Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2016 - 1 StR 434/15

published on 21/01/2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2016 - 1 StR 434/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 434/15
vom
21. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
ECLI:DE:BGH:2016:210116U1STR434.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – in der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. April 2015 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge lediglich gegen die Anordnung der Maßregel.
2
Die wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkte und demnach zu Gunsten des Angeklagten eingelegte (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11 und vom 7. Januar 2014 – 5 StR 511/13) Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
3
Vor dem Hintergrund der langjährigen massiven und auch durch entsprechende Vorstrafen belegten Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hat das Landgericht – dem Sachverständigen folgend, der eine Vielzahl ärztlicher Berichte ausgewertet und den Angeklagten selbst untersucht hat – einen Hang des Angeklagten festgestellt, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die zugrunde liegende Beweiswürdigung weist ersichtlich ebenso wenig einen Rechtsfehler auf wie die auf die Angaben des Angeklagten, des Sachverständigen und zahlreicher Zeugen gestützte Überzeugungsbildung der Kammer hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte die abgeurteilten Taten auch zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen hat, diese also symptomatisch auf den Hang zurückzuführen sind. Auf dieser Grundlage ist die im Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen getroffene Annahme des Tatgerichts, bei unverändertem Suchtverhalten des Angeklagten bestehe die Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten, naheliegend und nicht zu beanstanden. Schließlich hat die Strafkammer nach umfassender Würdigung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte mit dem Sachverständigen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel angenommen. Rechtsfehler weist diese Einschätzung ersichtlich nicht auf.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst (Umkehrschluss aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03; BGH, Urteile vom 28. Januar 1964 – 3 StR 55/63, BGHSt 19, 226, 228 f.; vom 12. August 1998 – 3 StR 196/98 und vom 25. Juni 2014 – 2 StR 333/13; BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 1 Ob OWi 276/85, DAR 1986, 249 f. [LS]; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 20; MeyerGoßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 16; Gieg in KK-StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 5). Raum Jäger Radtke Mosbacher Fischer
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
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Annotations

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.