Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2001 - 5 StR 451/01

published on 29/11/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2001 - 5 StR 451/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 451/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 29. November 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B
als Verteidiger des Angeklagten L ,
Rechtsanwalt K
als Verteidiger des Angeklagten Be ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2000 werden verworfen.
2. Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu langjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Es hat bei dem Angeklagten L daneben 150.000 DM und bei dem Angeklagten Be 50.000 DM als Wertersatz für verfallen erklärt und beim Angeklagten Be zusätzlich den bei einem “aufgeflogenen” Rauschgiftgeschäft sichergestellten Bargeldbetrag von 36.000 DM eingezogen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen die Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls und die unterbliebene Prüfung eines erweiterten Verfalls.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. Der Tatrichter hat auf einer insgesamt gerade noch ausreichenden Tatsachengrundlage aus den Angaben der geständigen Angeklagten die notwendigen Umsätze ermitteln können und ersichtlich einen Betrag nach § 73c StGB im Wege des Härteausgleichs für Aufwendungen abgezogen, die den Angeklagten ihrerseits beim Ankauf des Rauschgifts entstanden sind. Hierin ist kein Rechtsfehler zu erkennen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. Juli 2001 ± 5 StR 300/01).
Ein Erörterungsmangel hinsichtlich der Voraussetzungen des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB liegt gleichfalls nicht vor. Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten über die als verfallen erklärten Beträge hinaus über weitere Vermögenswerte verfügen, und diese aus anderweitigen rechtswidrigen Taten erlangt sind (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73d Rdn. 5 f.), lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen und werden auch von der Beschwerdeführerin, die keine Verfahrensrüge erhoben hat, nicht aufgezeigt.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden is
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Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden is
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Annotations

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.