Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2007 - 3 StR 318/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung sichergestellten Kokains und zweier Mobiltelefone sowie den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.
I.
- 2
- Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
- 3
- Die beiden Angeklagten reisten am 8. Oktober 2006 im Pkw des Angeklagten S. von Oslo nach Hamburg, trafen dort den aus Brüssel kommenden Betäubungsmittelkurier C. , der 1.485,4 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 341,5 Gramm KHC mit sich führte, und fuhren sodann mit C.
II.
- 4
- Die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat weder in materiellnoch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf nur die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe bei der Urteilsfindung rechtsfehlerhaft ihre Aussagen bei ihrer zollbehördlichen Beschuldigtenvernehmung und ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter verwertet , obwohl sie als Ausländer zuvor nicht über ihr Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl II 1969, 1585) belehrt worden seien.
- 5
- 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
- 6
- Der Angeklagte M. hat die mazedonische, der Angeklagte S. die serbische Staatsangehörigkeit. Weder nach ihrer Festnahme am 8. Oktober 2006 noch anlässlich ihrer am Folgetag unter Zuziehung eines Dolmetschers von Zollbeamten durchgeführten Vernehmung wurden sie über ihr Recht auf Benachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK belehrt; vor der Vernehmung am 9. Oktober 2006 wurden sie lediglich über ihr Recht zu schweigen und auf Befragung eines Verteidigers hingewiesen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beide An- geklagte machten sodann Angaben zur Sache. Im Anschluss daran äußerten sie sich auch gegenüber dem Ermittlungsrichter, der Haftbefehl gegen sie erließ. Gegen Ende des Vorführungstermins wurden sie belehrt, dass sie die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates verlangen könnten. Dies lehnten sie ab.
- 7
- In der Hauptverhandlung haben sich die beiden Angeklagten nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Das Landgericht hat die Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Verteidigung hat der Verwertung dieser Aussagen unter Hinweis auf die unterbliebene Belehrung der Angeklagten über ihr Recht auf Benachrichtigung des jeweiligen Konsulats widersprochen. Das Landgericht hat die Angaben der Angeklagten bei ihren Vernehmungen durch die Zollbeamten gleichwohl im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Es hat sie ungeachtet der unterbliebenen Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK für verwertbar erachtet, weil die Angeklagten bei ihrer Vorführung vor dem Ermittlungsrichter zu erkennen gegeben hatten, kein Interesse an der Unterstützung durch das Konsulat ihres jeweiligen Heimatstaats zu haben.
- 8
- 2. Die zulässig erhobene (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge ist nicht begründet. Zwar liegt ein Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK vor (a), den die Angeklagten im Revisionsverfahren gelten machen können (b). Der Verfahrensverstoß führt jedoch nicht dazu, dass das Landgericht die Angaben der Angeklagten anlässlich ihrer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren nicht verwerten durfte (c). Auch sonst beruht das Urteil nicht auf der unterlassenen Belehrung (d). Dieser ist auch nicht im Wege einer Kompensation Rechnung zu tragen (e).
- 9
- a) Der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK liegt darin, dass die beiden Angeklagten nicht unverzüglich nach ihrer Festnahme über ihr Konsultationsrecht belehrt worden sind.
- 10
- aa) Sowohl der Angeklagte M. als mazedonischer als auch der Angeklagte S. als serbischer Staatsangehöriger unterfallen dem Schutzbereich des Konsularrechtsübereinkommens. Beide Staaten sind ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Dieses gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist von den Strafverfolgungsbehörden unmittelbar anzuwenden (BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats] NJW 2007, 499, 501, 503).
- 11
- bb) Um ausländischen konsularischen Vertretungen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf ihre Staatsangehörigen zu erleichtern, verpflichtet Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK die zuständigen Behörden der Bundesrepublik dazu, die konsularische Vertretung des Entsendestaates unverzüglich zu unterrichten, wenn im Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festgenommen , in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen ist und der Betroffene dies verlangt. Dieser Pflicht des Staates zur Unterrichtung der betreffenden konsularischen Vertretung steht nicht nur ein Recht des Entsendestaates gegenüber; Art. 36 WÜK schafft zugleich ein subjektives Recht des einzelnen Staatsangehörigen, über das er nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK von den zuständigen Behörden zu belehren (unterrichten ) ist. Diese Belehrungspflicht knüpft - standardisiert - an die fremde Staatsangehörigkeit des Betroffenen an. Sie gilt auch für den Fall, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat, und setzt keine ausländerspezifische oder situationsbedingte Hilflosigkeit voraus (BGH, Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
- 12
- cc) Die Belehrung der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter war verspätet und damit nicht ausreichend.
- 13
- Die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK entsteht in dem Augenblick, in welchem dem ausländischen Betroffenen die Freiheit entzogen worden ist, sofern die zuständige Behörde Kenntnis von dessen Staatsangehörigkeit hat oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei dem Betroffenen wahrscheinlich um einen Ausländer handelt (vgl. BVerfG NJW 2007, 499, 503 unter Berufung auf das "Avena"-Urteil des Internationalen Gerichtshofs [IGH] vom 31. März 2004, ILM 43 [2004], 581, 602 f.; Kreß GA 2007, 296, 301). Zur Belehrung ist daher nicht erst der Richter verpflichtet. Die Belehrungspflicht obliegt vielmehr allen zuständigen Strafverfolgungsorganen des Empfangsstaates einschließlich der festnehmenden Polizeibeamten (BVerfG NJW 2007, 499, 503 unter Berufung auf IGH, Urt. vom 27. Juni 2001, ICJReports 2001, 464 - "LaGrand" [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ 2001, 287] sowie vom 31. März 2004, ILM 43 [2004], 581 - "Avena").
- 14
- Nach diesen Grundsätzen waren bereits die festnehmenden Zollbeamten verpflichtet, die Angeklagten über ihr Konsultationsrecht zu belehren. Dass es sich aus Sicht der Beamten bei den Angeklagten zumindest wahrscheinlich um Ausländer handelte, ergibt sich nicht nur aus den norwegischen Kennzeichen des vom Angeklagten S. geführten Fahrzeugs, sondern wird auch daraus deutlich, dass die Beamten den Angeklagten die Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Englisch erteilten.
- 15
- dd) Der Umstand, dass die Angeklagten, nachdem sie vom Ermittlungsrichter auf ihr Recht auf Benachrichtigung des zuständigen Konsulats hingewiesen worden waren, eine konsularische Hilfe abgelehnt haben, macht den Verstoß nicht ungeschehen. Dieser ist unabhängig davon gegeben, ob der Betroffene die Hilfe seines Staates in Anspruch nehmen will (vgl. IGH, Urt. vom 27. Juni 2001 [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ 2001, 287, 290]).
- 16
- b) Die Angeklagten können die Verletzung der Belehrungspflicht mit der Revision geltend machen. Sie haben sie vor dem Landgericht im Zusammenhang mit der Vernehmung der Verhörspersonen vor dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt geltend gemacht und hierauf gestützt der Verwertung ihrer durch diese Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben aus den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren widersprochen. Damit liegt ein "spezifizierter Widerspruch" vor, von dem nach der - seine Entscheidung nicht tragenden - Auffassung des 1. Strafsenats jedenfalls in Fällen einer nachgeholten Belehrung die zulässige Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK im Revisionsverfahren abhängig sein soll (BGH NJW 2007, 3587, 3588 f., zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. BGH, Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02: Notwendigkeit eines spezifizierten Widerspruchs offengelassen für den Fall völligen Unterlassens der Belehrung; s. auch BVerfG NJW 2007, 499, 504). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann hier daher offen bleiben. Doch weist der Senat darauf hin, dass das Erfordernis eines derartigen Widerspruchs ohnehin nur dann zu erwägen wäre, wenn der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK überhaupt zu einem Verwertungsverbot für Angaben des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf führen könnte; dies ist indessen gerade nicht der Fall (s. unten c). Für die eventuelle Rüge, das Urteil beruhe unabhängig von einem derartigen Verwertungsverbot auf dem Unterlassen der Belehrung, weil der An- geklagte hierdurch in sonstiger Weise in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen sei (s. unten d), ist ein derartiger Widerspruch nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht Zulässigkeitsvoraussetzung.
- 17
- c) Die Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK hat kein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Die Annahme eines solchen Verwertungsverbots ist völker- und verfassungsrechtlich nicht geboten und auch sonst der Sache nach nicht gerechtfertigt (ebenso BGH, Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02).
- 18
- aa) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots in Fällen einer unterlassenen Belehrung über das Konsultationsrecht ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des IGH. In den von ihm zu Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK entschiedenen Fällen (siehe dazu Wagner/Raasch/Pröpstl, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, S. 258 f.), in denen eine Belehrung nach dieser Vorschrift jeweils gänzlich unterblieben war, beanstandete der IGH, dass den Beschuldigten dort aufgrund des nationalen Verfahrensrechts des Empfangsstaats schon gar keine Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe, die unterbliebene Belehrung zu rügen. Dem Beschuldigten müsse aber ein Verfahren offen stehen, in welchem er die Verletzung der Belehrungspflicht geltend machen und deren Auswirkung auf das Strafverfahren überprüfen lassen könne. Nach der Rechtsprechung des IGH ist die notwendige Konsequenz eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK somit, dass das Strafurteil im Schuld- und Strafausspruch unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen die Rechte aus dem Konsularrechtsübereinkommen überprüfbar sein müsse. Der IGH hat dazu in der LaGrand-Entscheidung ausgeführt, dass nach Verletzung der Belehrungspflicht "eine Entschuldigung in den Fällen nicht ausreichen würde, in denen die Betroffenen langjährigen Haftstrafen unterworfen oder verurteilt und mit schweren Strafen bestraft werden. In Fällen einer derartigen Verurteilung und Bestrafung würde es" dem Empfangsstaat (im Fall der LaGrand-Entscheidung: den Vereinigten Staaten) "obliegen, die Überprüfung und erneute Behandlung der Verurteilung und Bestrafung unter Berücksichtigung der Verletzung der Konventionsrechte zu ermöglichen. Diese Verpflichtung kann in unterschiedlicher Art und Weise erfüllt werden. Die Wahl der Mittel bleibt" dem Empfangsstaat "überlassen" (IGH, Urt. vom 27. Juni 2001 [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ 2001, 287, 294]; im amtlichen Text: "In the case of such a conviction and sentence , it would be incumbent upon the United States to allow the review and reconsideration of the conviction and sentence by taking account of the violation of the rights set forth in the Convention. This obligation can be carried out in various ways. The choice of means must be left to the United States" [LaGrand
, Judgement, I.C.J. Reports 2001, 466, 514]). Konkrete Vorgaben, zu welchem Ergebnis diese Überprüfung des Urteils führen müsse, macht der IGH nicht und fordert dementsprechend insbesondere auch kein Beweisverwertungsverbot für Äußerungen des Beschuldigten im Falle unterlassener Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK (so auch Burchard JZ 2007, 891, 893; Kreß GA 2007, 296, 304; Paulus StV 2003, 57, 58 f.).
- 19
- bb) Auch verfassungsrechtlich ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbots nicht geboten. So hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, die Rechtsprechung des IGH sei nicht dahin zu verstehen, dass im Falle eines Belehrungsfehlers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK zwingend von der Unverwertbarkeit der zustande gekommenen Beweisergebnisse auszugehen sei; im Übrigen obliege es dem Bundesgerichtshof festzustellen, ob ein Verwer- tungsverbot anzunehmen sei oder welche Konsequenzen aus dem Verfahrensfehler sonst zu ziehen seien (BVerfG NJW 2007, 499, 503).
- 20
- cc) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Insbesondere lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verstößen gegen die in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelten Belehrungspflichten nicht auf einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK übertragen.
- 21
- Nicht jeder Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, die eine Belehrungspflicht vorsieht, zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (vgl. BVerfG NJW 2007, 499, 503). Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02; vgl. auch Kreß GA 2007, 296, 304 f.) davon aus, dass sich bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK die Rechtslage in Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des Verstoßes und der wesentlichen Belange der Urteilsfindung im Strafverfahren, anders darstellt als bei der in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung über das Schweigerecht und das Verteidigerkonsultationsrecht. Die beiden Belehrungspflichten sind einander nicht ausreichend ähnlich ; sie unterscheiden sich sowohl im Hinblick auf ihre Voraussetzungen als auch auf ihre Bedeutung für ein mögliches Beweisergebnis zu Lasten des Beschuldigten. So setzt die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Vernehmungssituation voraus, kommt jedem Beschuldigten unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit zugute und betrifft inhaltlich mit den Rechten des Be- schuldigten auf Selbstbelastungsfreiheit und auf effektive Verteidigung dessen zentrale Schutzrechte. Demgegenüber knüpft die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK an eine freiheitsentziehende Maßnahme und damit einen Umstand an, durch den die Aussagefreiheit des Beschuldigten jedenfalls dann nicht berührt wird, wenn die Festnahme erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte vernommen worden ist. Eine Belehrungspflicht vor Beginn einer Vernehmung, an deren Ende möglicherweise eine Festnahme des Beschuldigten erfolgen wird, sieht der Wortlaut von Art. 36 WÜK nicht vor. Zudem kommt die Belehrungspflicht über das Konsultationsrecht nur Beschuldigten mit einer fremden Staatsangehörigkeit zugute. Schließlich handelt es sich bei dieser Belehrung inhaltlich lediglich um einen zusätzlichen Schutz; den betroffenen ausländischen Beschuldigten kommen jedoch alle sonstigen rechtsstaatlichen Verteidigungsstandards unvermindert zugute.
- 22
- Das angefochtene Urteil erweist sich somit nicht deswegen als rechtsfehlerhaft , weil das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung die Angaben der Angeklagten bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren berücksichtigt hat.
- 23
- d) Im Schrifttum wird darüber hinaus die Möglichkeit erörtert, dass sich der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK selbst bei Verneinung eines Verwertungsverbots in anderer Weise zu Lasten des Beschuldigten und seiner Verteidigungsmöglichkeiten auswirken und als Folge hiervon das gegen ihn ergehende Urteil im Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch nachteilig beeinflussen könne (Kreß GA 2007, 296, 306; möglicherweise aA - Beruhensprüfung nur bei Annahme eines Beweisverwertungsverbots - BVerfG NJW 2007, 499, 504 [Rdn. 76]; siehe auch Burchard JZ 2007, 891, 893; Paulus StV 2003, 57, 60). Dem ist hier indessen nicht weiter nachzugehen. Dass sie durch die zunächst unterlassene Belehrung in ihren Verteidigungsmöglichkeiten in irgendei- ner Hinsicht entscheidungserheblich eingeschränkt gewesen wären, behaupten die Beschwerdeführer in ihrem Rügevorbringen schon selbst nicht. Im Übrigen wäre hier ohne weiteres auszuschließen, dass sich das Unterbleiben der Belehrung unmittelbar nach der vorläufigen Festnahme im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO auf das Urteil ausgewirkt haben könnte; denn die Angeklagten haben nach der Belehrung durch den Ermittlungsrichter über ihr Recht, die konsularische Vertretung ihrer Heimatstaaten benachrichtigen zu lassen, auf eine solche Benachrichtigung ausdrücklich verzichtet. Hieraus ist zu schließen, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren, bei dem die Angeklagten bereits bei ihrer Festnahme durch die Zollbeamten über ihr Recht aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK belehrt worden wären, zu keinem anderen Entschluss der Angeklagten geführt hätte und daher auch in diesem Falle eine Unterrichtung der zuständigen Konsulate unterblieben wäre.
- 24
- e) Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen.
- 25
- Allerdings hat es der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 25. September 2007 (5 StR 116/01 und 5 StR 475/02) für angezeigt erachtet, in Fällen, in denen die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK völlig unterblieben ist, diesem Verstoß im Wege einer Kompensation dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Teil der gegen den Angeklagten verhängten Strafe für vollstreckt erklärt wird. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Folgen, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht (gleich, ob dieses nationalen oder völkervertragsrechtlichen Ursprungs ist) in der Revisionsinstanz nach sich ziehen, sind in den §§ 337, 338, 353, 354 StPO abschließend geregelt: Beruht ein Urteil ganz oder teilweise auf einem Verfahrensfehler, so ist es in dem entsprechenden Umfang aufzuheben; ist ein Beruhen dagegen auszuschließen , so ist die Revision zu verwerfen. Andere Möglichkeiten bestehen nicht. Insbesondere ist es dem Staat verwehrt, dem Angeklagten Verfahrensverstöße , die sich auf das Urteil ausgewirkt haben, durch einen Vollstreckungsrabatt gewissermaßen "abzuhandeln"; denn dies würde auf die Dauer zu einer nicht hinnehmbaren Relativierung des Verfahrensrechts führen.
- 26
- Aus der Rechtsprechung zur Kompensation konventions- und damit gleichzeitig rechtsstaatswidriger Verstöße insbesondere gegen das Gebot zügiger Durchführung von Strafverfahren (Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese Rechtsprechung beruht auf den Besonderheiten der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere dem Verständnis, das Art. 34 MRK in der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat; den dort formulierten Grundsatz, dass der Angeklagte für die besonderen immateriellen Belastungen, die er durch die Verfahrensverzögerung erlitten hat, durch eine ausdrückliche und bezifferte Kompensation zu entschädigen ist, hat das Bundesverfassungsgericht als auch aus der Rechtsstaatsgarantie verfassungsrechtlich abzuleitendes Erfordernis bestätigt (s. näher den Vorlagebeschluss des Senats NJW 2007, 3294 ff.). Hieran haben sich die Strafgerichte auszurichten. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich bei dieser Kompensation um ein mit dem sonstigen Straf- und Strafverfahrensrecht nur schwerlich in Einklang zu bringendes Rechtsinstitut handelt. Es ist daher nicht auf Bereiche auszudehnen, in denen seine Anwendung durch entsprechende völkervertragsoder verfassungsrechtliche Vorgaben nicht geboten ist. So liegt es bei Verstößen gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK. Weder das Konsularübereinkommen noch das Rechtsstaatsgebot schreiben vor, dass der Angeklagte für ein (zeitweiliges) Unterbleiben der Belehrung über das Konsultationsrecht zu entschädigen ist. Vielmehr muss allein gewährleistet sein, dass er den Verstoß im Strafverfahren geltend machen und dort zur Überprüfung stellen kann, ob dieser sich in maßgeblicher Weise auf seine Verteidigungsrechte und damit gegebenenfalls auf seine Verurteilung ausgewirkt hat (s. oben).
- 27
- Die Auffassung des Senats weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsansicht des 5. Strafsenats ab; denn dieser hat ausdrücklich offen gelassen, ob im Falle einer alsbald nachgeholten Belehrung, wie sie hier durch den Ermittlungsrichter vorgenommen wurde, eine Kompensation nicht gänzlich entbehrlich ist (Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02, Rdn. 30). Becker Miebach Pfister Hubert Schäfer
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(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn
- 1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder - 2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
(5) § 58b gilt entsprechend.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn
- 1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder - 2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
(5) § 58b gilt entsprechend.
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn
- 1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder - 2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
(5) § 58b gilt entsprechend.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.