Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2011 - 2 StR 330/11

published on 23/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2011 - 2 StR 330/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 330/11
vom
23. November 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November
2011, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Dr. Eschelbach
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten zu 1.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten H. und L. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Februar 2011 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Brandstiftung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten L. wegen Brandstiftung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts kannten sich die Angeklagten H. und L. sowie die Mitangeklagten F. und B. seit mehreren Jahren. Im Oktober 2009 entschlossen sie sich zur gemeinsamen Begehung von Einbruchsdiebstählen in wechselnder Tatbeteiligung, über die sie den jeweils nicht teilnehmenden Angeklagten bei späteren Treffenberichteten.
Dabei gehörte es für die Angeklagten dazu, in geeignet erscheinenden Fällen "aus Spaß" auch Brände am Tatort zu legen.

II.

3
1. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen mittäterschaftlicher Brandstiftung wird entgegen der Ansicht der Revision auch in den Fällen, in denen er nicht eigenhändig Feuer legte (Fall II. 6 der Urteilsgründe), von den Feststellungen getragen. Die früheren Brandlegungen, die anlässlich gemeinsamer Einbruchsdiebstähle im Beisein des Angeklagten durch den Mitangeklagten F. (Fall II. 4) bzw. allein durch diesen erfolgten, während der Angeklagte bereits mit dem Abtransport der Beute beschäftigt war (Fall II. 5), waren dem Angeklagten als Mittäter zuzurechnen. Es handelte sich um eine mögliche Gestaltung des Tatablaufs, die aufgrund der generellen Abrede zwischen allen Angeklagten vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war und keiner erneuten Übereinkunft im Einzelfall bedurfte. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich der Angeklagte nach der ersten in seinem Beisein erfolgten Brandlegung nicht distanzierte, weiterhin an gemeinsamen Einbruchsdiebstählen teilnahm und anlässlich eines solchen schließlich auch eigenhändig Brand legte.
4
2. Soweit das Landgericht im Fall II. 4 der Urteilsgründe den minder schweren Fall gemäß § 306 Abs. 2 StGB unter Hinweis auf die erfolgte Milderung gemäß §§ 22, 49 Abs. 1 StGB und das Verbot der Mehrfachmilderung abgelehnt hat, lässt es nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob es zunächst vorrangig das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft hat. Die Annahme eines minder schwerer Falls kam vorliegend indes nur unter Verbrauch der Versuchsmilderung in Betracht, da die Brandlegung des Gartenhauses im Falle ihres Erfolges ohne weiteres auf ein nahe stehendes Wochenend- haus hätte übergreifen können. Der Senat kann insoweit jedoch ausschließen, dass die Kammer zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn sie den Strafrahmen des § 306 Abs. 2 StGB (sechs Monate bis zu fünf Jahren) der Strafzumessung zugrunde gelegt hätte, da sich die erkannte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten bereits im unteren Bereich des tatsächlich zur Anwendung gebrachten Strafrahmens von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten bewegt und zudem ohne das Vorliegen besonderer Umstände die erlittene Untersuchungshaft rechtsfehlerhaft strafmildernd berücksichtigt wurde.

III.

5
Die Revision des Angeklagten L. bleibt ebenso erfolglos. Soweit unter dem Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss des 5. Senats vom 16. August 2011 - 5 StR 237/11), Bedenken bestehen könnten, weil das Landgericht gegen den Angeklagten L. im Fall II. 7 der Urteils- gründe auf die gleiche Strafe wie gegen den strafrechtlich erheblich vorbelasteten Mitangeklagten B. erkannt hat, schließt der Senat aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- o
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- o
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/08/2011 00:00

5 StR 237/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2011 beschloss
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 17/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 181/12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchter schwerer Brandstiftung u. a. zu 2.: schwerer Brandstiftung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Genera
published on 15/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 7/16 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:150316B4STR7.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.