Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2008 - 5 StR 435/07

published on 10/01/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2008 - 5 StR 435/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 435/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 10. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Prof. Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterdesGeneralbundesanwalts,
Rechtsanwalt
alsVerteidiger,
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 2007
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte war Tänzer in einer afrikanischen Tanzgruppe, die in verschiedenen deutschen Städten gastierte. Auch seine Ehefrau war dort als Tänzerin engagiert. Das Leben der Eheleute war geprägt von einer traditionellen Rollenverteilung, wonach der Ehemann u. a. auch über den Aufenthalt der Frau bestimmen konnte. In der Tanzgruppe fiel der Angeklagte dadurch auf, dass er seine Frau mehrmals körperlich misshandelte und ein weiteres weibliches Ensemblemitglied schlug. Deswegen wurde ihm gekündigt. Dies traf den Angeklagten hart, da er nicht nur sein ihm wichtiges Engagement und sein Aufenthaltsrecht in Deutschland verlor, sondern die Kündigung auch als empfindlichen Rückschlag für sein Lebenskonzept, das er bislang zielstrebig umgesetzt hatte, empfand.
4
Seine Ehefrau, G. , blieb weiter bei der Tanzgruppe und genoss ihre neuen Freiheiten. Dies entsprach jedoch nicht den Vorstellungen des Angeklagten, der mit seiner Frau in den Senegal zurückkehren wollte. Am 31. Juli 2006 besuchte er seine Ehefrau für vier Tage in ihrer Zweizimmerwohnung im achten Stock eines Berliner Appartementhauses; er wollte sie überreden , mit ihm nach Afrika zurückzukehren. Hierauf ließ sich Frau G. jedoch nicht ein, sie wollte weiterhin bei der Tanzgruppe bleiben. Kurz vor seiner Abreise forderte der Angeklagte am 3. August 2006 immer energischer die gemeinsame Rückkehr und bedrohte seine Frau mit dem Tod. Als sie sich weiterhin weigerte, die Tanzgruppe zu verlassen, drohte er damit, sich selbst zu töten. Frau G. erklärte, dass er dies nicht machen solle, stattdessen werde sie sich umbringen.
5
Während dieser erhitzten Diskussion griff der Angeklagte nach einem Messer. Als seine Frau versuchte, es ihm zu entwinden, brach in dem Angeklagten aufgrund der erlittenen Kränkungen und vor dem Hintergrund des „ambivalenten Verhaltens“ (UA S. 6) seiner Ehefrau – während des Besuchs hatten die Eheleute jede Nacht Geschlechtsverkehr – ein „Aggressionssturm“ (UA S. 6, 16) los. Unter der Einwirkung dieses Ausnahmezustands versetzte er sei- ner Frau mit dem 20 Zentimeter langen Küchenmesser in Verletzungsabsicht einen Stich in den Rücken, der etwa vier Zentimeter tief eindrang. Frau G. floh barfuß in das gegenüberliegende Schlafzimmer. „In einer Kurzschlussreaktion“ (UA S. 7) stieg sie mit „Schwung“ auf das Fensterbrett, aufgrund der geringen Fensterhöhe konnte sie sich nur zu dreiviertel aufrichten, sie fand keinen Halt auf dem schmalen Fensterbrett, rutschte aus und fiel etwa 25 Meter in die Tiefe in ein Gebüsch. Durch den Sturz erlitt sie tödliche Verletzungen. Der Angeklagte war ihr mit dem Messer in der Hand nachgelaufen, nachdem er erkannt hatte, dass sie auf das Fensterbrett kletterte, konnte sie aber nicht mehr erreichen. Er rannte sofort nach unten, zerrte die Leiche seiner Frau in ein anderes Gebüsch und flüchtete.
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1. Revision der Staatsanwaltschaft
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a) Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht ausschließt, dass der Angeklagte seine Frau aus dem Fenster gestoßen hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Der Tötungsvorsatz bei dem Messerstich ist rechtsfehlerfrei abgelehnt worden, auch die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form eines Affekts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
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b) Die rechtliche Würdigung des Geschehens ist jedoch insoweit rechtsfehlerhaft , als die Strafkammer das festgestellte Geschehen nicht als Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 StGB gewertet hat.
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aa) Die Vorschrift des § 227 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Tod der verletzten Person „durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226)“ verursacht worden ist, wobei dem Täter hinsichtlich dieser Tatfolge Fahrlässigkeit zur Last fallen muss (§ 18 StGB). Zwar genügt zur Erfüllung dieser Voraussetzung ein lediglich kausaler Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Tod der verletzten Person nicht, vielmehr ist eine engere Beziehung vorausgesetzt (Fischer , StGB 55. Aufl. § 227 Rdn. 3). Denn erfasst werden nur solche Körperverletzungen , denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu füh- ren; gerade diese Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98; 48, 34, 37; BGHR StGB § 226 Todesfolge 5; § 227 [i. d. F. 6. StrRG] Todesfolge 1). Diese deliktsspezifische Gefahr kann aber auch von der Körperverletzungshandlung ausgehen, einer Kausalität zwischen Körperverletzungserfolg und dem Tod des Opfers bedarf es nicht (BGHSt 14, 110, 112; 48, 34, 37 f.). Eine solche tatbestandstypische Gefahr kann sich auch dann im Tod des Opfers verwirklicht haben, wenn die unmittelbar zum Tod führende Ursache ein Verhalten des Opfers war, sofern dieses selbstschädigende Verhalten sich als naheliegende und deliktstypische Reaktion darstellt, wie dies bei Fluchtversuchen in Panik und Todesangst der Fall ist (BGHSt 48, 34, 38 f. Fischer Rdn. 4 aaO).
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bb) Danach hat sich der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht. Denn von seinem Verhalten – Messerstich in den Rücken nach Todesdrohung bei auswegloser Lage des Opfers – ging auch die Gefahr aus, dass Frau G. , die um ihr Leben fürchten musste, in Panik geriet und bei riskanten Fluchtversuchen zu Tode kommt. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang wurde entgegen der Ansicht des Landgerichts, das damit einen zu engen Maßstab an die Verknüpfung von Körperverletzung und Todesfolge anlegt, auch nicht durch das Opferverhalten unterbrochen. Denn angesichts der konkreten Bedrohungssituation war das – wenngleich kopflose – Fluchtverhalten von Frau G. eine typische, dem Schutzzweck des § 227 StGB unterfallende unmittelbare (Kurzschluss-)Reaktion auf die lebensgefährliche Körperverletzungshandlung mit dem Messer – ein Vorgehen, das die Strafkammer zutreffend als massiv bewertet hat. Dass Frau G. sich zu dem festgestellten Fluchtverhalten gedrängt sah, war allein auf die Körperverletzungshandlung des Angeklagten zurückzuführen und nicht mehr durch einen autonomen, mit diesem Geschehen nur durch die bloße Kausalität verbundenen Willensbildungsprozess beeinflusst.
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cc) Das – nach Auffassung des Senats ohnehin zu restriktive – Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1970 – 3 StR 119/70 (NJW 1971, 152, 153) steht nicht entgegen, denn weit stärker und damit anders als dort sah sich das Opfer hier einer konkret lebensgefährlichen Körperverletzung ausgesetzt, was eine abweichende Bewertung der Typizität der Opferreaktion begründen kann. Dies gilt im Ergebnis auch für das noch vor dem Hintergrund der für erforderlich gehaltenen Kausalität des Körperverletzungserfolgs für den Tod ergangene Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1953 – 4 StR 378/53.
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c) Da das Landgericht – im Rahmen der Prüfung des § 222 StGB, der einen diesbezüglich gleichen Prüfungsmaßstab wie § 227 StGB erfordert – einen Fahrlässigkeitsschuldvorwurf des Angeklagten hinsichtlich des infolge des Messerstichs und der dadurch hervorgerufenen Kurzschlussreaktion verursachten Todes seiner Frau rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 11), kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn auf eine mögliche Strafbarkeit wegen § 227 StGB ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hingewiesen worden.
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d) Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Entscheidung obliegt einem neuen Tatrichter, und zwar auf der Grundlage aller bisherigen, insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die lediglich durch neue, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen ergänzt werden dürfen.
Basdorf Gerhardt Raum Brause Jäger
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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nic

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre
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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nic

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre
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published on 20/06/2012 00:00

Nachschlagewerk: nein BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 227 StPO § 81a Vorhersehbarkeit der Todesfolge nach Brechmitteleinsatz (im Anschluss an BGHSt 55, 121). BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 – 5 StR 536/11 LG Bremen – (alt:
published on 15/02/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 375/16 vom 15. Februar 2017 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 238 Abs. 3, § 18 Führt das Opfer einer Nachstellung den tödlichen Erfolg i
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.