Bundesgerichtshof Urteil, 28. Aug. 2014 - 5 StR 332/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei1 heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. August 2014 als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Auch die Revisionen der Nebenkläger bleiben ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die Sachrüge gestützten
- 2
- Rechtsmittel hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lässt sich den Urteilsfeststellungen schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit die für die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke erforderliche Arglosigkeit des – mehrere Abwehrverletzungen aufweisenden – Opfers entnehmen. Hierfür wäre bei dem festgestellten offen feindseligen Angriff nach ständiger Rechtsprechung erforderlich , dass dem Opfer wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff keine Möglichkeit der Abwehr verblieben ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 15 mwN, insoweit in BGHSt 37, 397 nicht abgedruckt; vom 15. September 2011 – 3 StR 223/11, NStZ 2012, 35). Zu einem derart abrupten Tatverlauf verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht. Die anderweitigen Ausführungen des Generalbundesanwalts beruhen auf eigenen Wertungen, die im Revisionsverfahren nicht gehört werden können. Entsprechendes gilt für das angesichts der möglichen Spontantat in einer spannungsgeladenen Situation in Verbindung mit der bei dem Angeklagten diagnostizierten psychischen Störung (UA S. 19 ff.) nicht etwa naheliegende Ausnutzungsbewusstsein im Zeitpunkt der Tat. Bei dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt begründet es nach alledem keinen Erörterungsmangel, dass sich die Schwurgerichtskammer, die das Mordmerkmal der Heimtücke erwogen hat (UA S. 22), nicht ausdrücklich mit dem durch den Generalbundesanwalt aufgeworfenen Aspekt auseinandergesetzt hat. Zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Mordmerkmale sind – insoweit in Einklang mit der Meinung des Generalbundesanwalts – nicht vorhanden.
Berger Bellay
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.