Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - I ZR 184/17

published on 07/03/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - I ZR 184/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Augsburg, 84 O 904/16, 27/10/2016
Oberlandesgericht München, 29 U 4479/16, 19/10/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 184/17
Verkündet am:
7. März 2019
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Energieeffizienzklasse III
Verordnung (EU) Nr. 874/2012 Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a; Verordnung
(EU) 2017/1369 Art. 6 Buchst. a

a) Selbst wenn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht,
dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser
Verstoß nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG,
wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den
Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren
Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen
, die er andernfalls nicht getroffen hätte (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31.
Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 - Jogginghosen).

b) Bei der Frage, ob es besondere Umstände gibt, die eine wesentliche Information
entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem
Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden,
ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
hätte.
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17 - OLG München
LG Augsburg
ECLI:DE:BGH:2019:070319UIZR184.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2017 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg - 8. Zivilkammer - vom 27. Oktober 2016 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags erledigt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen ECLI:DE:BGH:2019:070319UIZR184.17.0

Tatbestand:


Die Rechtsvorgängerin der Beklagten vertrieb Einrichtungsgegenstände
1
über das Internet. Im Oktober 2015 präsentierte sie auf einer Übersichtsseite ihres Internetauftritts Leuchten wie in der - nachfolgend abgebildeten - Anlage K 1 dargestellt: Der bei den Produkten über dem Preis wiedergegebene (grüne) Pfeil mit
2
der Kennzeichnung "A++" war statisch ausgestaltet, also weder mit einem elektronischen Verweis (Link) noch einem sonstigen Zugang zu anderen Inhalten - etwa per Maus-Rollover, so dass Inhalte angezeigt werden, wenn der Mauszeiger über ein Objekt auf der grafischen Benutzeroberfläche geführt wird - versehen. Die Leuchten konnten unmittelbar über diese Seite nicht gekauft werden.
3
Beim Anklicken einer Leuchte wurde die jeweilige Produktseite gemäß der - nachfolgend wiedergegebenen - ersten Seite der Anlage K 2 angezeigt: Auf der Produktseite konnte die abgebildete Leuchte über die Schaltfläche
4
"IN DEN WARENKORB" gekauft werden. Neben dem größeren Produktbild und über der Preisangabe befand sich erneut der statische (grüne) Pfeil mit der Angabe "A++"; unterhalb des größeren Produktbildes war an vierter Stelle der Kleinbildreihe das Etikett mit Angaben zur Energieeffizienz abgebildet.
Ein Klick auf dieses Bild in der Kleinbildreihe führte zur Darstellung gemäß
5
der - nachfolgend abgebildeten - zweiten Seite der Anlage K 2: Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,
6
beanstandete die Kennzeichnung der Energieeffizienz in dieser Werbung, auf die sie im Oktober 2015 aufmerksam geworden war. Nach erfolgloser Abmahnung vom 30. Oktober 2015 hat die Klägerin mit der am 29. März 2016 zugestellten Klageschrift die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Unterlassung und Ersatz pauschalierter Abmahnkosten in Anspruch genommen. Sie hat beantragt , die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, I. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Leuchten, die nach dem Verkauf mit geeigneten Leuchtmitteln verschiedener Energieeffizienzklassen bestückt werden können, unter Angabe des Produktpreises mit einem Pfeil gemäß Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zu bewerben, welcher nur eine der möglichen Energieeffizienzklassen wiedergibt, sofern der Pfeil nicht in Form der geschachtelten Anzeige die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erforderlichen Informationen zum Energieeffizienzetikett bereithält, insbesondere wenn diese Werbung geschieht wie nachfolgend eingelichtet: [Es folgen die oben wiedergegebenen Abbildungen der Anlage K 1 und der ersten Seite der Anlage K 2.] II. an sie 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
7
ohne Erfolg geblieben.
Während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Vermö8 gen der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 1. Dezember 2017 im Wege der Anwachsung von der Beklagten übernommen worden. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen.
Mit der vom Senat zugelassen Revision, deren Zurückweisung die Beklag9 te beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten weiter (Klageantrag zu II) und beantragt im Übrigen die Feststellung, dass die Hauptsache im Hinblick auf den Unterlassungsantrag erledigt ist (Klageantrag zu I). Die Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin wegen Verstoßes ge10 gen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (im Weiteren: Delegierte Verordnung) verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der Wer11 bung gemäß Anlage K 2 (Produktseite) könne sich die Beklagte jedenfalls erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Internetinhalte gemäß
Anlage K 1 (Übersichtsseite) und K 2 (Produktseite) begründeten zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Die nach Kenntnis der Klägerin im Oktober 2015 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist sei durch die Klage allenfalls hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs wegen des Internetinhalts gemäß Anlage K 1 gehemmt worden, weil nur dieser Unterlassungsanspruch mit der Klage verfolgt worden sei. Der Internetinhalt gemäß Anlage K 1 verstoße nicht gegen die Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Delegierten Verordnung, weil es mangels Kaufmöglichkeit an einem Angebot fehle. Gegen die Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung verstoße die Anlage K 1 zwar. Dieses Vorenthalten von Informationen sei aber nicht im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG geeignet gewesen, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Für einen Verstoß gegen § 3a UWG fehle es zumindest an der erforderlichen Eignung , die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.
12
Die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin ist zulässig (dazu II 1). Die Klage war im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch ursprünglich zulässig (dazu II 2) und begründet (dazu II 3). Durch die Übernahme des Vermögens der ursprünglichen Beklagten durch die Beklagte im Wege der Anwachsung ist der Unterlassungsanspruch unbegründet geworden (dazu II 4). Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist ebenfalls begründet (dazu II 5).
1. Die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin ist zulässig. Die Er13 ledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei auch im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das zur Erledigung der Hauptsache geführt haben soll - wie hier die Übernahme des Vermögens der ursprünglichen Beklagten im Wege der Anwachsung durch die Beklagte -, als solches außer Streit steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. November
2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 29 = WRP 2015, 739 - VideospielKonsolen II, mwN). Auf eine einseitige Erledigungserklärung der Klagepartei ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30).
2. Die Klage war hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ursprünglich zu14 lässig. Insbesondere war der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach
15
§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rn. 12 = WRP 2019,

458

- Museumsfotos, mwN).

b) Danach hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, der Unter16 lassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Aus dem Antrag ergibt sich, welche Leuchten Gegenstand der Werbung sind, dass es sich um Werbung mit der Angabe von Produktpreisen handelt, unter welchen Umständen diese Werbung verboten sein soll (statischer grüner Pfeil mit nur einer Energieeffizienzklasse) und wann eine Ausnahme vom Verbot greifen soll (grüner Pfeil in Form einer geschachtelten Anzeige mit allen erforderlichen Informationen zum Energieeffizienzetikett

).


17
3. Die Klage war hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ursprünglich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i, Anhang I.2 der Delegierten Verordnung begründet.

a) Da die Klägerin den Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr
18
gestützt hat, war ihre Klage ursprünglich nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Erledigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - I ZR 268/14, GRUR 2019, 185 Rn. 24 = WRP 2019, 193 - Champagner Sorbet II, mwN).
aa) In der Zeit zwischen der beanstandeten Verhaltensweise der Beklag19 ten im Oktober 2015 und dem erledigenden Ereignis im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren am 1. Dezember 2017 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 10 = WRP 2018, 420 - Energieausweis, mwN).
20
bb) Die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Delegierten Verordnung seit dem 1. September 2013 geltende Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 sowie der Anhang I.2 dieser Verordnung sind nicht geändert worden. Im Amtsblatt vom 28. Juli 2015 (ABl. L 198/31) ist lediglich der Einleitungssatz von Art. 4 Abs. 2 dahingehend korrigiert worden, dass es dort nunmehr korrekt "Händler von Leuchten" heißt und nicht mehr "Lieferanten von Leuchten".
cc) Die am 1. August 2017 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2017/1369
21
zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU führt zu keiner für den Streitfall maßgeblichen Änderung. Nach Art. 6 Buchst. a VO (EU) 2017/1369 müssen Lieferanten und Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinweisen. Bis zum Erlass neuer delegierter Rechtsakte gemäß Art. 11 Abs. 5 Buchst. b in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 VO (EU) 2017/1369 bleiben die bislang erlassenen delegierten Rechtsakte in Kraft (Art. 20 Abs. 4 Satz 1 VO [EU] 2017/1369). Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 1. Dezember 2017 waren noch keine neuen delegierten Rechtsakte erlassen. Die Fortgeltung der bisher erlassenen delegierten Rechtsakte berührt nicht die Geltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (Art. 20 Abs. 4 Satz 2 VO [EU] 2017/1369 und Erwägungsgrund 38; vgl. dazu Föhlisch/Löwer, CR 2018, 307, 309). Die neue Regelung in Art. 6 Buchst. a VO (EU) 2017/1369 geht über die Regelung in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung hinaus, weil jegliche Werbung und nicht nur die mit energie- oder preisbezogenen Informationen erfasst wird. Sie ist deshalb nicht geeignet, die durch die bislang schon unzureichenden Hinweise auf die Energieeffizienz begründete tatsächliche Vermutung der künftigen Wiederholung entsprechender Verstöße entfallen zu lassen (vgl.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15, GRUR 2017, 292 Rn. 20 = WRP 2017, 313 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet).

b) Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i in Verbindung mit Anhang I.2
22
der Delegierten Verordnung sorgen Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, dafür, dass die Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I.2 enthält, in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegeben werden, bereitgestellt werden. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung können die Informationen in diesem Fall in anderen Formaten als dem in Anhang I.2 festgelegten Format zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel in reiner Textform. Diese Bestimmung stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Markverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) dar. Sie soll gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienzklassen der für die beworbene Leuchte geeigneten Leuchtmittel informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie die Leuchte anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 13 = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse I; zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 626/2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16, GRUR 2017, 928 Rn. 17 = WRP 2017, 1098 - Energieeffizienzklasse II).

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, von den gemäß Art. 4 Abs. 2
23
Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung erforderlichen Informationen enthalte die Werbung auf der Übersichtsseite (Anlage K 1) lediglich einen Pfeil mit der Angabe "A++", der mit dem entsprechenden Teil der Skala der Energieeffizienzklassen übereinstimme. Sie halte deshalb die Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung nicht ein. Dieser Verstoß begründe aber keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch , weder aus § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG noch aus § 3a UWG. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorenthalten der Informationen zur Energieeffizienz geeignet gewesen sei, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast durch den Hinweis darauf nachgekommen , der Verbraucher benötige allein die Information über die höchste erzielbare Energieeffizienzklasse. Diese werde durch den in der Anlage K 1 verwendeten Pfeil mit der Angabe "A++" zur Verfügung gestellt. Es sei weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, welche weiteren Informationen Verbraucherinnen und Verbraucher für ihre (geschäftliche) Entscheidung benötigen könnten. Eines Hinweises darauf, dass auch weniger effiziente Leuchtmittel eingesetzt werden könnten, bedürfe es nicht. Regelmäßig sei nur eine möglichst hohe Effizienz ein Kriterium für den Kauf, nicht die Möglichkeit, Energie zu verschwenden. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Verstoß gegen
24
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung angenommen. Das wird von der Revision als für sie günstig hingenommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Bestimmung ist auf die Werbung auf der Übersichtsseite anwendbar, weil dort Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekanntgegeben werden. Der abgebildete statische Pfeil mit der höchsten erzielbaren Energieeffizienzklasse enthält nicht alle Informationen, die der Anhang I.2 der Delegierten Verordnung für das Etikett vorschreibt und die nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung in jeglicher Werbung bereitgestellt werden müssen. Weitere Informationen zur Energieeffi- zienz werden auf der Übersichtsseite nicht zur Verfügung gestellt, auch nicht in der Form eines Links, der inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angaben des Etiketts für Leuchten gemäß Anlage I.2 der Delegierten Verordnung zu erkennen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 22 - Energieeffizienzklasse I; GRUR 2017, 928 Rn. 23 - Energieeffizienzklasse II), oder in der Form eines Maus-Rollovers, bei dem die Angaben des Etiketts für Leuchten gemäß Anlage I.2 der Delegierten Verordnung angezeigt werden, wenn der Mauszeiger über den Pfeil geführt wird.
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verstoß gegen die Delegier25 te Verordnung beeinträchtige die Interessen der Verbraucher nicht spürbar im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG oder § 3a UWG, hält rechtlicher Nachprüfung dagegen nicht stand.
(1) Selbst wenn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin
26
besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen , und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 31 = WRP 2019, 68 - Jogginghosen; zu § 5a Abs. 2 UWG vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 31 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen).
(2) Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abwei27 chend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der Verbraucher wird
eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt , um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 32 bis 34 - Komplettküchen; GRUR 2019, 82 Rn. 32 - Jogginghosen). Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
(3) Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5a Abs. 4 UWG) gelten
28
die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II diese Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich. In der Liste des Anhangs II wird zwar die Pflicht aus Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung zur Bereitstellung der Informationen , die das Etikett gemäß Anhang I.2 der Delegierten Verordnung enthält, nicht genannt. Auch bei dieser Pflicht handelt es sich allerdings um eine im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation. Da die Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Pflicht als wesentlich nicht entgegen , dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist. Danach trifft die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information nicht für eine informierte Entscheidung benötigte und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung veranlassen konnte.
(4) Eine geschäftliche Entscheidung ist nach der Definition des § 2 Abs. 1
29
Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft ab- schließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 29 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 Rn. 19 = WRP 2018, 65 - MeinPaket.de II; BGH, GRUR 2018, 438 Rn. 34 - Energieausweis) oder - wie hier - den Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Übersichtsseite, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen.
(5) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht bei
30
der Prüfung, ob der Verbraucher die vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", den nach der Senatsrechtsprechung anzunehmenden Regel-Ausnahmecharakter verkannt hat. Besondere Umstände, die - abweichend vom Regelfall - die Annahme rechtfertigen könnten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die ihnen vorenthaltene Information zur Energieeffizienzklasse für ihre Kaufentscheidung nicht benötigen, legt weder die sekundär darlegungsbelastete Beklagte dar, noch führt das Berufungsgericht entsprechende Umstände an. Bei der Frage, ob es besondere Umstände gibt, die eine Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Ent- scheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (zu einer in diesem Sinne ausreichenden Information durch die Angabe von "Cotton" statt "Baumwolle" bei der Kennzeichnung von Textilien vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 33 - Jogginghosen). Mit seiner Annahme, der Durchschnittsverbraucher benötige bei Leuchten stets allein die höchste erzielbare Energieeffizienzklasse für seine Entscheidung, ersetzt das Berufungsgericht die entgegengesetzte Einschätzung des Verordnungsgebers, die sich in der Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung niedergeschlagen hat, durch seine eigene.

d) Da sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin mit Blick auf die Anla31 ge K 1 als begründet erweist, kommt es nicht darauf an, ob auch das Angebot auf der Produktseite (Anlage K 2) wettbewerbswidrig war. Die Werbung der Beklagten im Internet gemäß Anlage K 1 und Anlage K 2 bildet einen einheitlichen Streitgegenstand.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der
32
Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser).
bb) Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstands33 bestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den
Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser, mwN; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, 2018, 203 Rn. 17 = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 12 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße).
cc) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin lediglich einen Streitgegen34 stand in das Verfahren eingeführt. Sie stützt ihr Unterlassungsbegehren auf die Werbung der Beklagten auf der Übersichtsseite (Anlage K 1) und der Produktseite (Anlage K 2). Dabei rügt sie jeweils den statisch ausgebildeten grünen Pfeil mit der Angabe einer einzigen Energieeffizienzklasse, weil damit die erforderlichen Informationen zum Energieeffizienzetikett mangels einer geschachtelten Anzeige nicht bereitgehalten würden. Auch das beantragte abstrakte Verbot spricht für einen Streitgegenstand. Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Klageantrags und die eingeblendeten Anlagen K 1 und K 2 (erste Seite) dienen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots (vgl. dazu BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 21 - Jogginghosen, mwN). Mit der Einblendung der Anlagen wird allerdings auch deutlich, dass die Übersichtsseite (Anlage K 1) zusammen mit der Produktseite (Anlage K 2, erste Seite) den beanstandeten Tatsachenkomplex darstellt, aus dem die Klägerin Ansprüche herleitet. Die Klägerin hat die Werbung auf der Übersichtsseite und auf der Produktseite auch nicht mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Klagehäufung angegriffen. Sie hat es damit dem Gericht überlassen zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.
35
4. Der ursprünglich begründete Unterlassungsanspruch ist unbegründet geworden, weil durch das erledigende Ereignis die Wiederholungsgefahr entfallen ist.

a) Das Vermögen der ursprünglichen Beklagten ist im Wege der Anwach36 sung von der Beklagten übernommen worden. Nach dem Ausscheiden der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen hat die Beklagte als einzige Kommanditistin das Vermögen der ursprünglichen Beklagten mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation im Wege der Anwachsung übernommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 53/97, NJW 2000, 1119 [juris Rn. 11]; Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047 [juris Rn. 4]). Die ursprüngliche Beklagte ist erloschen.

b) Durch dieses Ereignis ist die Wiederholungsgefahr für den Unterlas37 sungsanspruch entfallen.
aa) Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den
38
Verhältnissen in der Person der in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Wettbewerbsverstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - I ZR 34/05, BGHZ 172, 165 Rn. 11 - Schuldnachfolge). Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Rechtsträger (vgl. BGHZ 172, 165 Rn. 14 - Schuldnachfolge; BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II, mwN).
39
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Wiederholungsgefahr entfallen. Die ursprüngliche Beklagte ist erloschen. Auf die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin konnte eine Wiederholungsgefahr nicht übergehen. Wie bei Fällen, in denen Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft Wettbewerbsverstöße begangen haben, wird auch bei einem Rechtsträger, der im Wege der Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger einer Gesellschaft wird, deren Organe oder Mitarbeiter Wettbewerbsverstöße begangen haben, eine Wiederholungsgefahr oder eine Erstbegehungsgefahr nicht begründet.
5. Die Klägerin kann von der Beklagten den Ersatz ihrer Abmahnkosten
40
verlangen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung war nach den Ausführungen unter II 3 berechtigt. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 24 - Champagner Sorbet II, mwN). Die Höhe der von der Klägerin pauschaliert geltend gemachten Abmahnkosten hat die Beklagte nicht bestritten. Der Zinsanspruch ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
41
III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Die Beklagte ist außerdem zur Zahlung der Abmahnkosten nebst Zinsen zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 27.10.2016 - 84 O 904/16 -
OLG München, Entscheidung vom 19.10.2017 - 29 U 4479/16 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
22 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 230/11 Verkündet am: 13. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
published on 26/04/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/05 Verkündet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :
published on 15/03/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 247/01 Verkündet am: 15. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 19/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 268/14 Verkündet am: 19. Juli 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Champ
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 20/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/19 Verkündet am: 20. Februar 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 12/12/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/16 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:121219UIZR174.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerich
published on 12/12/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 173/16 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 12/12/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 117/17 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ÖKO-TEST II VO
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)