Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2001 - 4 StR 551/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Allerdings erweisen sich die Angriffe des zur Tatzeit knapp vor Vollendung des 21. Lebensjahres stehenden Angeklagten revisionsrechtlich als unbegründet, soweit er sich gegen die Anwendung des allgemeinen Strafrechts wendet. Der Senat schließt auch aus, daß die der Sache nach überflüssigen, von der Jugendkammer vorangestellten rechtspolitischen Erwägungen über die Anwendung von Jugendrecht (UA 11) sich im Ergebnis auf die Entscheidung zu § 105 Abs. 1 JGG ausgewirkt haben.
Der Strafausspruch muß aber aufgehoben werden, weil das Landgericht eine Strafmildung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlaß bestand. Abgesehen davon, daß das bei der Tat erlangte Geld bis auf einen vergleichsweise geringen Betrag alsbald an den Geschädigten zurückgegeben werden konnte, hat der von Anfang an geständige Angeklagte sich bei der Spielhallenaufsicht, die er bei der Tat mit dem Messer bedroht hatte, nicht nur entschuldigt, sondern hat ihr auch "Schmerzensgeld zukommen lassen" (UA 15). Nähere Einzelheiten hierzu teilt das Urteil nicht mit. Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, daß das Landgericht auf die Vorschrift des § 46 a StGB nicht eingegangen ist. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (BGH NStZ 1995, 492). Die Vorschrift verlangt, daß der Täter im Bemühen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat, läßt es aber auch ausreichen, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Daß es sich hier so verhält und die von dem Angeklagten erbrachten Leistungen
Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und "Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat" sind (BTDrucks. 12/6853 S. 21), kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2000, 129 m.w.N.). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.