Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2018 - 2 StR 334/15

published on 17/01/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2018 - 2 StR 334/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 334/15
vom
17. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:170118U2STR334.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 20. Dezember 2017 in der Sitzung am 17. Januar 2018, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten F. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger der Angeklagten B. , Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Januar 2015 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten in einem ersten Urteil jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf ihre Revisionen hat der Senat dieses Urteil am 24. März 2014 (2 StR 505/13, NStZ-RR 2014, 203) hinsichtlich des Angeklagten F. unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im Strafausspruch und hinsichtlich der Angeklagten B. im Ganzen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten F. erneut zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die Angeklagte B. des Totschlags schuldig gesprochen und gegen sie eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verhängt. Dagegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

2
Nach den hinsichtlich des Angeklagten F. bindend gewordenen, hinsichtlich der Angeklagten B. – im Wesentlichen gleichlautend – neu getroffenen Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Lebensgefährten , lebten unter Obdachlosen und waren alkoholabhängig. Am 30. April 2012 wurde ihnen in ihrer Unterkunft ein Hausverbot erteilt. Sie luden ihre Habe in einen Einkaufswagen und verließen die Unterkunft, um zunächst gemeinsam mit anderen Obdachlosen die Zeit im Freien zu verbringen und dann in einer Straßenunterführung zu übernachten.
3
Der Angeklagte F. hatte den Verdacht, dass der ebenfalls zum Kreis der Obdachlosen gehörende S. , das spätere Tatopfer , an einem sexuellen Kontakt mit der Angeklagten B. interessiert war. Deshalb war er eifersüchtig und aggressiv, zumal er unzutreffend davon ausging , dass die Angeklagte B. von ihm schwanger sei und die Geburt von Zwillingen erwarte. F. drohte damit, den gehbehinderten S. , den er als „Krüppel“ bezeichnete, umzubringen. Ein anderer Obdachloser konnte zunächst eine Eskalation verhindern.
4
Nachdem sich die Angeklagten in die nahe gelegene Unterführung zurückgezogen hatten, ging der bei einem Blutalkoholgehalt von 3,3 Promille stark betrunkene S. auf seinem Weg zu einem „Übernachtungscontainer" auf die Unterführung zu, weil er dort Stimmen hörte. Der Angeklagte F. sah ihn kommen, war empört darüber, dass „der Krüppel“ sich zu nähern wagte, und wollte ihn töten. Ernahm S. in den „Schwitzkasten" und versuchte, ihm das Genick zu brechen. Dabei brach er ihm die Kehlkopfhörner sowie das Zungenbein und ließ das Opfer zu Boden fallen. Dann trat er dem Bewusstlo- sen ins Gesicht und zog ihn einige Meter von der Unterführung weg auf den gepflasterten Weg, wo er weiter auf Kopf und Oberkörper des Opfers eintrat. Durch die Tritte erlitt S. Zertrümmerungen der Gesichtsknochen sowie Rippenbrüche, lebte aber noch, was beide Angeklagte erkannten.
5
Die Angeklagte B. , die das Geschehen zunächst teilnahmslos verfolgt hatte, war beunruhigt, weil es ihrem Partner nicht gelang, S. zu töten. Sie wusste, dass sich in der Nähe die Zelte anderer Obdachloser befanden. Sie befürchtete deshalb, andere Personen könnten hinzukommen und den Angriff auf S. entdecken. Ihr war bewusst, dass der Angeklagte F. im Fall einer Aufdeckung seiner Täterschaft mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hatte, wonach sie ohne ihn als Beschützer alleine würde zurechtkommen müssen. Sie entschloss sich deshalb, an der Tötung mitzuwirken, damit S. schnell sterbe. Sie ergriff eines der Schnapsfläschchen des Opfers und zerschlug es auf dem Boden, wonach sie den Flaschenhals mit einer scharfen Bruchkante in der Hand hielt. Damit trat sie an den auf dem Boden liegenden, immer noch lebenden S. heran, ging in die Hocke und schnitt ihm mehrfach in den Hals. Dadurch wurde die Drosselblutader durchtrennt und es kam zu starkem Blutaustritt. Der Angeklagte F. erkannte und billigte ihre Handlung und trat dem Opfer nochmals gegen den Kopf.
6
S. starb kurz darauf durch Verbluten aufgrund der Verletzungen, die ihm beide Angeklagte beigebracht hatten. Diese legten die Leiche einige Meter entfernt in Brennnesseln ab. Um sicherzugehen, dass S. tot war, versetzte der Angeklagte F. ihm noch einen Schlag mit einem Zimmermannshammer gegen die Stirn.
7
Die Steuerungsfähigkeit der alkoholisierten Angeklagten war zur Tatzeit nicht erheblich beeinträchtigt.

II.

8
Der Senat hat die Durchführung der neuen Revisionshauptverhandlung im Hinblick auf das durch Beschluss vom 1. Juni 2016 (2 StR 150/15, JR 2017, 387 ff. mit Anm. Fahl = StV 2017, 523 ff. mit Anm. Streng und Tomiak, HRRS 2017, 225 ff.) eingeleitete und durch Senatsurteil vom 10. Januar 2018 beendete Anfrageverfahren zur strafzumessungsrechtlichen Bedeutung von Tötungsabsicht zurückgestellt.

III.

9
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
10
1. Hinsichtlich des Angeklagten F. ist der Schuldspruch im ersten Urteil des Landgerichts – Mord wegen Tötung aus niedrigen Beweggründen – aufgrund des Senatsurteils vom 24. März 2014 in Rechtskraft erwachsen; die zugehörigen Feststellungen sind bindend. Die gegen den neuen Strafausspruch erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Insbesondere die Versagung einer Strafmilderung gemäß § 46b Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.
11
a) Der Angeklagte F. hatte gegenüber der Polizei zunächst die Schuld am Tod von S. auf sich genommen und eine Beteiligung der Angeklagten B. in Abrede gestellt. Erst nachdem er erfahren hatte, dass diese nach ihrer dank seiner entlastenden Aussage erfolgten Entlassung aus der Untersuchungshaft einen neuen Freund gefunden hatte und überhaupt nicht von ihm schwanger war, hat er ihre Tatbeteiligung noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart.
12
Das Landgericht hat bedacht, dass erst aufgrund der korrigierten Einlassung die Angeklagte B. als Verursacherin der Schnittverletzungen am Hals des Getöteten festgestellt werden konnte und deshalb eine Strafrahmenverschiebung wegen Aufklärungshilfe erwogen, eine solche aber abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Offenbarung der Mitwirkung der Angeklagten B. sei bereits bekannt gewesen, dass sich auch an ihrer Kleidung Blutspuren des Opfers befunden hatten. Maßgeblich gegen eine Strafrahmenverschiebung spreche aber „das Verhältnis der Umstände des Aufklärungsbeitrags zur Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten F. “. Dieser habe einen Mord begangen, der grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden sei. Dabei sei er mit äußerster Brutalität gegen das Opfer vorgegangen. Ungeachtet seiner alkoholbedingten Enthemmung habe er ein solches Maß an Schuld auf sich geladen, dass es unbillig wäre, von der Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB abzuweichen. Hinzu komme das Motiv des Angeklagten F. für die Aufdeckung des Tatbeitrags der Angeklagten B. . Er habe deren Tatbeteiligung erst offenbart, als er erfahren habe, dass sie nicht von ihm schwanger war und einen neuen Freund hatte. Seine Enttäuschung darüber habe dazu geführt, dass er nicht mehr bereit gewesen sei, die Schuld alleine auf sich zu nehmen.
13
b) Diese Überlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
14
aa) Gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht anstelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren verhängen, wenn der Angeklagte durch frei- williges Offenbaren seines Wissens vor der Eröffnung des Hauptverfahrens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte. Dabei muss sich der Beitrag des Angeklagten zur Aufklärung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Sind diese Voraussetzungen nach den Feststellungen des Tatgerichts gegeben, ist diesem ein für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen es aufgrund einer umfassenden Würdigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafmilderung geboten ist. Das Gesetz führt hierzu in § 46b Abs. 2 StGB – nicht abschließend – Kriterien auf, anhand derer die gerichtliche Entscheidung zu treffen ist (vgl. BT-Drucks. 16/6268, S. 13). Während § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Art und dem Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich aufklärungsspezifische Kriterien umfasst, enthält § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB seiner Anknüpfung an Umstände zur Schwere der Straftat und der Schuld des Täters unrechts- und schuldspezifische Kriterien, zu denen die unter Nr. 1 genannten Gesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46b Rn. 16).
15
bb) Die Ausführungen des Landgerichts belegen eine Ausübung des ihm gemäß § 46b StGB eingeräumten Ermessens und weisen dabei keinen Rechtsfehler auf.
16
Bei der Ermessensausübung konnten die Motive des AngeklagtenF. zur Aussageänderung nach anfänglichem Bestreiten einer Tatbeteiligung der Angeklagten B. berücksichtigt werden (vgl. MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46b Rn. 29). Die Urteilsgründe lassen auch nicht besorgen, das Landgericht sei davon ausgegangen, bei Mord sei generell eine Strafrahmenmilderung wegen geleisteter Aufklärungshilfe ausgeschlossen. Es hat zutreffend das konkrete Tatbild sowie das individuelle Aussageverhalten des Angeklagten F. mit Blick auf sein Motiv für die nach anfangs anderslautender Einlassung geleistete Aufklärungshilfe bewertet.
17
2. Die Revision der Angeklagten B. ist ebenfalls unbegründet.
18
a) Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen.
19
b) Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
20
aa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Schwurgerichtskammer hat sich vor allem aufgrund der Angaben des Angeklagten F. und der Ausführungen der Sachverständigen P. davon überzeugt, dass die Angeklagte B. dem noch lebenden Opfer die für dessen Tod mitursächlichen Schnitte in den Hals beigebracht hat, um es zu töten. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
21
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen auch hinsichtlich der Frage der Kausalität und des gemeinsamen Tatentschlusses bei sukzessiver Mittäterschaft den Schuldspruch wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB. Mord und Totschlag können in Mittäterschaft begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 – 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231 ff.).
22
bb) Der Strafausspruch ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB trotz geleisteter Aufklärungshilfe durch die Angeklagte B. , weil der von ihr belastete Angeklagte F. zuvor zugesagt hatte, die Schuld wahrheitswidrig alleine auf sich zu nehmen. Auch die strafschärfende Bewertung der subjektiven Tatseite begegnet keinen rechtlichen Bedenken:
23
(1) Das Landgericht hat die Nähe des Handlungsantriebs der Angeklagten B. zu einem Verdeckungsmord strafschärfend bewertet. Das ist rechtlich unbedenklich. Weisen die Motive des Täters Besonderheiten auf, die sich am Rande der objektiven Erfüllung eines Mordmerkmals bewegen, können diese als Ausdruck einer erhöhten Tatschuld berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294 f.).
24
(2) Auch die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades) ist rechtsfehlerfrei.
25
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag allerdings ein Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB verankerte Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen vor, wenn der Tatrichter das subjektive Merkmal direkten Tötungsvorsatzes strafschärfend berücksichtigt hatte. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2016 (2 StR 150/15) ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG eingeleitet, weil er demgegenüber der Ansicht ist, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zulasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden könne. Dem haben die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung zugestimmt (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 ARs 20/16; Beschluss vom 7. März 2017 – 3 ARs 21/16, NStZ-RR 2017, 237; Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 ARs 22/16, NStZ-RR 2017, 238; Beschluss vom 23. Februar 2017 – 5 ARs 57/16, JR 2017, 391). Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 10. Januar 2018 (2 StR 150/15) Bezug genommen.
26
Der Senat vertritt hiernach unter uneingeschränkter Zustimmung des 3. und 5. Strafsenats die Auffassung, dass Tötungsabsicht prinzipiell ein zulässiger Strafschärfungsgrund ist. Beweggründe und Ziele des Täters sind daneben in die Gesamtwürdigung aller Umstände einzubeziehen. Der 1. und 4. Strafsenat haben ebenfalls erklärt, eine strafschärfende Berücksichtigung von direktem Tötungsvorsatz sei ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB möglich. Für die Frage, ob dem direkten Vorsatz aber die Bedeutung eines Strafschärfungsgrundes zukomme, seien allerdings die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Der 1. Strafsenat fordert, das Tatgericht habe sich in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des Täters auseinanderzusetzen und einzelfallbezogen zu prüfen, ob wegen direkten Tötungsvorsatzes des Täters eine höhere Tatschuld anzunehmen sei. Der 4. Strafsenat hat angemerkt, zwar seien die Beweggründe und Ziele des Täters gemäß § 46 Abs. 2 StGB Leitpunkte für die Bestimmung des subjektiven Handlungsunrechts. Die verschiedenen Vorsatzformen träfen dazu aber keine unmittelbare Aussage und bedürften deshalb einer einzelfallbezogenen Würdigung im Hinblick auf die konkreten Vorstellungen und Ziele des Täters. Tötungsabsicht werde für sich genommen allerdings dann als selbstständiger Straferschwernisgrund herangezogen werden können, wenn es dem Täter auf die Herbeiführung des Todes um seiner selbst willen ankomme und keine weiteren relevanten Handlungsziele festgestellt werden könnten. In diesem Fall nähere sich das subjektive Handlungsunrecht dem Mordmerkmal der Mordlust an.
27
Demnach besteht im Grundsatz Einigkeit unter den Strafsenaten darüber , dass Tötungsabsicht ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB als Strafschärfungsgrund bewertet werden kann. Nur hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter die Tötungsabsicht zur Strafschärfung heranziehen kann, bestehen im Akzent unterschiedliche Auffassungen. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil auch auf der Grundlage der Stand- punkte des 1. und 4. Strafsenats ein Rechtsfehler nicht vorliegt. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen auch mit den Vorstellungen, Beweggründen und Zielen der Täterin auseinandergesetzt. Angesichts des einer Verdeckungsabsicht nahe kommenden Handlungsmotivs der Angeklagten B. ist die strafschärfende Berücksichtigung ihrer Tötungsabsicht rechtlich unbedenklich.

IV.

28
Anlass für eine Kompensationsentscheidung besteht nicht.
29
Zwar hat das Revisionsverfahren lange gedauert. Die Verfahrensdauer ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass die Revisionshauptverhandlung zunächst wegen der Verhinderung von Verteidigern und mit Blick auf das vorgreifliche Anfrageverfahren zurückgestellt worden ist.
30
Die Sache ist am 16. Dezember 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen und am 15. Februar 2016 dem Berichterstatter zugeteilt worden. Sie wurde am 21. April 2016 erstmals im Senat beraten, worauf ein Termin zur Revisionshauptverhandlung auf den 1. Juni 2016 bestimmt wurde, der jedoch auf Antrag eines Verteidigers wegen dessen Verhinderung aufgehoben wurde. Neuer Termin wurde nach Abstimmung mit den Verteidigern zunächst auf den 7. Dezember 2016 festgesetzt, dann aber wegen Verhinderung eines anderen Verteidigers auf den 7. März 2017 verlegt. Mit Blick auf das in der Sache 2 StR 150/15 andauernde Anfrageverfahren, das auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung war, wurde die Revisionshauptverhandlung schließlich erneut verschoben und am 20. Dezember 2017 durchgeführt.
31
Zwar war der Angeklagte F. von der Rechtsfrage des Anfrageverfahrens nicht betroffen. Eine andere Entscheidung zur Frage der Kompensation der langen Dauer des (zweiten) Revisionsverfahrens war aber auch insoweit nicht geboten, zumal der Schuldspruch gegen ihn wegen Mordes bereits seit der ersten Revisionsentscheidung vom 24. März 2014 rechtskräftig ist. Eine Abtrennung der Revisionshauptverhandlung gegen ihn war nicht angezeigt.
Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt
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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.