Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2013 - I ZR 147/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hof - Kammer für Handelssachen - vom 22. Februar 2012 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis "Wirtschaftsprüfer" wie aus der Anlage ersichtlich zu werben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Anlage z. Protokoll vom 6. November 2013: Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin beanstandet den vom beklagten Rechtsanwalt verwendeten Briefbogen als irreführend im Hinblick auf die Angabe "Wirtschaftsprüfer".
- 2
- Der Beklagte betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei in Bürogemeinschaft mit dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer D. M. . Er verwendet das Logo "HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater" auf den Briefbögen wie folgt:
- 3
- Die Klägerin hat beantragt, es dem Beklagten unter Androhung eines näher bezeichneten Ordnungsgeldes zu untersagen, mit dem Hinweis "Wirtschaftsprüfer" zu werben, wenn dies wie auf dem oben eingeblendeten Briefbogen erfolgt.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden.
- 5
- Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
- 7
- In dem beanstandeten Briefbogen sei lediglich das Logo "HM" mit den drei Berufsqualifikationen "Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater" blickfangmäßig hervorgehoben. Den gesamten Text am rechten Rand des Briefbogens nehme der Verkehr als Erläuterung wahr, welche Qualifikationen die einzelnen Mitarbeiter der "HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater" hätten. Das Logo auf der linken Seite des Briefbogens enthalte keine Namen und sei schon deshalb nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Selbst wenn ein potentieller Mandant den Buchstaben "HM" Namen zuordne, könne der Buchstabe "M" allenfalls für den Kooperationspartner M. stehen, der Wirtschaftsprüfer sei. Der in einem von der Klägerin vorgelegten Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2011 (14 O 124/10) vertretenen Auffassung, bei einem Briefkopf mit den Begriffen "Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer" könne der Verkehr ohne weiteres davon ausgehen, dass neben Rechtsanwälten auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Sozien seien, schließe sich das Berufungsgericht nicht an. Der beanstandete Briefbogen erwecke daher keinen unzutreffenden Eindruck über die beruflichen Qualifikationen des Beklagten.
- 8
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist begründet, weil die Gestaltung des beanstandeten Briefbogens irreführend ist (§§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG).
- 9
- 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei einem Briefkopf mit den Berufsbezeichnungen "Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater" gehe der Verkehr nicht davon aus, dass die so herausgestellten Berufsträger als Gesellschafter einer gemeinsamen Sozietät miteinander verbunden seien, widerspricht der Lebenserfahrung und ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar.
- 10
- Wird der Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie "Rechtsanwälte und Notare" oder "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" hinzugesetzt, versteht der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, GRUR 2007, 807 Rn. 12 = WRP 2007, 955 - Fachanwälte). Die auf dem Briefbogen blickfangmäßig hervorgehobene Bezeichnung "HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater" erscheint dem Verkehr als eine solche Kurzbezeichnung einer Anwaltskanzlei im Sinne von § 9 BORA. Ihrer Gestaltung ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei "HM" lediglich um eine Ko- operation von Rechtsanwälten mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater handelt.
- 11
- Dementsprechend hat es der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs als irreführend angesehen, wenn der Briefkopf einer Kanzlei, für sich genommen, die eindeutige Aussage enthält, dass sie durch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch Leistungen eines Steuerberaters oder Patentanwalts anbietet und erbringt, tatsächlich aber nur in einem bloßen Kooperationsverhältnis mit der Kanzlei stehende Personen die Qualifikationen als Steuerberater und Patentanwalt haben (BGH, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346).
- 12
- In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Begriff der Sozietät aus Sicht des Verkehrs keinen eindeutigen Inhalt mehr haben mag (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 33 f.; dazu Hirtz, NJW 2012, 3550, 3551). Rechtsanwälten stehen mittlerweile neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zahlreiche andere Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung, wie die Partnerschaftsgesellschaft , die Anwalts-GmbH oder ausländische Rechtsformen (vgl. Deckenbrock , NJW 2008, 3529). Unabhängig davon hat der Verkehr allerdings die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen. Anders als unter Umständen bei Hinzufügung des Hinweises "Zusammenschluss von Sozietäten" (vgl. BGHZ 194, 79 Rn. 28) hat der Verkehr bei der im Streitfall verwendeten Kurzbezeichnung keinen Anlass anzunehmen, es hande- le sich bei "HM" um jeweils rechtlich eigenständige Kanzleien, nämlich um eine für Recht und eine für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Er wird daher über die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse irregeführt.
- 13
- 2. Die beanstandete Kurzbezeichnung verstößt damit - jedenfalls bei isolierter Betrachtung - gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG (Irreführung über die Person und Befähigung des Unternehmers). Der Verbraucher bleibt im Unklaren , um welches Unternehmen es sich bei "HM" handelt, und dass der Beklagte in seiner Kanzlei nicht mit Berufsträgern verbunden ist, die über eine Qualifikation als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater verfügen. Der Beklagte ist zwar berechtigt, auf seine auf Dauer angelegte und durch tatsächliche Ausübung verfestigte Kooperation mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater M. in geeigneter Weise hinzuweisen (vgl. § 8 Satz 2 BORA). Dies darf jedoch nicht so geschehen, dass den Mitgliedern seiner Kanzlei besondere Befähigungen zugewiesen werden, die allein der Kooperationspartner aufweist (vgl. BGH, NJW 2003, 346).
- 14
- 3. Die durch die Gestaltung der Kurzbezeichnung hervorgerufene Irreführungsgefahr wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch nicht durch die übrige Gestaltung des Briefbogens ausgeräumt.
- 15
- Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der Verkehr bei der im Umgang mit Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern zu erwartenden Sorgfalt in dem Text auf der rechten Seite des Briefbogens eine Erläuterung der links verwendeten Kurzbezeichnung erkennenwird. Er wird deshalb einen Zusammenhang zwischen "HM" und der drucktechnisch herausgestellten Rechtsanwaltssozietät H. , v. W. und Kollegen annehmen. Aufgrund der auch noch recht groß gestalteten Schrifttype wird der Verkehr ferner noch erkennen, dass dieser Sozietät nur drei Rechtsanwälte an- gehören. Hat der Ratsuchende dies bemerkt, liegt für ihn aber sehr nahe, die Rechtsanwälte H. , v. W. und Kollegen als Teil einer kurz "HM" bezeichneten Sozietät oder eines Zusammenschlusses von Sozietäten zu verstehen , dessen Mitglieder auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind. Da sich diese beiden Möglichkeiten aber deutlich und - wie dargelegt - in wettbewerblich relevanter Weise von dem tatsächlich allein bestehenden Kooperationsverhältnis unterscheiden, unterliegt der Verbraucher auch bei Kenntnisnahme der drucktechnisch hervorgehobenen Erläuterungen auf der rechten Seite des Briefbogens weiterhin einer Fehlvorstellung.
- 16
- Die entscheidende Erläuterung "- in Kooperation mit -" fällt dagegen nur bei besonders aufmerksamer Lektüre des Briefbogens auf. Die Gefahr, den Kooperationshinweis zu überlesen, wird noch dadurch verstärkt, dass der Wirtschaftsprüfer D. M. dem Kanzleinamen H. drucktechnisch eindeutig unter- und ihm dadurch zugeordnet wird.
- 17
- Selbst wenn schließlich einige Rechtsuchende den Kooperationshinweis erfassen sollten, bliebe für sie immer noch offen, ob es nicht neben dem Kooperationspartner M. in dem als "HM" bezeichneten Zusammenschluss von Berufsträgern noch andere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gibt, die sich mit den Rechtsanwälten H. , v. W. und Kollegen - unabhängig von der Kooperation mit dem Wirtschaftsprüfer M. - zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Der Durchschnittsmandant , insbesondere der erstmals mit der Sozietät des Beklagten in Kontakt tretende Rechtsuchende, kennt die Geschichte der Kanzlei des Beklagten nicht. Ihm ist die seit vielen Jahren bestehende Kooperation mit Herrn M. und erst recht die Entstehungsgeschichte des Logos "HM" nicht bekannt. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein potentieller Mandant könne den Buchstaben "M" im Logo "HM" allenfalls Herrn M. zuordnen, erscheint unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Briefbogens fernliegend.
- 18
- Der Bundesgerichtshof hat auch bereits entschieden, dass dann, wenn nur Kooperationspartner einer Anwaltskanzlei eine Qualifikation aufweisen, wie sie in der Kopfleiste eines Briefbogens blickfangmäßig herausgestellt wird, die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitglieder nicht dadurch ausgeräumt wird, dass die betreffende Berufsbezeichnung am rechten Rand des Briefkopfs durch Namensnennung des Kooperationspartners unter Hinzufügung seiner beruflichen Stellung erläutert wird (BGH, NJW 2003, 346 f.). In jenem Fall war der Hinweis "in Kooperation" durch Fettdruck und Unterstreichung sogar auffälliger als im Streitfall. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Kanzleiname in der Kopfzeile in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Namen von vier Rechtsanwälten enthielt. Für die Bejahung einer Irreführung maßgeblich ist vielmehr, dass der Kurzbezeichnung einer Kanzlei in unzutreffender Weise blickfangmäßig bestimmte Berufsbezeichnungen zugeordnet werden.
- 19
- 4. Die durch die Gestaltung des Briefbogens hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch wettbewerbsrechtlich relevant. Bei einer Kooperation werden Mandate nicht gemeinschaftlich , sondern von jedem im Rahmen der Kooperation tätigen Berufsträger gesondert angenommen, so dass allein dieser dem Mandanten für die fehlerhafte Bearbeitung der übertragenen Rechtsangelegenheit haftet (vgl. BGHZ 194, 79 Rn. 24). Der Ratsuchende hat nicht die Möglichkeit, die Kooperation "HM" insgesamt mit seiner Vertretung zu beauftragen, sondern nur den einen oder den anderen Kooperationspartner oder beide gesondert. Die mit der Kurzbezeichnung beworbene Kooperation bietet ihm daher nicht im Wesentli- chen die gleichen Vorteile wie die Mandatierung einer einheitlichen Sozietät. Insbesondere ist bei einer Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowohl der Rechtsanwälte wie auch des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers durch einen Mandanten im selben Fall nicht ohne weiteres deutlich, welche Kanzlei bei eventuellen Beratungsfehlern haftet, wenn als Fehlerursache zunächst sowohl die rechtliche als auch die steuerliche Beratung in Betracht kommt. Zudem sind die interne Beratung und Abstimmung unter den verschiedenen Berufsträgern bei einer einheitlichen Kanzlei regelmäßig leichter als bei einer bloßen Kooperation , selbst wenn - wie im Streitfall - eine Bürogemeinschaft besteht.
- 20
- III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Unterlassungsantrag der Klägerin ist stattzugeben, da der beanstandete Briefbogen irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ist.
- 21
- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 22.02.2012 - 1 HKO 60/11 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.07.2012 - 3 U 47/12 -
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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.