Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2014 - 5 StR 413/14

published on 10/12/2014 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2014 - 5 StR 413/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR413/14
vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Verdacht des Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember
2014, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. April 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat die die Tat bestreitende Angeklagte vom Vorwurf, ihre Mutter ermordet zu haben, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
2
Denn die primär angegriffene – ohnehin revisionsgerichtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugängliche – Beweiswürdigung ist sehr sorgfältig und weist keinen Rechtsfehler auf. Den Urteilsgründen ist die seitens der Staatsanwaltschaft vermisste Gesamtwürdigung hinreichend zu entnehmen. Das Landgericht hat entsprechend seiner Aufgabe (§ 261 StPO) alle wesentlichen Punkte wie etwa mögliche Tatmotive und Begehungsvarianten, aber auch Alternativtäter angesprochen, zueinander in Bezug gesetzt und nachvollziehbar gewichtet.
Insbesondere hat es die am Strangulationsband aufgefundene DNA-Spur der Angeklagten zu Recht als „schwerbelastendenUmstand“ (UA S. 47) gewertet, aber nicht ausschließen können, dass sie bei anderer Gelegenheit als der Tatbegehung gelegt worden ist. Soweit die Revision im Übrigen Lücken geltend macht, liegen diese entweder nicht vor oder erweisen sich als nicht erheblich.
3
Bei allem ist das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen und hat namentlich die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung nicht überspannt. Soweit schließlich – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – Beobachtungen während der Urteilsverkündung argumentativ ergänzend verwendet worden sind (UA S. 29 f.), kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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published on 10/04/2018 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 73 Hat ein Angeklagter wirksam auf die Rückgabe bei ihm sichergestellter Betäubungsmittelerlöse verzichtet, bedarf es auch aufgrund der seit 1. Juli 2017 geltenden §§ 73 ff. StGB regelmäß
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.