Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2019 - 1 StR 424/18

published on 13/03/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2019 - 1 StR 424/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 424/18
vom
13. März 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1.-3.: schweren Raubes u.a.
zu 4.: besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:130319U1STR424.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 12. März 2019 in der Sitzung am 13. März 2019, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Dr. Leplow und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 12. März 2019 –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 12. März 2019 – als Verteidiger des Angeklagten H. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 12. März 2019 – als Verteidiger des Angeklagten P. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 12. März 2019 – als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 12. März 2019 – als Verteidiger des Angeklagten R. ,
Justizangestellte – in der Verhandlung vom 12. März 2019 –, Justizobersekretärin – bei der Verkündung am 13. März 2019 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten H. , P. und T. wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Januar 2018, soweit es die Angeklagten H. , P. , T. und R. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat K. ),
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat L. ) gegen die Angeklagten H. und P. alsGesamtschuldner angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.700 €; dieser Teil der Einziehungsentscheidung bleibt aufrechterhalten. 2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten H. , P. und T. werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat gegen die Angeklagten folgende Strafen verhängt und folgende Maßregeln angeordnet: gegen den Angeklagten H. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten ; gegen den Angeklagten P. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit unerlaubtem Sichverschaffen (statt Besitz) von Betäubungsmitteln sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Hausfriedensbruch und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren; daneben die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; gegen den Angeklagten T. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Hausfriedensbruch und mit vor- sätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten; daneben die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und gegen den Angeklagten R. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Hausfriedensbruch, mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe, mit schwerer sexueller Nötigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von acht Jahren; daneben die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie eine Sperrfrist von drei Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
2
Im Verhältnis zwischen Freiheitsstrafe und Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht jeweils einen Vorwegvollzug bestimmt und bei der Bemessung der Dauer erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Schließlich hat es hinsichtlich aller Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 32.150,50 € (des Wertes der bei der zweiten Tat erlangten Tatbeute) angeordnet sowie bezüglich der Angeklagten H. und P. eine weitergehende Einziehungsentscheidung bezüglich des Falles 1 in Höhe von 11.200 € getroffen.
3
Die gegen diese Verurteilungen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft , die jeweils auf die Sachrüge gestützt sind und vornehmlich das Unterbleiben einer tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchter Freiheitsberaubung im zweiten Fall sowie einzelne Strafzumessungserwägungen beanstanden , führen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zur überwiegenden Aufhebung des Urteils, wegen Fehlern in den Rechtsfolgenaussprüchen auch zugunsten der Angeklagten (§ 301 StPO). Dementsprechend erzielen auch die Revisionen der Angeklagten H. , P. und T. , die ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts rügen, Teilerfolge. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten unbegründet.

I.


4
1. Nach den Urteilsfeststellungen drückte der spielsüchtige Angeklagte H. am 12. August 2016 die Tür zur Wohnung des Geschädigten F. mit seiner Schulter gemäß dem mit dem Angeklagten P. verabredeten Tatplan auf, sodass das Schließblech vollständig aus der Holzrahmentür herausbrach. Dadurch entstand ein Schaden von 4.000 €. Der Angeklagte P. , der unter Amphetamin-, Cannabis- und Alkoholeinfluss stand, nahm, was nicht vom Tatplan gedeckt war, ein halbes Gramm Crystal an sich, um dieses später zu konsumieren. Die Angeklagten entwendeten zusammen einen MontblancFüller im Wert von 200 € und rissen einen ca. 120 Kilogramm schweren Tresor aus der Wand. Beim Abtransport des Tresors, in welchem der Geschädigte F. Vermögensgegenstände, vor allem Uhren, im Gesamtwert von11.000 € aufbewahrte, zerstörten die Angeklagten einen Koffer und einen Bürostuhl im Gesamtwert von 300 €. Später flexte der Angeklagte P. den Tresor auf;der Angeklagte H. entnahm die Wertgegenstände und veräußerte diese überwiegend, teilte den Erlös aber entgegen der Absprache nicht mit dem Angeklagten P. . Zwei Uhren im Gesamtwertvon 500 € gab der Angeklagte H. später zugunsten des Geschädigten heraus.
5
2. Im August 2016 überredete der Angeklagte H. die Mitangeklagten P. , T. und R. , das Ehepaar Ha. in deren Haus zu überfallen und es zu zwingen, den Safe zu öffnen, um an das darin vermutete und zwischen ihnen gleichmäßig zu verteilende Bargeld zu gelangen. Am 16. September 2016 fuhr er seine drei Mittäter, die unter dem Einfluss von Alkohol und Rauschgift standen sowie jeweils ungeladene Gasdruckpistolen trugen, zu dem zuvor gemeinsam ausgekundschafteten Anwesen. Gegen 23.00 Uhr brachten die Angeklagten P. und R. , denen der Ehemann Ha. nichtsahnend die Tür öffnete, und T. , der über ein Küchenfenster einstieg, das Ehepaar innerhalb des Hauses in ihre Gewalt. Dazu versetzte der Angeklagte P. absprachegemäß dem Ehemann Ha. einen Faustschlag ins Gesicht. Obwohl nach dem Tatplan die Pistolen nur zur Drohung eingesetzt werden sollten, schlug der – infolge langjähriger Rauschmittelabhängigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkte – Angeklagte R. mit seiner eisernen Schreckschusswaffe wuchtig auf Ha. s Kopf. Die Angeklagten fesselten das Ehepaar mit zu diesem Zweck mitgenommenem silbernen Panzertape an den Händen, um Gegenwehr zu unterbinden und es an der Flucht zu hindern. Die Angeklagten P. und T. brachten den mit Schlägen und Tritten durch das Haus getriebenen Ha. schließlich im ersten Obergeschoss zu Boden; einer dieser beiden Angeklagten setzte sich auf Ha. , hielt ihm die Pistole an den Kopf, lud sie durch und sagte zum Geschädigten, dass die nächste Kugel für ihn sei.
6
Währenddessen bewachte der Angeklagte R. die auf dem Bauch liegende Ha. im Büro im Hochparterre. Er entschloss sich spontan, die hilflose Lage H. s, die nur mit einer leichten Sommerhose bekleidet war, auszunutzen, um sie u.a. am Gesäß und am Knie zu berühren sowie mit der Hand zwischen ihre Beine zu fahren. Dabei sagte er, er könne sie jetzt vergewaltigen und sie hätte Spaß daran. Zudem zwickte R. Frau Ha. an der Scheide.
7
Im weiteren insgesamt rund 20 Minuten dauernden Geschehensablauf trat der Angeklagte R. – erneut tatplanwidrig – dem Ha. mit dem beschuhten Fuß wuchtig gegen dessen Oberkörper. Nach Ha. s Hinweis auf einen Geldbeutel in der Hoffnung, dass sich die Angeklagten damit zufrieden gäben, brachten sie 2.000 € an sich. Letztendlich gelang es den drei Angeklagten nach Preisgabe der Zahlenkombination durch die Geschädigten, den Tresor zu öffnen und insgesamt 27.590,50 € an Bargeld sowie zwei Goldmünzen im Wert von 1.280 € zu entnehmen. Die Angeklagten fesselten die beiden Geschädigten erneut mit dem Panzertape, und zwar diesmal an den Händen und Füßen, wobei die Fesselung wiederum nicht besonders eng war; die Geschädigten konnten sich ohne Weiteres befreien, nachdem die Angeklagten das Haus verlassen hatten. Der Angeklagte R. fuhr Ha. s Wagen, obwohl er hierfür nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hatte. Schließlich ließ er den Mercedes bei einer Brücke zurück.

II.


8
1. Revisionen der Staatsanwaltschaft
9
a) Die Revisionen sind im Fall II. 2. der Urteilsgründe begründet, weil das Urteil insoweit einen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten enthält. Das Landgericht hat es – ebenso wie die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung – unterlassen, den Sachverhalt unter dem Straftatbestand des erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) zu würdigen.
10
aa) Die Sachverhaltsfeststellungen legen die Erfüllung eines Sich-Bemächtigens in Raubabsicht (§ 239a Abs. 1 Halbsatz 1 StGB) nahe. Ein SichBemächtigen ist anzunehmen, wenn der Täter die physische Herrschaft über das Opfer erlangt; dazu muss er weder das Opfer an einen anderen Ort verbringen noch den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen. Indes ist bei einem – auch bei Mittätern zugrunde zu legendem – "Zwei-Personen-Ver- hältnis" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, um den erpresserischen Menschenraub von der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) und dem Raub (§ 249 StGB) abzugrenzen, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Raubhandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zum Raub ausnutzen will (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 47; Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, juris Rn. 24 [insoweit in BGHSt 61, 21 nicht abgedruckt]; vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359). Weil die Vorschriften der §§ 253, 255 StGB den engeren Tatbestand des Raubes mitumfassen (siehe nur BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 3 StR 612/17, NStZ-RR 2018, 140, 141 mwN), bezieht sich § 239a StGB auch auf beabsichtigte Raubtaten (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09,NStZ-RR 2010, 46, 47 und vom 5. März 2003 – 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604, 605).
11
bb) Nach den Feststellungen ist eine ausreichend stabile Bemächtigungssituation hier wahrscheinlich. Die Angeklagten überfielen die Eheleute und brachten sie gefesselt zu Boden; sie hatten sie für rund 20 Minuten in ihrer Gewalt und nötigten sie mehrfach sowie auf unterschiedliche Weise. Die Eheleute gaben aus Furcht um ihr Wohl die Lage des Geldbeutels und letztlich den Code für den Safe preis und ermöglichten so die Wegnahme. Offensichtlich fürchteten die Eheleute jeweils auch um das Wohl des anderen Ehepartners; insoweit könnte für die Eigenständigkeit der Bemächtigungssituation ein "DreiPersonen -Verhältnis" zugrunde zu legen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, juris Rn. 25; Urteil vom 9. Juni 1999 – 3 StR 78/99, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 8).
12
cc) Die Angeklagten sind auf diese gewichtige Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes bislang nicht hingewiesen worden (§ 265 Abs. 1 StPO). Ob sie sich tateinheitlich zum schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) bzw. zum besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; Angeklagter R. ) des erpresserischen Menschenraubes strafbar gemacht haben, bedarf demnach der tatrichterlichen Prüfung. Bereits deswegen unterliegt der Schuldspruch im zweiten Fall insgesamt der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO; BGH, Urteile vom 28. September 2017 – 4 StR 282/17, juris Rn. 14; vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07, juris Rn. 51 und vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
13
b) Das Urteil weist zudem einen Strafzumessungsfehler zu Lasten des Angeklagten R. hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung wegen schwerer sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF auf, der auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten ist (§ 301 StPO).
14
aa) Allerdings begegnet der Schuldspruch insoweit keinen Bedenken. Denn der Angeklagte R. hielt die Fesselung und damit die Gewaltaufrecht , um nach seiner Vorsatzerweiterung nunmehr nicht allein den Raub zu begehen, sondern diese Situation für eine erhebliche sexuelle Handlung (§ 184h Nr. 1 StGB) zu Lasten der Ehefrau Ha. auszunutzen. Das Fesseln mit dem Panzertape ist als Beisichführen eines sonstigen "Werkzeugs oder Mittels" zu werten, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern (§ 177 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB aF; BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 – 3 StR 303/09, juris Rn. 3; vom 17. Juni 2003 – 3 StR 177/03, NStZ-RR 2003, 328, 329 und vom 26. Oktober 2000 – 3 StR 433/00, NStZ 2001, 246 f.; Urteil vom 21. Januar 1999 – 1 StR 654/98, BGHR StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2 Werkzeug 1). Die durchgängige Gewaltanwendung verbindet den Raub mit der schweren sexuellen Nötigung (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 3 StR 303/09, juris Rn. 3). Da bereits das Fesseln mit dem Panzertape die Qualifikation des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF begründet, kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, ob der Angeklagte R. auch die Scheinwaffe zur sexuellen Nötigung einsetzte.
15
bb) Das Landgericht hat aber den Strafrahmen rechtsfehlerhaft bestimmt, indem es eine Sperrwirkung des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF mit einer Untergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe angenommen hat.
16
Das Landgericht hat zunächst einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB nach Abwägung der allgemeinen Strafmilderungsgründe mit den straferschwerenden Umständen abgelehnt, im Folgenden auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit, und anschließend den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach §§ 21, 49 StGB gemildert; dies ist rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat indes im Ergebnis nicht eine Untergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zugrunde gelegt, sondern der Vorschrift § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF eine Sperrwirkung beigemessen. Dass dabei unerwähnt geblieben ist, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach §§ 21, 49 StGB auch beim Delikt der schweren sexuellen Nötigung zu einer Strafrahmenverschiebung mit der Folge einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) führt, stellt zu Lasten des Angeklagten R. einen durchgreifenden Erörterungsfehler dar.
17
c) Die Aufhebung des zweiten Falles mitsamt der Strafen und Feststellungen zieht die Aufhebung der – für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen – Maßregeln (insbesondere § 64 StGB) und der Einziehungsentscheidung in Höhe von 32.150,50 € nach sich.
18
2. Revision des Angeklagten H.
19
Die Revision des Angeklagten H. hat zum Strafausspruch Erfolg.
20
a) Die Ablehnung der Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hält mit der hierfür gegebenen Begründung sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
21
aa) Das Landgericht hat – sachverständig beraten – beim Angeklagten H. eine pathologische Spielsucht und eine Intelligenzminderung festgestellt. Das nahezu tägliche stundenlange Spielen im Casino habe das Leben des Angeklagten H. bestimmt und er habe sich deswegen beiFamilienmitgliedern sowie Freunden verschuldet. Gleichwohl habe diese Sucht nicht den erforderlichen Schweregrad zur Annahme eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht; denn die durchaus sorgfältige Planung der Tat und das Einsetzen des Erlöses aus der Veräußerung der Tatbeute zur Tilgung anderer aus dem aufwendigen Lebensstil resultierender Schulden zeigten, dass "noch ein gewisser Grad … der Steuerungsfähigkeit gegeben sei", auch wenn der Angeklagte wegen unterdurchschnittlicher Intelligenz "seine Spielsucht nicht kritisch" habe "bewerten" können.
22
bb) Diese Begründung trägt die Ablehnung der Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht.
23
(1) Freilich stellt "Spielsucht" für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine "Spielsucht" gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die "Spielsucht" zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt, kann (ausnahmsweise) eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. März 2013 – 5 StR 597/12, BGHSt 58, 192, 194 mwN; Beschlüsse vom 30. September 2014 – 3 StR 351/14, juris; vom 17. September 2013 – 3 StR 209/13, juris Rn. 5 mwN und vom 9. Oktober 2012 – 2 StR 297/12,wistra 2013, 62). Zudem muss sich die Spielsucht in der konkreten Tatsituation ausgewirkt haben. Die begangenen Straftaten müssen der Fortsetzung des Spielens gedient haben (BGH, Beschlüsse vom 7. November 2013 – 5 StR 377/13, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 42 und vom 9. Oktober 2012 – 2 StR 297/12, wistra 2013, 62, 63).
24
(2) Hier könnten die Vorbereitung der Tat und das Einsetzen der Tatbeute zum Abbau anderer, nicht aus der Spielsucht resultierender Schulden tatsächlich gegen eine völlige Einengung des Verhaltensspielraums auf das Glücksspiel sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2013 – 5 StR 377/13,BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 42). Dabei hätte aber zugleich auch in den Blick genommen werden müssen, dass dieses Verhalten mittelbar dennoch der Spielsucht geschuldet ist, weil es der Verbesserung der Kreditwürdigkeit diente, um zukünftig fürs Spielen leichter an Gelder zu gelangen. Überdies fehlt es an der Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Kombination von Intelligenzminderung und Spielsucht auf das Hemmungsvermögen in rechtlich relevanter Weise auswirkte, mithin ob die Minderbegabung den Angeklagten in seiner Fähigkeit beeinträchtigte, seine Spielsucht vor Begehung der Taten zu beherrschen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2013 – 2 StR 321/13, juris Rn. 6 und vom 23. September 2003 – 4 StR 272/03, StraFo 2004, 19, 20).
25
b) Der Rechtsfehler bei der Strafzumessung erfasst nicht die Einziehungsentscheidung (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) bezüglich des im ersten Fall begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Variante 1 StGB), der in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) steht (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 StR 481/17, NJW 2019, 1086 [zum Abdruck in BGHSt vorgesehen]). Da zwei Uhren an den Geschädigten zurückgelangten, bedarf sie indes der geringfügigen Herabsetzung (§ 73e Abs. 1 StGB).
26
3. Revision des Angeklagten P.
27
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten P. ist teilweise begründet.
28
a) Indes kann der Angeklagte P. weder unter dem Gesichtspunkt einer vergleichenden Strafzumessung noch aus einer nicht zustande gekommenen Verständigung (§ 257c StPO) mit Erfolg sachlichrechtliche Strafzumessungsfehler rügen. Eine gescheiterte Verständigung kann von vornherein weder eine Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begründen. Allein um dem neuen Tatgericht eine in der Gesamtschau mit dem zweiten Fall stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, ist die für sich genommen für den Fall 1 rechtsfehlerfrei verhängte Einzelstrafe mitaufzuheben.
29
b) Bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs (§ 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB) hat das Landgericht zu Unrecht die erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Diese hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB die Vollstreckungsbehörde anzurechnen (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 – 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2; vom 24. Juni 2014 – 1 StR 162/14, NStZ-RR 2014, 368, 369 und vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58). Anders verhält es sich dann, wenn wegen der Dauer der erlittenen Untersuchungshaft kein Raum für einen Vorwegvollzug verbleibt und sich dieser mithin erledigt hat (BGH, Beschlüsse vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58; vom 9. Februar 2012 – 5 StR 35/12, juris Rn. 1 und vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 318/11, juris).
30
c) Die für den Fall 1 getroffene und geringfügig zu korrigierende Einziehungsentscheidung bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.
31
aa) Nach der Systematik der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist entscheidend , dass der Angeklagte P. "in irgendeiner Phase des Tatablaufs" – wie hier beim Abtransport und Aufbrechen des Tresors – Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute erlangte (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 62; BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141, 2142; Köhler, NStZ 2017, 497, 503). Die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung ist dem Einziehungsbetroffenen nur dann zuzurechnen, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20). Eine solche tatsächliche oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand ist anzunehmen, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen kann (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 und vom 23. Oktober 2018 – 5 StR 185/18, juris). Faktische Mitverfügungsgewalt kann – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden , Teile der Beute in den Händen haltenden Mittäter – auch dann vorliegen , wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit "verfügt" der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279). Eine spätere Aufhebung der Mit- verfügungsgewalt ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20).
32
bb) Der Angeklagte P. half dem Mitangeklagten H. nicht lediglich beim Abtransport des Tresors (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1), dessen Inhalt die beiden Mittäter unter sich aufteilen wollten, sondern hatte – gleichberechtigte – Verfügungsgewalt und auch nach Öffnen ungehinderten Zugriff auf die Wertgegenstände. Demnach kommt es für die gesamtschuldnerische Mithaftung in Bezug auf den Wert der gesamten Tatbeute nicht darauf an, dass der Angeklagte P. am Veräußerungserlös keine Verfügungsbefugnis erlangte.
33
4. Revision des Angeklagten T.
34
Die Revision des Angeklagten T. hat aus den dargelegten Gründen (vorstehend unter 3. a) und b)) nur bezüglich der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs Erfolg.

III.


35
Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
36
Dass das Landgericht nicht – wie angeklagt – deswegen, weil die Angeklagten das Ehepaar Ha. vor dem Verlassen des Tatorts erneut, und zwar diesmal an Händen und Beinen fesselten, eine versuchte Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1, 2, §§ 22, 23 StGB) angenommen hat, begegnet keinen Be- denken. Denn die Fesselungen gingen nicht über die Gewalt hinaus, die erforderlich war, um den Raub nach Vollendung zu beenden und das ungehinderte Verlassen des Tatortes zu ermöglichen. In solchen Fällen tritt die Freiheitsberaubung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem Raub zurück (BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 – 4 StR 470/07, juris Rn. 1; vom 11. September 2014 – 2 StR 269/14, juris Rn. 9; vom 28. Juni 2017 – 2 StR 92/17, juris Rn. 18 und vom 9. Juli 2004 – 2 StR 150/04, juris Rn. 9).
Raum Fischer Bär
Leplow Pernice
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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published on 06/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 303/09 vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antra
published on 22/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 372/09 vom 22. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 2009, an der teilgenommen habe
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published on 15/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 601/19 vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2020:150120B1STR601.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsho
published on 18/12/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 570/19 vom 18. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:181219B1STR570.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
published on 19/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 525/19 vom 19. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug ECLI:DE:BGH:2019:191119B1STR525.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Gene
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Annotations

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
sexuelle Handlungennur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2.
sexuelle Handlungen vor einer anderen Personnur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).