
Eine berechtigterweise veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Dementsprechend hat der Ersatzpflichtige grundsätzlich auch die für eine gebotene Untersuchung erforderlichen Kosten zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchung ergibt, daß keine unsichtbaren Schäden entstanden waren (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458). Übersteigen die voraussichtlichen Untersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache, so kann ein wirtschaftlicher Totalschaden auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund des begründeten Schadensverdachts in Betracht kommen.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Demontage der beschädigten Tieferladerkombination wäre geboten gewesen, wenn festgestanden hätte, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am Tieflader entstanden sind. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit überspannt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erforderlichkeit einer Untersuchung auf unsichtbare Schäden grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ein hinreichend begründeter Schadensverdacht vorliegt (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458). Das ist weniger als eine hohe Schadenswahrscheinlichkeit.
Dafür, daß die Anforderungen im Streitfall nicht überhöht werden dürfen, spricht vor allem - wie auch die Revision mit Recht hervorhebt - der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassene Umstand, daß es sich bei dem beschädigten Tieflader um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund seines Verwendungszwecks in besonders hohem Maße Sicherheitsanforderungen genügen muß. Der Einsatz eines nicht voll funktionstüchtigen Tiefladers im Schwerlastverkehr stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr
dar, die zudem mit einem hohen Haftungsrisiko verbunden ist. Der Eigentümer eines derartigen Spezialfahrzeugs muß deshalb berechtigt sein, zum Ausschluß von Gefahren für die Verkehrssicherheit eine Überprüfung der beschädigten Sache auf versteckte Mängel hin zu veranlassen, wenn begründete Zweifel an der Verkehrssicherheit bestehen.

a) Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich der zu strenge rechtliche Maßstab des Berufungsgerichts im Streitfall auf die weitere Beurteilung ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das Landgericht - maßgebend auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W. aus dem Jahre 1998 gestützt. Es hat angenommen, aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, daß die von der Klägerin vorgenommene Dokumentation der sichtbaren Schäden nicht ausreichend gewesen sei, um hinreichende Schlüsse auf eventuell eingetretene nicht sichtbare Schäden am Tieflader ziehen zu können. Nach dem Schadensereignis hätte genau gemessen werden müssen, in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung des Tiefladers gekommen sei. Ferner hätte die exakte Aufprallstelle festgestellt werden müssen und es hätten die Stauchungen des Holzes und des Behälters ermittelt werden müssen. All dies sei nicht geschehen. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

b) Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen W. hätte anhören müssen. Zudem hätte es den Zeugen Su. von der Herstellerfirma, bei der das beschädigte Fahrzeug nach dem Schadensereignis für vier Tage zur Besichtigung gestanden hat, vernehmen müssen.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte das von dem Sachverständigen W. erstattete Gutachten als Entscheidungsgrundlage nicht aus. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Sachverständige nicht danach gefragt worden ist, ob nach dem Unfallgeschehen ein hinreichend begründeter Schadensverdacht bestanden habe, sondern ob sich nicht sichtbare Schäden feststellen ließen. Denn nach dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 16. Juni 1997 (Ziffer 1) sollte Beweis erhoben werden zu der Frage, ob durch den Absturz des ca. 82 t schweren Behälters im freien Fall von ca. zwei Meter Höhe auf die Ladefläche des Tiefladers der Klägerin unsichtbare (das heißt erst bei der Demontage feststellbare) Beschädigungen an dem Spezialfahrzeug entstanden seien. Danach mußte der Sachverständige davon ausgehen , daß von ihm nicht eine Wahrscheinlichkeitsangabe, sondern eine Aussage über den Grad der Gewißheit, daß unsichtbare Schäden entstanden sein könnten, erwartet wurde. Daß er die Fragestellung in diesem Sinne auch verstanden hat, belegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die zusammenfassende Stellungnahme in seinem Gutachten vom 14. April 1998, in der es heißt, es sei "mittlerweile nicht mehr möglich definitiv festzustellen, ob durch das hier in Rede stehende Schadensereignis seinerzeit Beschädigungen an dem Spezialfahrzeug entstanden" seien.
Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vor dem Landgericht hat der Sachverständige unter anderem erklärt, es sei sehr gut möglich, daß ein großer Teil der Aufprallenergie in die hydraulische Anlage bzw. in die Zylinder hineingegangen und dort geschluckt worden sei. Genaues könne man dazu nicht sagen. Diese Ausführungen können auch - worauf die Revision ebenfalls hinweist - in dem Sinne verstanden werden, daß der Sachverständige den Eintritt von Schäden im Hydraulik-Bereich nicht ausschließen konnte.

bb) Die Revision hat zudem weitere Umstände angeführt, die das Berufungsgericht hätten veranlassen müssen, den Sachverständigen W. selbst anzuhören und den Zeugen Su. zu vernehmen.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß bereits der vom Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Grundurteil vom 23. Januar 1997 festgestellte Ablauf des Unfallgeschehens Anlaß für die Annahme gibt, daß durch das Herabfallen des Behälters auf den Tieflader äußerlich nicht sichtbare Schäden entstanden sein können. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der zu verladende Behälter mit einem Gewicht von 82 t während des Verladevorgangs aus einer Höhe von etwa zwei Metern im freien Fall auf die Ladefläche des Tiefladers gestürzt ist. Der Behälter traf in leicht schräger Stellung mit einer solchen Wucht auf das Tiefbett der hinteren Ladefläche der Tiefladerkombination auf, daß der vordere Teil der Ladefläche nach oben stand und ein Teil der vorderen Achsen frei in der Luft hing. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß schon unmittelbar nach dem Verladeunfall - auch ohne genauere Untersuchung - Schäden sichtbar waren. Außer der Beschädigung der Ladefläche war ein Schaden an der Lenkabnahme am hinteren Teil des Tiefladers zu erkennen.
Der Havariekommissar G. , der am Schadenstag mit der Schadensbesichtigung beauftragt wurde und den Behälter zur Besichtigung noch auf dem Tieflader liegend vorfand, hat ausweislich des zu den Akten gereichten Berichts vom 1. November 1991 bei der ersten äußerlichen Begutachtung drei Einbeulungen auf der Ladefläche, einen Bruch der Abschlußschürze des Tiefladers auf einer Länge von acht Zentimetern sowie eine Beeinträchtigung der hydraulischen Abfederung festgestellt. Insbesondere die letztgenannte Beschädigung
konnte darauf hindeuten, daß noch weitere nicht sichtbare Schäden vorhanden sein könnten.
Auch die Firma Gr. Fahrzeugtechnik, die den beschädigten Tieflader einen Tag nach dem Unfallereignis besichtigt hat, hat es für wahrscheinlich gehalten , daß durch den Aufprall des Behälters auf die Ladefläche nicht unmittelbar festzustellende Beschädigungen entstanden sein könnten. Dementsprechend hat sie der Klägerin in ihrem Bericht vom 23. September 1991 empfohlen , den Schwerlastzug der Herstellerin zur Detailuntersuchung und Schadensfeststellung zu überstellen. Das Berufungsgericht konnte den Bericht der Firma Gr. Fahrzeugtechnik nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil darin keine konkret festgestellten nicht sichtbaren Schäden genannt sind. Denn eine Überprüfung, ob eine beschädigte Sache auch nicht sichtbare Schäden erlitten hat, ist - wie oben dargelegt - grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt, wenn ein hinreichend begründeter Schadensverdacht besteht.
Ebensowenig durfte das Berufungsgericht die Stellungnahme des bei der Herstellerin des Tiefladers beschäftigten Zeugen Su. , der die beschädigte Tiefladerkombination auch in Augenschein genommen hat, für unbeachtlich halten. Es wäre vielmehr veranlaßt gewesen, ihn zu vernehmen. Denn er hat der Klägerin unter anderem mitgeteilt, der genaue Schadensumfang, insbesondere , ob außer der sichtbaren Beschädigung des Fahrgestell-Rahmens im Prisma-Bereich weitere mechanische Schäden im Innenbereich der Stahlkonstruktion oder im Hydraulik-Bereich vorliegen, könne nur durch Zerlegung des Tiefladers und Ultraschallprüfung festgestellt werden. Weiter heißt es in dem Schreiben der Herstellerfirma vom 20. Januar 1992: "In Anbetracht dieser Unsicherheit über den Schadensumfang ist die gefahrlose Verwendung des Fahrzeugs zum eigentlichen Zweck, dem Schwerlasttransport bis ca. 112 t bei
62 km/h, nicht mehr gegeben". Zudem hat die Herstellerfirma der Klägerin mit- geteilt, daß die Garantiezusage zurückgezogen werde.

c) Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Äußerungen von G. , Gr. und der Herstellerin der Tiefladerkombination läßt sich die Frage noch nicht abschließend beantworten, ob die Klägerin nach dem Schadensereignis das Risiko eingehen konnte, das Fahrzeug, mit dessen Nutzung erhebliche Gefahren verbunden waren, im Schwerlastverkehr einzusetzen; dies jedenfalls solange der Verdacht begründet war, daß das Fahrzeug verkehrsuntüchtig sein konnte. Es ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht vorzuwerfen, daß sie es unterlassen hat, das sichtbare Schadensbild - insbesondere durch Vermessung , in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung des Tiefladers gekommen ist - exakt feststellen zu lassen. Denn bereits die Stellungnahmen des Havariekommissars G. und der Firma Gr. Fahrzeugtechnik legten aus damaliger Sicht der Klägerin den Verdacht nahe, daß durch den Aufprall des etwa 82 t schweren Behälters auch nicht sichtbare Schäden an der Tiefladerkombination entstanden sein konnten, so daß zum Nachweis eines begründeten Schadensverdachts eine genaue Dokumentation der sichtbaren Schäden jedenfalls nicht zwingend erforderlich erscheinen mußte. Insoweit könnte auch von Bedeutung sein, ob die Beklagte die von der Klägerin eingeholten Stellungnahmen bereits damals für unzureichend und deshalb weitere Feststellungen für erforderlich hielt.

d) Der Gegenrüge der Revisionserwiderung, es fehle an einem Schaden der Klägerin, weil einige Teile unbeschädigt geblieben oder weiterbenutzt worden seien, vermag der Senat nicht nachzugehen, da es insoweit bislang an jeglichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt.

Sollte das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu der Feststellung gelangen, es habe ein hinreichender Verdacht bestanden, daß an der Tiefladerkombination durch den Verladeunfall auch nicht sichtbare, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Schäden entstanden sein konnten, wird es der weiter streitigen Frage nachzugehen haben, welche Kosten eine Detailuntersuchung des Fahrzeugs verursacht hätte.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher
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(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. (2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wer
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(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.