Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2009 - 3 StR 568/08

published on 12/03/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2009 - 3 StR 568/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
12. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2009 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 9. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
über die Vereidigung der Kriminalbeamten M. und I. nicht entschieden habe,
bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung zwei verdeckte Ermittler (VE) nach
§ 247 a StPO in der Weise zeugenschaftlich vernommen, dass diese für die Verfahrensbeteiligten
nicht zu erkennen waren. Unmittelbar vor diesen Zeugenvernehmungen
erschien ebenfalls "im Wege der audiovisuellen Vernehmung" jeweils einer der
beiden Kriminalbeamten als "VE-Führer" und erklärte, dass es sich bei dem nunmehr
zu vernehmenden Zeugen um diejenige Person handele, die in vorliegender Sache
unter einem Tarnnamen als verdeckter Ermittler aufgetreten sei. Damit waren beide
Kriminalbeamte ihrerseits Zeugen, da sie Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen
- der Identität der während der Vernehmung verdeckt bleibenden Person -
gaben. Das Landgericht hat beide Beamte demgemäß zwar in den Urteilsgründen als
Zeugen benannt, in der Hauptverhandlung aber nur punktuell als solche behandelt.
Keiner von ihnen wurde als Zeuge bezeichnet, nur der Zeuge I. wurde vor seiner
Aussage belehrt. Bei keinem ist über die Vereidigung oder die Entlassung entschieden
worden. Die hiergegen gerichtete Beanstandung der Revision bleibt indessen
ohne Erfolg:
Der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung, die Nichtvereidigung eines
Zeugen sei grundsätzlich nicht revisibel, vermag der Senat allerdings nicht zu folgen
(vgl. dazu BGH, Beschl. vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 429/08, juris).
Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob den Rügen deshalb der
Erfolg versagt werden könnte, weil der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung
keinen Antrag auf Vereidigung der Zeugen gestellt hatte (vgl. BGHSt 50, 282, 284).
Da das Landgericht nicht einmal über die Entlassung der Zeugen entschieden hat,
läge dies hier jedoch eher fern.
Die Rügen bleiben jedenfalls deswegen erfolglos, weil der Senat ausschließen kann,
dass das Urteil auf der unterlassenen Entscheidung über die Vereidigung beider
Zeugen beruht. Diese haben lediglich zur Identität der verdeckt vernommenen Zeugen
und damit zu einem Nebenpunkt ausgesagt. Das Landgericht hat auch die beiden
verdeckten Ermittler nicht vereidigt, obwohl deren Aussagen ein wesentlich größeres
Gewicht zukam.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer
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