Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2013 - 2 StR 542/12

published on 13/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2013 - 2 StR 542/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 542/12
vom
13. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar
2013, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Mai 2012 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben hat es Wertersatzverfall in Höhe von 750 Euro angeordnet. Vom Vorwurf der Beteiligung an weiteren fünf Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit zwei Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen den Schuld- und Strafausspruch im Fall 7 und den Strafausspruch im Fall 6 wendet und vom Generalbundesanwalt nur im Hinblick auf die beiden Strafaussprüche vertreten wird, ist unbegründet.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte die an einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus leidende Angeklagte im Jahr 2011 mit dem 10 Jahre älteren Mitangeklagten L. zusammen. Dieser nahm in der Beziehung eine stark dominierende Rolle ein; die Angeklagte war von ihm in hohem Maß emotional und in ihrem Sozialleben abhängig. Der Mitangeklagte war heroinabhängig und finanzierte seinen Eigenkonsum, indem er Heroin an die - nicht revidierende - Mitangeklagte S. verkaufte, die ihrerseits hochgradig heroinabhängig war und in Kleinmengen Handel trieb. Die Angeklagte selbst konsumierte nur gelegentlich Drogen.
3
Der Mitangeklagte L. verbüßte ab 25. Mai 2011 Strafhaft. Während dieser Zeit übernahm die Angeklagte R. seine Geschäfte mit der Mitangeklagten S. . Als diese sie davon unterrichtete, dass sie wieder Heroin erwerben wollte, informierte die Angeklagte ihren Lebensgefährten. Auf seine Veranlassung holte sie 100 Gramm Heroingemisch aus einem zuvor nur ihm bekannten Versteck und übergab davon 20 Gramm (Wirkstoffgehalt 2,7 Gramm) an S. ; die restlichen 80 Gramm versteckte sie wieder (Fall 6).
4
Am 23. Juni 2011 fragte die Mitangeklagte S. ein weiteres Mal nach Heroin. Die Angeklagte beschloss, solches selbst zu erwerben, um es an S. weiterzuverkaufen. Sie fuhr mit einem Bekannten zunächst in die Niederlande , sodann nach A. , wo sie 302 Gramm Heroin mit einem Hydrochlorid -Anteil von 33,6 % erwarb. Diese Menge wurde kurz nach dem 30. Juni 2011 in ihrer Wohnung sichergestellt (Fall 7).
5
In beiden Fällen handelte die Angeklagte in der Absicht der Gewinnerzielung. Sie wollte auf diese Weise Geld verdienen, um eine von ihrem Lebensgefährten L. geplante Drogentherapie bezahlen zu können; dies wäre ihr von ihrem geringen Arbeitseinkommen nicht möglich gewesen.
6
2. Die auf § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.
7
a) Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe im Urkundenbeweis eingeführte SMS-Nachrichten nicht oder nicht erschöpfend gewürdigt, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergaben, dass im Fall 7 das Heroin nicht in A. , sondern bereits zuvor in den Niederlanden erworben und von der Angeklagten eingeführt worden war.
8
Die Rüge ist zulässig, aber - wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - unbegründet. Aus den zitierten Kurznachrichten ergab sich unmittelbar nicht mehr, als dass die Angeklagte in die Niederlande fuhr und sich dort unter konspirativen Umständen mit einer unbekannten Person traf. Das Landgericht hat die betreffenden Kurznachrichten im Urteil erwähnt und teilweise wiedergegeben. Die Annahme, es könne übersehen haben, dass sich aus ihnen - wie überhaupt aus der Fahrt in die Niederlande - Anhaltspunkte für einen Erwerb des Heroins bereits dort ergaben, liegt fern. Gegen eine Einfuhr aus den Niederlanden sprach allerdings die anschließende Fahrt nach A. . Im Ergebnis mangelt es daher nicht an einer Verwertung der eingeführten Beweismittel; die Rüge der Staatsanwaltschaft richtet sich vielmehr gegen die nach ihrer Ansicht unzureichende oder fehlerhafte Würdigung. Dies kann mit der Verfahrensrüge nicht geltend gemacht werden.
9
b) Die auf § 261 StPO gestützte Rüge, das Landgericht habe sich mit den Kurzmitteilungen Nr. 276 und 278 nicht auseinandergesetzt, obwohl sich aus ihnen Anhaltspunkte für eine eigennützige Tatmotivation der Angeklagten ergeben hätten, hat - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - keinen Erfolg. Es ist schon fraglich, ob die Rüge zulässig erhoben ist. Die beiden vorgetragenen SMS standen ersichtlich in einem Frage-/Antwortzusammenhang, ohne dessen Kenntnis die Würdigung kaum nachvollzogen werden kann. Hierzu ist nichts vorgetragen.
10
Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Die Angeklagte hatte in den beiden Nachrichten vom 27. Mai 2011 an die Mitangeklagte S. zum Ausdruck gebracht, sie habe kein Geld mehr ("sitze total auf dem Trockenen"); daher "wäre (es) super", wenn S. ihr Geld gebe.
11
Zum einen hat das Landgericht hier schon nicht sicher festgestellt, dass es bei dem von S. erbetenen Geld um Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften ging; zum anderen hat es der Angeklagten durchweg zugutegehalten, dass sich ihre - im Sinn von § 29 Abs. 1 BtMG eigennützige - Tatmotivation darauf bezogen habe, das Geld für eine Drogentherapie des Mitangeklagten L. zu verdienen. Dieser Annahme mussten die beiden zitierten SMS aber nicht zwingend und auch nicht in einem solchen Maß widersprechen, dass ihre ausdrückliche Erörterung in den Urteilsgründen unabdingbar war. Das Landgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, wie sich die Finanzierung des Lebensunterhalts und das "Ansparen" der Therapiekosten im Einzelnen gestalteten oder gestalten sollten. Es liegt nicht nahe anzunehmen, dass die genannte Strafzumessungserwägung davon ausgegangen sei, es habe eine strikte - quasi buchhalterische - Trennung zwischen privaten Lebenshaltungskosten und "Sparleistungen" bestanden. Die Erwägung des Tatrichters zielt vielmehr erkennbar auf die allgemeine Motivation der Angeklagten ab, die kein eigenes Interesse an Drogengeschäften hatte, sondern sich vollständig den Interessen ihres Lebensgefährten unterordnete. Dass diese Motivation an der tatbestandlichen Eigennützigkeit ihres Handeltreibens nichts änderte, hat das Landgericht gesehen.
12
3. Auch die Sachrüge ist unbegründet.
13
a) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt, dass ein Fall, in welchem ausdrückliche Erörterungen des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen erforderlich waren, hier ersichtlich nicht vorlag.
14
b) Auch das Fehlen ausdrücklicher Erörterungen zu § 56 Abs. 2 StGB führt vorliegend nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils. Das Landgericht hat die Aussetzung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung zwar unmittelbar allein mit Argumenten begründet, die dem Gesichtspunkt der (positiven ) Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zuzuordnen sind (UA S. 35). Die Rüge der Staatsanwaltschaft übersieht aber, dass der Tatrichter vorangehend über vier Seiten lang Strafzumessungsgesichtspunkte dargestellt und abgewogen hat, die ihn zur Annahme eines minder schweren Falls bewogen haben (UA S. 31 bis 34). Hier ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten aufgeführt , die den Fall nicht allein im Hinblick auf die Schuldschwere als Ausnahmefall darstellten, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 2 StGB ("besondere Umstände") Gewicht erlangen mussten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür anzunehmen, das Landgericht könne übersehen haben, dass für die Strafaussetzung zur Bewährung hier über eine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB hinausgehende, besondere Gründe erforderlichwaren.
Eine (bloße) Wiederholung der unmittelbar zuvor dargestellten Umstände war daher - obgleich ein Hinweis jedenfalls klärend gewesen wäre - nicht erforderlich.
Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au
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published on 02/03/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 196/16 vom 2. März 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:020317U4STR196.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 2017, an
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Annotations

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.