Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - 3 StR 461/12

published on 07/03/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - 3 StR 461/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 461/12
vom
7. März 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hier: Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenkläger T. ,
G. H. , M. H. und G.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2013,
an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt - in der Verhandlung -,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten H. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger G. und G. H. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger M. H. und
T. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenkläger T. , G. H. , M. H. und G. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2012 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte T. beanstandet weiter das Verfahren. Die Nebenkläger erstreben mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
2
1. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger setzt sich das Urteil noch hinreichend damit auseinander, ob den Angeklagten, die das infolge Durchtrennung der rechten Halsschlagader bereits tödlich verletzte Opfer ohne Rettungsbemühungen zurückließen, auch ein - untauglicher - Versuch eines Tötungsdelikts durch Unterlassen zur Last fällt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juli 2011 - 5 StR 561/10, NJW 2011, 2895, 2897 f.; vom 7. November 1991 - 4 StR 451/91, NJW 1992, 583). Nach den Darlegungen hat das Landgericht nicht feststellen können, dass sich die Angeklagten "im Sinne einer billigenden Inkaufnahme des Todes … mit dem weiteren Gang der Ereignisse abgefunden hätten". Ersichtlich hat das Landgericht danach die mitgeteilten Einlassungen der Angeklagten für unwiderlegbar gehalten, sie seien beim Verlassen des Tatorts jedenfalls nicht von schwerwiegenden möglicherweise zum Tode des Tatopfers führenden Verletzungen ausgegangen.
3
2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
4
3. Eine Erstattung der den Angeklagten und den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet wegen der beiderseits erfolglosen Revisionen nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Tolksdorf Pfister Schäfer Mayer Gericke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 07/07/2011 00:00

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.