Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2013 - 5 StR 213/13

published on 09/07/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2013 - 5 StR 213/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 213/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
9. Juli 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12. Dezember 2012 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt erkannt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts transportierte der unbestrafte , mittlerweile herzkranke und infolge der Aufdeckung der Straftaten insolvent gewordene Angeklagte mit seinem Taxi von August 2008 bis Ende des Jahres 2009 in fünf Fällen Betäubungsmittel (zweimal je 150 g Crystal und dreimal Marihuana von 3,5 kg bis 7 kg mit geringem Wirkstoffgehalt) von Tschechien für den gewinnbringenden Weiterverkauf nach Deutschland, wo- für er jeweils einen Kurierlohn in Höhe der üblichen Taxitarife erhielt. Er wurde bei einer Drogenauslieferungsfahrt im Januar 2010 festgenommen und arbeitete anschließend mit den Ermittlungsbehörden zusammen. Dabei traf er „umfangreiche Aussagen zu etwaigen Tatbeteiligten und zu dem bis dahin noch nicht aufgefundenen Drogenlager“ (UA S. 4) in einer Kleingartenanlage; außerdem gab er von sich aus über die aufgedeckte Kurierfahrt hinaus weitere Fahrten zu (UA S. 8).
3
2. Das Landgericht hat unter Verbrauch vom Angeklagten geleisteter Aufklärungshilfe nach § 31 Nr. 1 BtMG minder schwere Fälle angenommen und bei der Strafzumessung den Sonderstrafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt. Dies ist in Anbetracht der strafmildernden Umstände (Zeitablauf , Sicherstellung, Unbestraftheit, Geständnis, Alter und Gesundheitszustand des Angeklagten, besondere Belastung durch das Strafverfahren) nach revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht zu beanstanden. Auch die Annahme des Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG begegnet trotz der kargen Angaben des Landgerichts im Urteil keinen durchgreifenden Bedenken. Hierfür kann auch – wie hier die Entdeckung des Drogenlagers – die Ermöglichung eines Fahndungserfolgs genügen, wenn es durch Mitwirkung eines Angeklagten gelingt, weitere, den Ermittlungsbehörden bislang nicht bekannte oder an einem unbekannten Ort versteckte Betäubungsmittel sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 1 StR 187/05, NStZ 2006,

177).


4
3. Eine Beachtung der gegen intensiver verstrickte Tatbeteiligte verhängten Strafen bei der am individuellen Maß der Schuld orientierten Strafzumessung ist ersichtlich nicht rechtsfehlerhaft.
5
Schließlich ist aufgrund der Gesamtumstände nicht zu erkennen, dass die Bestrafung für die Einfuhr der verschiedenen Betäubungsmittel aus den von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten generalpräventiven Gründen unvertretbar milde wäre. Nichts anderes gilt für die Strafaussetzung zur Bewährung.
Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich d
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich d
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published on 28/06/2005 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja BGHR: ja __________________ BtMG § 31 Nr. 1, Nr. 2 Die Kooperation eines Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden, wodurch bislang nicht bekannte oder an unbekanntem Ort gelagerte Betäubungsmit
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Annotations

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.