Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2001 - 1 StR 443/00

published on 16/01/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2001 - 1 StR 443/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 443/00
vom
16. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
16. Januar 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 2000 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nach Maßgabe ihrer Begründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) auf die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung beschränkt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Folgendes ist festgestellt:
Der insbesondere wegen Vermögensdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erheblich vorbestrafte Angeklagte war am 23. Dezember 1994 aus vorläufiger Unterbringung im Bezirkskrankenhaus entwichen. Um seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum bestreiten zu können, führte er am 12. Februar 1995 gemeinsam mit zwei Mittätern einen von ihm
geplanten und organisierten Einbruch in ein Schloû aus, wobei ihnen 258 Kunstgegenstände im Gesamtwert von über 1,1 Millionen DM in die Hände fielen. Die Erwartungen des Angeklagten hinsichtlich des aus der Beute zu erzielenden Erlöses erfüllten sich nur in geringem Umfang. Über 160 Einzelstücke konnten wieder sichergestellt werden, der überwiegende Teil davon war an verdeckt ermittelnde Polizeibeamte verkauft worden.
Am 21. März 1995 wurde der Angeklagte festgenommen; er konnte aber schon am 28. April 1995 wieder fliehen.
Am 3. Juli 1995 kam es zu einem weiteren (hier nicht abgeurteilten) Einbruch in Frankfurt, bei dem dem Angeklagten und seinem Mittäter Kupferstiche und alte Waffen in die Hände fielen; aus dieser Tat erzielte der Angeklagte letztlich 400 DM.
In der Folgezeit war der Angeklagte zunächst in Frankfurt (in Schwarzarbeit ) für eine Gebäudereinigungsfirma, dann als Polier in Berlin tätig. Nach etwa sechs Monaten machte er sich dort unter falschem Namen selbständig. Er war z. B. für eine Wohnungsbaugesellschaft und den Denkmalschutz tätig, entfernte Graffiti und führte Kleintransporte und Umzüge durch. Zu Verurteilungen ist es seither nicht mehr gekommen. Allerdings konsumierte der Angeklagte in der gesamten Zeit Drogen, die er aus seinen beruflichen Einnahmen finanzierte. Als er schlieûlich im Februar 1998 festgenommen wurde, befanden sich 400 g Amphetamin in seinem Besitz, die zum Eigenverbrauch bestimmt waren. Nach seiner Festnahme gelang es dem Angeklagten zunächst noch, in der Haftanstalt sein Bedürfnis nach Rauschgift zu befriedigen, wie mehrere positive Drogenscreenings belegen. Im letzten halben Jahr vor der Hauptver-
handlung waren jedoch wiederholte weitere Drogenproben negativ; auûerdem hat sich der Angeklagte einer "Drogengruppe" angeschlossen.
2. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, liegen die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB vor. Die Strafkammer konnte aber nicht die Überzeugung gewinnen, daû der Angeklagte zum maûgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung (st. Rspr., vgl. d. N. bei Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 66 Rdn. 15) gefährlich i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB war. Diese Entscheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar (BGH StV 1981, 621; Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 295/95; Lackner/Kühl aaO Rdn. 17).
Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt nicht vor:

a) Allerdings bestehen, wie der Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag vom 11. Oktober 2000 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, gegen die Würdigung früherer Verurteilungen Bedenken. So ist etwa nicht ersichtlich , wieso es gegen die Bewertung früherer, noch nach Jugendrecht erfolgter Verurteilungen als Symptomtaten sprechen könnte, daû sich der Angeklagte bei den damals abgeurteilten Einbrüchen den Anweisungen eines Mittäters untergeordnet hatte, während er bei der hier abgeurteilten Tat Initiator und Organisator war. Ebenso wenig spricht es gegen die Gefährlichkeit des Angeklagten, daû es einmal deshalb bei einem versuchten Einbruch mit geringem Sachschaden blieb, weil der Angeklagte noch am Tatort festgenommen werden konnte. Auch daraus, daû von den zahlreichen Vorverurteilungen des Angeklagten nur eine wegen schwerer räuberischer Erpressung erfolgte, können sich keine für den Angeklagten günstigen Gesichtspunkte ergeben.


b) Trotzdem hat das Urteil im Ergebnis Bestand. Die Strafkammer stellt im Ergebnis wesentlich darauf ab, daû es nicht mehr zu Taten kam, die für eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen würden, nachdem es ihm gelungen war, im Arbeitsleben Fuû zu fassen. Dies ist ein rechtlich zutreffender Ansatz. Änderungen der Lebensverhältnisse zwischen Tatbegehung und Urteil können dazu führen, daû der Täter nicht mehr als gefährlich anzusehen ist (Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 150a m. w. N. in Fuûnote 114). Die entsprechende Annahme der Strafkammer knüpft an tatsächliche Feststellungen an. Rechtsfehler in diesem Zusammenhang sind nicht ersichtlich:
aa) Es liegt zwar nahe, daû es im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und selbständiger Tätigkeit unter falschem Namen zu Straftaten wie etwa der Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben gekommen ist. Allein hieraus ergibt sich hier jedoch nichts, was für eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen könnte. Entsprechende Erörterungen durch die Strafkammer waren nicht geboten.
bb) Allerdings war der Angeklagte bei seiner Festnahme im Besitz von 400 g Amphetamin, das nach den den Senat bindenden Feststellungen der Strafkammer zum Eigenverbrauch bestimmt war. Der Besitz von Rauschgift in nicht geringer Menge (zur nicht geringen Menge von Amphetamin vgl. BGHSt 33, 169; Körner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdnrn. 60, 61, 88, 89 m. w. N.) erfüllt jedoch auch dann den Verbrechenstatbestand von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, wenn sie zum Eigenverbrauch bestimmt ist (Körner aaO Rdn. 34 m. w. N.). Der Senat braucht aber der Frage nicht nachzugehen, wie es sich auf die Beurtei-
lung der Gefährlichkeit des Angeklagten auswirken würde, wenn auch künftig mit derartigen Delikten zu rechnen wäre. Die Strafkammer hat nämlich festgestellt , daû sich der Angeklagte vom Rauschgiftkonsum gelöst hat. Sie stützt dies auf die genannten Feststellungen zur Änderung des Verhaltens des Angeklagten während seiner gegenwärtigen Inhaftierung. Dies sind konkrete, vom Tatrichter zu gewichtende Umstände und nicht lediglich bloûe Vermutungen über die künftige Entwicklung.
3. Nach alledem ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht mehr als gefährlich i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen, möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Schäfer Wahl Schluckebier Kolz Schaal
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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published on 08/05/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 157/01 vom 8. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO be
published on 17/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine
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Annotations

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.