Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - 4 StR 424/14

published on 29/01/2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - 4 StR 424/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 S t R 4 2 4 / 1 4
vom
29. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen exhibitionistischer Handlungen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar
2015, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. März 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Siegen - Strafrichter - zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer exhibitionistischen Handlung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die auf die allgemeine Sachrüge gestützt ist. Die Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch wendet, rügt mit ihrer Revi- sion die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, dasjenige des Angeklagten bleibt hingegen erfolglos.

I.


2
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte als Angestellter der Bundesagentur für Arbeit in der Außenstelle der ARGE im Rathaus in H. als Fallmanager im Bereich Stellenvermittlung für die unter 25-jährigen Arbeitssuchenden zuständig. Er betreute im Tatzeitraum 2009/2010 die beiden Söhne der Frau C. R. und die zum Urteilszeitpunkt 27-jährige Nebenklägerin W. .
3
1. An einem Tag Ende April/Anfang Mai 2009 suchte Frau C. R. den Angeklagten in seinem Büro auf, weil die Ausbildungsstelle ihres älteren Sohnes in Gefahr war. Als sie weinend an dem Besuchertisch saß, den Kopf auf die Tischplatte gelegt, öffnete der Angeklagte den Reißverschluss seiner Hose, entblößte seinen erigierten Penis und schob seinen Schreibtischstuhl neben Frau C. R. . Um ihre Aufmerksamkeit zu erwecken, erklärte er ihr, sie brauche nicht mehr zu weinen. Damit - gemeint war sein Penis - könne sie glücklich sein. Dabei erhoffte er sich nicht den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin, sondern durch die Reaktion der Frau eine Steigerung seiner sexuellen Befriedigung. Frau C. R. blickte auf, sah den erigierten Penis und war überrascht und geschockt.
4
2. Die sehr sensible und wenig durchsetzungsfähige Nebenklägerin W. bestellte der Angeklagte an einem Tag zwischen Ende November 2009 und Februar 2010 in sein Büro. Er fragte sie, ob sie einen Freund habe und machte ihr Komplimente. Der Angeklagte war sexuell erregt und forderte die Nebenklägerin auf, "komm, lass uns küssen". In der Hoffnung, dann gehen zu können, wehrte sich die Nebenklägerin nicht, als er ihr einen Zungenkuss gab. Der Angeklagte fragte nun aber, "ob sie es ihm mit dem Mund machen würde". Obwohl die Nebenklägerin die Frage verneinte, entblößte er sein erigiertes Geschlechtsteil und führte es ihr, ohne dass sie Widerstand leistete, in den Mund. Er machte eine oder mehrere Vor- und Rückbewegungen, kam aber nicht zum Samenerguss. Der Angeklagte zog nach kurzer Zeit seinen Penis aus dem Mund der Nebenklägerin, stellte sich hinter sie und befriedigte sich selbst. Dabei hielt er wiederholt den Penis an ihren Hinterkopf. Auch stellte er sich wiederholt neben die Nebenklägerin, damit diese ihm zuschaue. Gleichzeitig forderte er sie auf, doch zu schauen, was er mache. Die Nebenklägerin wandte ihren Kopf immer wieder vom Angeklagten weg, der schließlich in seine Hand ejakulierte. Die Nebenklägerin war schockiert.
5
3. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer exhibitionistischen Handlung zum Nachteil von Frau C. R. verurteilt. Hinsichtlich der Nebenklägerin hat es ein strafbares Verhalten verneint: Das Handeln des Angeklagten stelle weder eine sexuelle Nötigung/Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 und 2 StGB noch eine Nötigung nach § 240 StGB dar. Der Angeklagte habe weder Gewalt angewendet noch mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht noch habe sich die Nebenklägerin in einer schutzlosen Lage befunden. Der Angeklagte habe auch nicht mit der Ausnutzung seiner "Machtposition" gedroht. Eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB liege nicht vor, weil sich der Angeklagte nicht entblößt habe, um sich durch die Reaktion der Nebenklägerin zu erregen, sondern weil er sich erhofft habe, mit ihr den Oralverkehr ausüben zu können. Dass er sich ihr später noch einmal gezeigt habe, hat das Landgericht nicht als neuen Tatentschluss gewertet, denn entblößt habe sich der Angeklagte zur Durchführung des Sexualverkehrs.

II.


6
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

III.


7
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
8
1. Die Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, dass sie von einem zu engen Begriff der exhibitionistischen Handlung ausgegangen ist.
9
Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist , um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BT-Drucks. VI/3521 S. 53; BGH, Urteil vom 5. September 1995 - 1 StR 396/95, BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1). Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Dass der Täter sein Geschlechtsteil bereits zu diesem Zweck entblößt hat, setzt die Vorschrift hingegen nicht voraus (aA BayObLG NJW 1999, 72, 73). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien kann eine solche Einschränkung hergeleitet werden. Vielmehr kann auch ein Täter, der sein Glied zuvor etwa zum Zwecke des Urinierens frei gemacht hat oder der aus sonstigen Gründen nackt herumläuft, die Tathandlung begehen, wenn er sich in bereits entblößtem Zustand entschließt, einem anderen ohne dessen Einverständnis sein Glied zum Zwecke des sexuellen Lustgewinns zu präsentieren.
10
2. Die Wertung der Strafkammer, dass dem Vorzeigen des Geschlechtsteils kein "neuer Tatentschluss" zugrunde lag (UA S. 63), beruht möglicherweise auf der - wie oben näher dargelegt - irrigen Rechtsansicht, bereits das Entblößen des Gliedes müsse in Erregungs-/Befriedigungsabsicht erfolgt sein. Maßgeblich ist hingegen allein der zum Zeitpunkt des Vorzeigens des entblößten Gliedes vom Täter verfolgte Zweck, sich gerade hierdurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers oder durch Masturbieren zu befriedigen. Ob dies der alleinige Zweck des Vorzeigens des Gliedes sein muss oder ob der Tatbestand auch erfüllt ist, wenn bei dem Täter ein Motivbündel vorliegt (so BGH, Urteil vom 30. März 1983 - 2 StR 32/83), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte der Nebenklägerin nach dem Oralverkehr sein entblößtes Glied gerade zum Zwecke des sexuellen Lustgewinns vorgezeigt hat, denn er stellte sich immer wieder neben sie und forderte sie auf, doch zu schauen, was er mache , um sich zu stimulieren (UA S. 26, 62). Nicht ausschließbar beruhte auch der Schock der Nebenklägerin auf dem mehrfachen Vorweisen des entblößten Gliedes zum Zwecke der sexuellen Stimulierung. Eine Belästigung der Nebenklägerin durch die exhibitionistische Handlung ist jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen.
11
Die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin muss nach alledem neu verhandelt werden. Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Siegen - Strafrichter - zurückverwiesen, da dessen Zuständigkeit ausreicht. Die sorgfältig getroffenen Feststellungen können als Grundlage einer möglichen Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil der die Tat bestreitende Angeklagte deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317).
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Bender Quentin
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Annotations

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1
bestraft wird.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1
bestraft wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.