Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Gegen dieses ihm am 15. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. Dezember 2002 "für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe" Berufung eingelegt und nach Verweigerung der beantragten Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 24. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 erklärt, daß er Berufung nicht einlege. Zuvor hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2003 beantragt, die Berufung zurückzuweisen und ihm für die Abwehr der Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Diesem Prozeßkostenhilfegesuch gab das Berufungsgericht mit Beschluß vom 28. Januar 2003 statt.Auf Intervention des Bezirksrevisors hob das Berufungsgericht diesen Beschluß mit erneutem Beschluß vom 1. April 2003 wieder auf und verwies zur Begründung auf die Ausführungen des Bezirksrevisors, denen zufolge die Prozeßkostenbewilligung der Aufhebung von Amts wegen unterliege, weil sie ins Leere gehe; die unter einer Bedingung eingelegte Berufung sei nämlich unzulässig , so daß zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kein Verfahren vor dem Berufungsgericht anhängig gewesen sei, für das die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Betracht komme. Der Anregung des Klägers, den Beschluß vom 1. April 2003 dahingehend zu ergänzen, daß die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen wird, gab das Berufungsgericht mit Beschluß vom 29. April 2003 nicht statt. Zu der vom Kläger mit gleichem Schriftsatz erhobenen Gegenvorstellung verhält sich dieser Beschluß nicht. Daraufhin hat der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluß vom 1. April 2003 das vorliegende, als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel eingelegt, mit dem er die Wiederherstellung der aufgehobenen Prozeßkostenhilfebewilligung begehrt.
II.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Als Rechtsbeschwerde ist es nicht zulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet.Auch als sogenannte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist es nicht zulässig. Es kann dahinstehen, ob die Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung hier ebenso gesetzwidrig ist wie in dem Fall, der dem Beschluß BGHZ 119, 372, 374 ff. zugrunde lag. Denn nach der Neuregelung des Beschwerderechts ist ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - ZIP 2002, 959 f. = BGHZ 150, 133 m. zust. Anm. Prütting EWiR 2002, 835 f.). Hiervon ist entgegen der Auffassung von Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 127 Rdn. 41 auch für greifbar gesetzwidrige Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren , gegen die weder die Rechtsbeschwerde zugelassen noch die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist, keine Ausnahme zu machen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Beschluß vom 7. März 2002 befaßt (ZIP 2003, 1102, 1103) und dabei Bedenken gegen diese Rechtsprechung nicht erkennen lassen, sondern lediglich ausgeführt, daß die von der Rechtsprechung bisher für zulässig erachteten außerordentlichen Rechtsbehelfe den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen (aaO S. 1109 unter C IV 2 b). Zugleich hat es ausgeführt, daß es dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG genügt, wenn eine Verfahrensordnung zwar kein Rechtsmittel gegen eine richterliche Entscheidung zuläßt, aber eine anderweitige eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsieht, die die Möglichkeit eröffnet, einen Verfahrensverstoß einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (aaO S. 1107 unter C II 4 und 5). Dazu gehöre auch die Möglichkeit einer Selbstkontrolle der Fachgerichtsbarkeit im Wege einer Gegenvorstellung. Die Einräumung einer Rechtsschutzmöglich-
keit bei einem anderen oder gar höheren Gericht sei dann nicht zwingend geboten (aaO S. 1107 unter C III 1 a). Der Kläger ist daher auf die von ihm bereits erhobene Gegenvorstellung zu verweisen, über die das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
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Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.