Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2005 - XII ZB 83/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat mit Beschluss vom 2. Februar 2005 das Gesuch der Beklagten auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 23. März 2005 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich das vorliegende , als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten , mit dem sie Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren begehrt.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
Als Rechtsbeschwerde ist es nicht zulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO), und weil eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ohnehin nicht auf eine fehlerhaft beurteilte Erfolgsaussicht gestützt werden kann (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als so genannte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Versagung von Prozesskostenhilfe gesetzwidrig gewesen ist oder nicht. Denn nach der Neuregelung des Beschwerderechts ist ein so genanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft (vgl. BGHZ 150, 133; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137; so jetzt auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdn. 42 m. N.).
Sprick Weber-Monecke Fuchs
Ahlt Dose
Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.