Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2014 - 1 StR 116/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung über einen Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 413 StPO auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt , weil eine Unterbringung unverhältnismäßig wäre. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
- 2
- 1. Folgendes ist festgestellt:
- 3
- a) Der 1981 geborene Beschuldigte leidet seit Jahren an paranoider Schizophrenie, die unter anderem von Leibhalluzinationen (Schmerzempfin- den) und einem „bizarren Wahn“ gekennzeichnet ist. Er hält sich nicht für krank. Ihm fehlt auch sonst krankheitsbedingt ein „Bezug zur Realität“, dem- entsprechend sind ihm „rationale Entscheidungen“ nicht mehr möglich. Die Krankheitssymptome gehen bei medikamentöser Behandlung immer wieder zurück. Weil er aber wegen der fehlenden Krankheitseinsicht die Medikamente wiederholt eigenmächtig absetzt, kommt es jeweils alsbald zu einem Rückfall und er muss erneut stationär untergebracht werden. Teilweise erfolgte dies nach Maßgabe von Betreuungsrecht, dessen Anwendung auf seinem verbal aggressiven Verhalten beruhte. Bei seiner letzten Unterbringung vor seiner Unterbringung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens musste er wegen (nicht näher beschriebener) „fremdaggressiver Verhaltensweisen zeitweise fixiert“ werden.
- 4
- b) Auf der Grundlage dieses Zustandes kam es zwischen 2011 und 2013 zu folgenden Taten:
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- (1) Soweit der Beschuldigte nicht arbeitsunfähig war, arbeitete er in einer Gießerei. Er war überzeugt, dass sein Meister und sein Vorarbeiter durch ihr „Wirken“ dafür verantwortlich seien, dass er zunehmende Unterleibsschmerzen spürte. In seinem öffentlichen Facebook–Profil bezeichnete er den Vorarbeiter nicht nur als blöd, sondern er kündigte an, dieser werde „durch ne maschine“ sterben, weil er, der Beschuldigte, den Stecker herausziehe. Auf dem gleichen Weg kündigte er an, dass der Meister bald sterben werde.
- 6
- (2) Eine Mitbewohnerin des Hauses machte er ebenfalls für Schmerzen in seinem Unterleib verantwortlich, nachdem diese wegen von ihm verursachter Lärmbelästigung wiederholt die Polizei gerufen hatte. Mehrfach kündigte er ihr, teilweise mit Beleidigungen („Dreckhure“) verbunden, an, er werde sie umbrin- gen, wenn sie noch einmal die Polizei rufe.
- 7
- (3) Der Beschuldigte war davon überzeugt, die Schwester eines Freun- des denke „ständig an seine Genitalien und sein Hinterteil“ und füge ihm so „dauernd anhaltende Schmerzen im Hintern“ zu. Dafür wollte er sie ins Gesicht schlagen. Als er bei ihr klingelte, öffnete nicht sie sondern ihre Mutter. Unvermittelt schlug er dieser heftig mit der Faust ins Gesicht. Nasenbluten, Kopfschmerzen , Schwindelgefühle und Schwellungen sowie über Wochen ein Monokelhämatom waren die Folge. In der Hauptverhandlung erklärte der Beschul- digte hierzu, auch die Mutter habe ihn „geistig gequält“.
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- 2. Beraten von einem ihr „als langjähriger, erfahrener und kompetenter Gutachter“ bekannten Sachverständigen nimmt die Strafkammer Schuldunfä- higkeit an. Während der Sachverständige von fehlender Steuerungsfähigkeit ausgeht, nimmt die Strafkammer in ausdrücklicher Abweichung hiervon fehlende Einsichtsfähigkeit an. Im Übrigen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig Gewaltdelikte zu erwarten, es sei gegenüber früher eine erkennbare Steigerung des Gewaltpotentials auszumachen. Jedoch spreche sein früheres Verhalten dafür, dass mit noch intensiveren Gewaltdelikten nicht zu rechnen sei. Im Blick auch auf die seit Jahren vorhandene Erkrankung spreche der Umstand , dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, gegen die Annahme, eine Unterbringung sei verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass für einen „unbefristeten Zeitraum … die Voraussetzungen … einer … Bewährung angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht …. nicht vorliegen werden ….“.
- 9
- Insgesamt sei nach alledem eine Unterbringung gegenwärtig unverhältnismäßig.
- 10
- 3. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:
- 11
- a) Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass Gewaltdelikte , wie etwa Faustschläge ins Gesicht, regelmäßig als im Sinne des § 63 StGB erhebliche Taten anzusehen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 – 1 StR 437/03 mwN). Nicht deutlich, für das Maß der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr aber möglicherweise bedeutsam, wird dagegen, dass auch Bedrohungen, etwa mit dem Tode, als erhebliche Taten zu bewerten sein können, wenn sie aus Sicht der Bedrohten diese nachhaltig und massiv in ihrem elementaren Sicherheitsempfinden beeinträchtigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08).
- 12
- b) Zweifel bestehen auch an der Bewertung der Grundlage der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten:
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- Schuldunfähigkeit kann sowohl auf fehlender Einsichtsfähigkeit beruhen als auch auf fehlender Steuerungsfähigkeit. Zwar liegen gerade in Fällen, in denen – wie hier – im Ergebnis Schuldunfähigkeit angenommen ist, die für die Unterscheidung maßgeblichen Kriterien nicht stets klar auf der Hand. Dennoch kann nach ständiger Rechtsprechung gerade dann nicht auf eine präzise Feststellung verzichtet werden, wenn eine Unterbringung gemäß § 63 StGB im Raum steht (vgl. zusammenfassend Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn. 44a mwN). All dies verkennt auch die Strafkammer nicht, jedoch ist die ihrer Bewertung zu Grunde liegende Würdigung nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Sie beschränkt sich letztlich auf die Feststellung, dass sie die Auffassung des Sachverständigen zum Grund der Schuldunfähigkeit nicht teile. Zwar ist das Gericht grundsätzlich nicht an die Bewertung durch einen Sachverständigen gebunden, jedoch bedarf die Abweichung von der Auffassung eines – hier als hoch qualifiziert angesehenen – Sachverständigen zumal dann näherer Darlegung, wenn das Gericht nach gesetzlicher Wertung in dem in Rede stehenden Zusammenhang regelmäßig sachverständiger Beratung bedarf (vgl. § 246a StPO).
- 14
- c) Unklar ist auch, wieso trotz der aus der Tat gegen die Mutter des Freundes ersichtlichen gesteigerten Gefährlichkeit des Beschuldigten bei den – anders als früher nunmehr zu befürchtenden – künftigen Gewalttaten eine noch intensivere Gewaltanwendung nicht zu erwarten sein soll. Allein der Umstand , dass er früher (noch) keine Gewalt gegen Personen ausgeübt hat, kann dies jedenfalls ohne nachvollziehbare Erläuterung nicht belegen. Dem gegenüber wäre in diesem Zusammenhang auch das festgestellte, aber nicht näher erläuterte Geschehen im Krankenhaus in die Erwägungen einzubeziehen gewesen. Die offenbar aus ärztlicher Sicht bejahte Notwendigkeit einer Fixierung des Beschuldigten wegen seines fremdaggressiven Verhaltens kann für die Beurteilung des Maßes der von ihm früher schon ausgegangenen Gefährlichkeit und damit auch für die Prognose über die künftig von ihm ausgehende Gefährlichkeit erkennbar Bedeutung haben. Allein der Umstand, dass dieses Geschehen zu keinem Straf- oder Ermittlungsverfahren führte – auf diesen Aspekt stellt die Strafkammer insgesamt bei der Bewertung des bisherigen Verhaltens ab – wäre nicht notwendig geeignet, dieses Geschehen zu relativieren. Maßgeblich für die Beurteilung krankheitsbedingter Gefährlichkeit sind in erster Linie zu Tage getretene tatsächliche Verhaltensweisen.
- 15
- d) Im Übrigen ist bei der Entscheidung über eine Unterbringung vom erkennenden Gericht allein auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen. Die Überlegungen der Strafkammer dazu, ob und wann eine Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, sind nach gesetzlicher Konzeption der Strafvollstreckungskammer (§ 463 StPO i.V.m. § 462a StPO) vorbehalten. Darüber hinaus hat die Strafkammer auch übersehen, dass die Strafvollstreckungskammer – ohne dass es hier auf Weiteres ankäme – eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären hat, wenn nach ihrer maßgeblichen Auffassung die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre (§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB). Prognosen über künftige Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer können nicht Teil der Entscheidungsgrundlage des erkennenden Gerichts über eine Unterbringungsanordnung sein. Dem entspricht im Übrigen, dass der Bundesgerichtshof lediglich mit einem Hinweis („obiter dictum“) zum Ausdruck bringt, wenn im Einzelfall im Rahmen der Vollstreckung einer vom Tatrichter rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte Gewicht haben können (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2013 – 5 StR 85/13 und vom 26. September 2012 – 5 StR 421/12).
- 16
- 4. Es mag dahinstehen, ob jeder der aufgezeigten Gesichtspunkte für sich genommen notwendig zur Aufhebung des Urteils führen müsste. Jedenfalls in ihrer Gesamtschau führen sie dazu, dass die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf. Wahl Rothfuß Graf Jäger Mosbacher
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Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.