Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2009 - 3 StR 568/08
published on 12/03/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2009 - 3 StR 568/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 568/08
vom
12. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2008 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren Fall hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revision gegen den Teilfreispruch. Sie beanstandet außerdem die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
- 2
- Die zum Teilfreispruch führende Beweiswürdigung des Tatrichters ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat dargelegt hat - nach den Maßstäben, nach denen das Revisionsgericht diese überprüft (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326), nicht zu beanstanden. Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Hubert Schäfer
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 12/03/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 568/08 vom 12. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.