Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2019 - 5 StR 90/19

published on 09/10/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2019 - 5 StR 90/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 90/19
(alt: 5 StR 358/16)
vom
9. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:091019U5STR90.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2019, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt B. als Verteidiger,
Rechtsanwältin Sc. als Vertreterin der Neben- und Adhäsionsklägerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22. August 2018 wird verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe jeweils zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 65 € verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen und wegen Körperverletzung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2016 hat der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
2
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen sowie wegen Körperverletzung in sieben Fällen unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt nur den aus dem Urteilstenor ersichtlichen geringen Teilerfolg.
3
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lernten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin im August 2007 kennen und gingen eine Beziehung miteinander ein. Bereits nach einigen Monaten wurde der Angeklagte wiederholt gewalttätig. Im Tatzeitraum vom 18. August 2009 bis 27. August 2013 kam es in der gemeinsamen Wohnung zu mindestens elf körperlichen Übergriffen, bei denen der Angeklagte die Nebenklägerin durch Schläge oder Tritte misshandelte und dabei teilweise einen Besenstiel oder einen Baseballschläger verwendete.
4
2. Mit einer Verfahrensrüge bemängelt die Revision, dass in der neuen Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO der Anklagesatz nicht verlesen worden sei. Die Beanstandung dringt nicht durch.
5
a) An der Rügeberechtigung des Angeklagten ändert der Umstand nichts, dass der Verteidiger nach eigenem Bekunden den Rechtsfehler in der Hauptverhandlung erkannt hat und dort „mit Bedacht“ im Hinblick auf ein mögli- ches Revisionsverfahren untätig geblieben ist (vgl. zum Ausschluss einer Rügepräklusion beim Unterlassen zwingend vorzunehmender Verfahrenshandlungen KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 238 Rn. 30 mwN; Mosbacher NStZ 2011, 606,

609).


6
b) Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt zwar vor. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung ist der Anklagesatz nicht verlesen worden. Die Verlesung gehört dabei zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO, deren Einhaltung gemäß § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1990 – 1 StR 504/90, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 6).
7
Der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes geht dahin, die Richter – insbesondere die Schöffen –, denen der Inhalt der Anklage noch nicht bekannt ist, sowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und ihnen zu ermöglichen, während der ganzen Verhandlung ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt. Den Prozessbeteiligten soll Gewissheit darüber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1994 – 1 StR 641/94, BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 2; vom 28. April 2006 – 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649). Auf die Verlesung kann nicht verzichtet werden; sie hat grundsätzlich vor Eintritt in die Beweisaufnahme zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 424/18, NStZ 2019, 293). Das Verlesungsgebot gilt uneingeschränkt auch nach Zurückverweisung der Sache durch ein Rechtsmittelgericht, wobei Einschränkungen durch eine eingetretene Teilrechtskraft oder vorgenommene Beschränkungen oder Erweiterungen des Verfahrensgegenstandes nach § 154a Abs. 2 und 3 StPO zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018 – 1 StR 481/17, NStZ 2018, 614 mwN).
8
c) Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil aber nicht (§ 337 StPO).
9
Bei rechtsfehlerhafter Nichtverlesung des Anklagesatzes ist ein Beruhen regelmäßig dann auszuschließen, wenn die Prozessbeteiligten über den Gegenstand in anderer Weise unterrichtet wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2006 – 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 243 Rn. 38). Dies kann auch durch Verlesung des im ersten Durchgang ergangenen Urteils geschehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das verlesene Urteil alles enthält, was der Anklagesatz dem Angeklagten zur Last legt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1970 – 4 StR 141/70, MDR 1970, 777; OGHSt 3, 70).
10
Das ist vorliegend der Fall. Wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgeht, hat der Vorsitzende nach der Aufnahme der Personalien des Angeklagten über den Verfahrensgang berichtet und dabei den Tenor und die Feststellungen des aufgehobenen Urteils vollständig verlesen. Die 23 Tatvorwürfe der Anklage finden sich inhaltsgleich mit identischer Nummerierung und lediglich geringen sprachlichen Änderungen im verlesenen Urteil wieder. Eine Beeinträchtigung der Interessen der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit kann bei diesem Vorgehen daher ausgeschlossen werden.
11
3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderungen in Bezug auf die für die Taten II.1 und II.2 verhängten Strafen. Ansonsten enthält das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
12
a) Gegen die Beweiswürdigung ist – auch eingedenk des insoweit beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs – rechtlich nichts zu erinnern.
13
aa) Das Landgericht sieht die Taten II.1 bis 11 der Urteilsgründe als erwiesen an. Soweit dem Angeklagten weitere Körperverletzungen, aber auch Vergewaltigungen gegenüber der Nebenklägerin zur Last gelegt wurden, hat es ihn freigesprochen, weil es sich insoweit aufgrund der Angaben der Nebenklägerin die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung nicht zu verschaffen vermochte.
14
Ein Rechtsfehler ist hierin nicht zu erkennen. Dem Tatgericht ist es nicht verwehrt, Aussagen eines Zeugen teilweise zu folgen und teilweise nicht. Bei Fallkonstellationen, in denen das Gericht der Aussage des einzigen Belastungszeugen nur teilweise folgt und es in anderen Teilen Zweifel an dessen Darstellung hat oder diese sogar für widerlegt hält, müssen die Urteilsgründe allerdings in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 5 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 119 mwN). Die danach geforderte Gesamtwürdigung ist dem Urteil zu entnehmen.
15
(1) Das Landgericht hat aufgrund der Aussagen des Vaters der Nebenklägerin und ihrer Schwester sowie ihrer Freundin H. zunächst die Überzeugung von zahlreichen tätlichen Übergriffen des Angeklagten auf die Nebenklägerin gewonnen. Diese hatten über einen längeren Zeitraum hinweg blaue Flecken am Körper der Nebenklägerin beobachtet. Ihrer Schwester und ihrer Freundin hatte die Nebenklägerin bereits während des Tatzeitraums anvertraut, dass sie vom Angeklagten geschlagen werde, ohne allerdings Details zu benennen. Zudem hatte der Angeklagte nach den Feststellungen gegenüber dem Vater der Nebenklägerin sogar eingeräumt, diese geschlagen zu haben. Davon ausgehend unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht auf der Grundlage der Angaben der Nebenklägerin, die überwiegend in Bildaufnahmen und hierzu getroffenen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Bestätigung gefunden hatten, die Taten II.1 bis 11 als nachgewiesen erachtet hat.
16
(2) Entgegen dem Vorbringen der Revision trifft es nicht zu, dass das Landgericht eine Verurteilung willkürlich in den Fällen vorgenommen hat, in denen Verletzungen der Nebenklägerin durch Lichtbilder dokumentiert sind. Das gilt schon deswegen, weil auch in Bezug auf die freigesprochenen Anklagevorwürfe teilweise Fotoaufnahmen vorlagen (Taten VI.2, VI.5, VI.8). Die Urteilsgründe lassen auch ausreichend erkennen, dass sich das Landgericht in den Freispruchsfällen nicht aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin an der Verurteilung gehindert sah. Vielmehr konnte es die auf den Bildern erkennbaren Verletzungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit den einzelnen Tatvorwürfen zuordnen, weil die Nebenklägerin aufgrund der Vielzahl der Übergriffe und der mittlerweile vergangenen Zeit keine konkrete Erinnerung mehr daran hatte (UA S. 12).
17
bb) Die Strafkammer durfte die Fotoaufnahmen beweiswürdigend heranziehen , ohne hierdurch gegen § 358 Abs. 1 StPO zu verstoßen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2016 insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Aufnahmen nicht geeignet seien, die sonstigen Mängel in der Beweiswürdigung des aufgehobenen Urteils aufzuwiegen. Dass Bildaufnahmen von Verletzungen des Opfers für den Tatnachweis von Gewaltdelikten indizielle Bedeutung zukommen kann, liegt auf der Hand und ist damit nicht in Frage gestellt.
18
Wie die weiteren Ausführungen des Senats belegen, betraf der Rechtsfehler in diesem Zusammenhang zudem den Umstand, dass die Bilder nicht die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen vermochten, die Nebenklägerin sei ihrerseits „übergriffig“ geworden. Der Angeklagte hat diese Einlassung vorlie- gend zwar wiederholt. Da sich hieraus jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergaben , dass solche Übergriffe im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen standen, musste sich das Landgericht nicht gehalten sehen, dieser Behauptung weiter nachzugehen.
19
cc) Auch die weiteren Angriffe auf die Beweiswürdigung greifen nicht durch. Soweit die Revision beanstandet, hinsichtlich der Lichtbilder zu Tat II.7 und II.8 sei unklar, ob es sich überhaupt um den Körper der Nebenklägerin handele, findet dies in den Feststellungen keine Stütze. Denn dort wird insbesondere ein Brillenhämatom am linken Auge der Nebenklägerin beschrieben. Dass die Nebenklägerin nach eigenen Angaben leicht blaue Flecken bekommt, hat das Landgericht erkennbar ebenso in den Blick genommen wie deren Behauptung gegenüber ihrem Vater, das Hämatom in Fall II.1 sei durch einen Stoß entstanden. Das Urteil ergibt, dass sich das Landgericht mit den – ihm plausibel erscheinenden – Gründen für die seinerzeitige Falschbehauptung der Nebenklägerin gegenüber ihrem Vater befasst hat. Indem die Revision die teils fehlende Erinnerung der Nebenklägerin zu Tatzeit und Anlass der körperlichen Auseinandersetzungen als Anzeichen gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage heranzieht, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts.
20
dd) Schließlich hat sich das Landgericht auch mit der Möglichkeit eines Motivs der Nebenklägerin für eine Falschaussage anlässlich der Trennung befasst. Die Wertung, eine Gesamtschau der gegen den Angeklagten sprechenden Indizien in Verbindung mit den Aussagen mehrerer Zeugen zu zahlreichen tätlichen Übergriffen des Angeklagten über einen langen Zeitraum hinweg sprächen gegen eine bloße Erfindung der Nebenklägerin, ist revisionsgerichtlich hinzunehmen.
21
b) Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
22
aa) Das Landgericht hat in den Fällen II.1 und II.2 minder schwere Fälle nach § 224 Abs. 1, Halbsatz 2 StGB angenommen und jeweils kurze Freiheitsstrafen (§ 47 Abs. 1 StGB) von vier Monaten verhängt. Zur Begründung hat es angeführt, die Verhängung von Freiheitsstrafen sei unerlässlich, um auf den Angeklagten einzuwirken und ihn anzuhalten, seine in diesen Taten zutage getretene Gewaltbereitschaft zu überdenken. Diese – grundsätzlich zulässige – Erwägung tritt jedoch in durch das Landgericht nicht aufgelöste Spannung zu den Ausführungen bei der Strafrahmenwahl, wonach die in Rede stehenden Taten sehr lange zurücklägen und der Angeklagte weder vor noch nach den verfahrensgegenständlichen Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.
23
bb) Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen rechtfertigen könnten. Um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, setzt er für die genannten Taten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen fest, was den durch das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeurteilten Freiheitsstrafen von jeweils vier Monaten entspricht (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2, § 43 Satz 2 StGB). Die Tagessatzhöhe von 65 € hat das Landgericht bei der Bemessung der Geldstrafen für die Taten II.3 bis 6 und II.9 bis 11 zutreffend festgesetzt. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird von der Änderung nicht tangiert.
Sander Schneider König
Mosbacher Köhler
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

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Annotations

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.