Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2007 - 5 StR 318/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrens- und der Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verband den zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten mit seinem späteren Opfer, dem etwa gleichaltrigen P. B. , seit der Kindheit eine besonders enge Freundschaft. Diese wurde jedoch durch die seit zwei Jahren andauernde Beziehung des Angeklagten zu der Prostituierten B. belastet. Während der Angeklagte sehr an dieser Frau hing und er ihr mit Hilfe eines erschlichenen Kredits sogar ein beachtliches monatliches Einkommen vortäuschte, um sie an sich zu binden, lehnte P. B. sie ab und äußerte sich vulgär und beleidigend über sie, da er sie wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte verachtete.
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- Gegen 2.00 Uhr am Morgen des 21. April 2006 gingen der Angeklagte und P. B. nach einem gemeinsam verbrachten Abend zur Wohnung P. B. s, wo sie auf dessen Mitbewohner, seinen nur um wenige Jahre älteren Onkel A. B. trafen. Die jungen Männer aßen eine Pizza, das hierbei benutzte Messer wurde auf einem Beistelltisch abgelegt. Nachdem A. B. sich zurückgezogen hatte, entbrannte zwischen dem Angeklagten und P. B. ein heftiger Streit. Anlass hierfür war, dass der Angeklagte aus Geldmangel die Bitte P. B. s, ihm 550 Euro zu leihen , abgelehnt hatte. Der daraufhin verärgerte P. B. warf dem Angeklagten vor, als Zuhälter für seine Freundin zu arbeiten. Dessen Beteuerungen , B. habe die Prostitution aufgegeben, beachtete P. B. nicht und schlug vor, er und der Angeklagte könnten sich gemeinsam als Zuhälter von B. und ihrer Freundin betätigen. Im Verlauf der Auseinandersetzung wurde P. B. immer ausfallender und äußerte sich in äußerst abfälliger sexualbezogener Weise über B. .
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- Der Angeklagte wollte schließlich gehen, wurde jedoch von P. B. auf dem Weg zur Tür zweimal geschubst, so dass er hinfiel. Der in körperlichen Auseinandersetzungen unerfahrene Angeklagte wurde wütend und wehrte sich nun. Im Rahmen des Handgemenges geriet er in von ihm „nicht mehr vollständig beherrschbare Erregungszustände“, fasste das Pizzamesser und versetzte P. B. damit einen Stich in den Oberkörper, woraufhin dieser zusammenbrach. Der aufmerksam gewordene A. B. betrat nun das Zimmer, erfasste die Situation und warf sich auf den Angeklagten. Dieser stieß auch A. B. mit voller Wucht das Messer in den Oberkörper. Dennoch kämpfte A. – noch auf dem Boden liegend – mit dem Angeklagten und konnte ihm das Messer entwinden. Dem Angeklagten gelang es aber, aufzustehen und in den Flur zu laufen. Von dort hastete er in die Küche, durchsuchte fieberhaft sämtliche Schränke, nahm weitere Messer und einen Wetzstahl an sich und kehrte in das Zimmer, in dem seine wehrlosen Opfer lagen, zurück. Wie besessen stach er auf diese weiter ein, versetzte beiden in wenigen Minuten nahezu 100 Stiche, wobei in seiner Vorstellung A. B. zu einem zweiten P. B. verschwamm. P. B. und A. B. verstarben kurz darauf an ihren Verletzungen. Auf seinem Nachhauseweg warf der Angeklagte seine blutdurchtränkte Oberbekleidung in die Spree.
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- Der 2. Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft, das Gericht habe die Feststellungen zu den Verletzungen der Getöteten und ihrer Ursachen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, ist offensichtlich unbegründet. Denn die hierzu getroffenen Feststellungen können auf der Einlassung des Angeklagten beruhen, der Tatablauf und -erfolg zur Überzeugung der Jugendkammer glaubhaft geschildert hat. Diese Verfahrenslage hat offensichtlich auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht anders beurteilt, da er vor seinem Schlussantrag auf Verurteilung wegen zweier vollendeter Kapitalverbrechen keine weiteren Beweiserhebungen beantragt hat.
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- 3. Die Überprüfung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs deckt keine Rechtsfehler auf. Insbesondere die von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Erwägungen, mit denen die Jugendkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB angenommen hat, halten rechtlicher Prüfung stand.
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- Das durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratene Tatgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte bei dem jeweils ersten Messerstich gegen beide Opfer in einem hochgradigen Affektzustand befand und deswegen seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Für den nachfolgenden Gewaltexzess konnte es die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund möglichen Fortwirkens des Affekts nicht ausschließen.
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- Die vom Landgericht – nach eigener Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen folgend – für die Annahme eines Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung genannten Umstände sind geeignet, diese Wertung zu tragen. Der tatrichterlichen Würdigung lässt sich auf der Grundlage der als glaubhaft erachteten Tatversion des Angeklagten – wogegen auch die Revision keine tragfähigen Einwände vorgebracht hat – eine Vielzahl von Kriterien entnehmen, die für die Annahme eines Affekts sprechen. So ist dort ausgeführt , dass sich im Vorfeld der Tat bei dem aggressionsgehemmten Angeklagten bedingt durch die intensive Beziehung zu P. B. und den Konflikt um B. eine chronische Affektspannung aufgebaut habe. Diese habe sich angesichts der massiven verbalen Provokation in der Tatnacht, die der Angeklagte als Bedrohung seiner Liebesbeziehung empfunden habe, entladen. Die tätliche Auseinandersetzung mit dem als wesensverändert erlebten P. B. sei ein weiterer wichtiger Faktor für die Auslösung des Affekts gewesen, dies um so mehr, als es sich für den Angeklagten um eine erstmals erlebte körperliche Konfrontation gehandelt habe. Diese psychische Reaktion sei durch den – wenn auch nicht rechtswidrigen – Angriff A. B. s noch verstärkt worden. Auch der abrupte Tatbeginn mit elementarer Wucht in der Tatausführung , die in einem Gewaltexzess endete, stützt die Annahme eines die Steuerungsfähigkeit erheblich mindernden Affekts.
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- Dem Ergebnis der Jugendkammer steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nach den beiden ersten Messerstichen neue Tatwerkzeuge herbeigeholt hat. Dass das Geschehen hierdurch ein zweiphasiges Gepräge erhalten hat, hat sie gesehen und in noch ausreichender Weise erörtert. Vor allem angesichts des folgenden Gewaltexzesses, der mit einer Opferkonfusion verbunden war, war sie aus Rechtsgründen auch nicht gehalten, diesem Umstand ein den schuldmindernden Affekt ausschließendes Gewicht beizumessen. Bei dem Herbeiholen des neuen Tatwerkzeugs handelt es sich um eine einfache Tätigkeit , die vom Angeklagten keine intensiven Entscheidungs- und Steuerungselemente erfordert und deswegen – anders als ein komplexes, mehraktiges Geschehen – nicht gegen einen Affekt spricht (vgl. auch BGHR StGB § 21 Be- wusstseinsstörung 1; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07). Soweit die Revision die fehlende Erörterung einer angeblich zielgerichteten Gestaltung des Tatablaufs und des Nachtatverhaltens als gegen einen Affekt sprechendes Kriterium beanstandet, liegt darin ebenfalls kein Rechtsfehler. Denn auch ein Täter, der in einem hochgradigen affektiven Ausnahmezustand handelt , kann gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Ziels durchaus folgerichtig und zielgerichtet handeln (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 6, § 21 Affekt 10; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07). Bei der intakten Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen handelt es sich zwar um ein gegen einen Affekt sprechendes, wenn auch keinesfalls zwingendes Indiz, welches bei Vorliegen gegenläufiger Anzeichen entkräftet werden kann (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 – 5 StR 504/06 m.w.N.). Die fehlende Erörterung dieses Indizes ist angesichts der gewichtigen und aussagekräftigen Besonderheiten in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, die zur Annahme eines Affekts geführt haben, noch vertretbar.
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- Ungewöhnlich knapp hat das Landgericht allerdings angesichts des zutreffend beschriebenen Befundes, das „nahezu hundertfache, ebenso wahllose wie sinnlose Einstechen auf die Opfer, namentlich den besten Freund, dräng(e) den Eindruck des Werkes eines Wahnsinnigen auf“ (UA S. 13), die Frage abgehandelt , ob bei dem früher wegen eines ADH-Syndroms behandelten, überaus planlos lebenden Angeklagten eine krankhafte seelische Störung oder eine andere seelische Abartigkeit vorliegt. In diesem von der Revision nicht aufgegriffenen Punkt nimmt der Senat hin, dass das Landgericht lediglich unter Berufung auf die Sachkunde des gehörten psychiatrischen Sachverständigen dessen negativen Befund im Ergebnis mitteilt.
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- Die Höhe der verhängten Jugendstrafe ist angesichts der – vom Landgericht freilich gesehenen (UA S. 16) – außerordentlich schweren Tatfolgen über- aus niedrig, aus Rechtsgründen aber noch nicht zu beanstanden. Die zum Nachteil der Nebenkläger getroffene für den Senat nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil unterliegt nicht seiner revisionsgerichtlichen Prüfung.
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.