Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2004 - 4 StR 563/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich, soweit er verurteilt worden ist, mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen dieses Urteil. Er beanstandet in erster Linie die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision führt jedoch zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
Nach den Feststellungen hielten sich im Tatzeitraum zwischen Sommer 2001 und Juli 2002 die 13jährige Cindy B. (Fall II. 1.), die 12jährige S. F. (Fall II. 2.) und die 10jährige Mandy Sch. (Fälle II. 3. a bis d) aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen oder freundschaftlicher Bindungen der Familien häufiger im Haushalt des Angeklagten auf. Cindy B. , die Schwester der Ehefrau des Angeklagten, begleitete ihn überdies im Sommer 2002 auf einer beruflich bedingten Lkw-Fahrt nach Spanien. Bei Aufenthalten der Mädchen in der Wohnung des Angeklagten bzw. anläßlich der Fahrt nach Spanien nahm der damals 40jährige Angeklagte an den Kindern verschiedene sexuelle Handlungen vor. Mit Cindy B. , die sich in den Angeklagten verliebt hatte, führte er einvernehmlich den Geschlechtsverkehr durch.
Das Landgericht hat - dem Sachverständigen folgend - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet, weil dieser die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung" in Verbindung mit einer "ausgesprägten Pädophilie" begangen habe. Aufgrund dieses Zustandes, insbesondere der in einer "jahrelange(n) Entwicklung herausgebildete (n) Pädophilie" (UA 36) sei ohne eine entsprechende Behandlung die Gefahr weiterer gleichgelagerter sexueller Übergriffe zum Nachteil von Kindern gegeben.
Die Ausführungen des Landgerichts zur - für eine Anordnung nach § 63 StGB positiv festzustellenden - verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Wird ein so schwerwiegender Eingriff, wie ihn die zeitlich nicht befristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, auf die Diagnose "schwere andere seelische Abartigkeit" gestützt, muß aufgrund einer Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Taten feststehen, daß die Störung den Täter so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, daß er im Zeitpunkt der Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund , muß diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben , daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23). Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie (zum Begriff: Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 F 65.4; Venzlaff/Foerster, psychiatrische Begutachtung 3. Aufl., S. 254 f.), die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann, ohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht. Hingegen kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer
eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. Nedopil , Forensische Psychiatrie 2. Aufl., S. 168).
Den dargelegten Anforderungen an die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte - nicht ausschließbar auch während des Tatzeitraums - auch Sexualkontakte mit erwachsenen Frauen. Er lebte mindestens bis Mitte des Jahres 2001 mit seiner zweiten Ehefrau, die er 1999 kennengelernt und im Mai 2000 geheiratet hatte, und dem im März 2001 geborenen gemeinsamen Sohn zusammen. Der Angeklagte hat ferner mehrere nichteheliche Kinder von verschiedenen Partnerinnen. Im Jahr 2001 war die erwachsene Zeugin U. für kurze Zeit seine Lebensgefährtin. Dieses Sexualverhalten hätte zu einer Erörterung gedrängt, weshalb der Angeklagte im Tatzeitraum nur erheblich eingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, seinen pädophilen Neigungen zu widerstehen und weshalb eine Einengung auf ein deviantes Sexualverhalten, mithin eine schuldrelevante süchtige Entwicklung (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 37 und § 63 Zustand 23; Nedopil aaO, S. 168) vorgelegen hat.
Zwar deutet die Formulierung, die Sexualpartnerinnen des Angeklagten "seien immer jünger geworden, es habe sich schließlich um Mädchen im pubertären und vorpubertären Alter gehandelt" (UA 30) darauf hin, daß er sich auch schon vor dem Tatzeitraum Kindern sexuell zugewandt hatte. In Anbetracht seiner Sexualkontakte zu erwachsenen Frauen ist jedoch mit dieser Erwägung allein die Annahme des Landgerichts, beim Angeklagten habe eine "in
einer jahrelange(n) Entwicklung herausgebildete Pädophilie" (UA 36), mithin eine stabile und deshalb schuldrelevante deviante Sexualentwicklung (vgl. Nedopil aaO S. 168) vorgelegen, nicht hinreichend dargetan.
Die aufgezeigten Darlegungsmängel führen zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Über diesen ist deshalb umfassend neu zu befinden. Der Senat hebt auch die "zugehörigen" Feststellungen auf. Dazu zählen auch die der Schuldfähigkeitsbeurteilung zugrunde liegenden Feststellungen. Sollte der neue Tatrichter zum Schweregrad und zur Verfestigung der sexuellen Devianz des Angeklagten weiter gehende Feststellungen treffen können, wird die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus allerdings naheliegen; dies gilt insbesondere dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Zusammenwirken von Aggressivität und sexueller Devianz - gegebenenfalls auch außerhalb des hier anhängigen Verfahrens - gegeben sein sollten.
Der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung läßt den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils unberührt. Denn
eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit scheidet hier von vorneherein aus; durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist der Angeklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible
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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.