Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2011 - 3 StR 97/11
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Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 5. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 475/02, BGHSt 52, 48, 55 ff.) die Auffassung vertreten hat, es müsse eine durch die verspätete Übermittlung von Ermittlungsergebnissen verursachte psychische Mehrbelastung des Angeklagten entsprechend den Grundsätzen ausgleichen, die nach der neueren Rechtsprechung bei der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen zur Anwendung kommen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Der Senat sieht allerdings - unabhängig davon, ob hier überhaupt ein beachtlicher Verfahrensverstoß vorliegt - erneut Anlass für den Hinweis, dass diese Rechtsprechung auf den Besonderheiten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere dem Verständnis beruht, das Art. 34 MRK in der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat. Sie ist daher nicht auf Bereiche auszudehnen, in denen ihre Anwendung durch entsprechende völkervertragsoder verfassungsrechtliche Vorgaben nicht geboten ist. Die Folgen, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht nach sich ziehen können, sind grundsätzlich in der Strafprozessordnung abschließend geregelt. Dem Staat ist es insbesondere verwehrt, dem Angeklagten Verfahrensverstöße, die sich auf das Urteil ausgewirkt haben, durch einen Vollstreckungsrabatt gewissermaßen abzuhandeln ; denn dies würde auf die Dauer zu einer nicht hinnehmbaren Relativierung des Verfahrensrechts führen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110, 118 f.).
Becker Hubert Schäfer Mayer Menges
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.