Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2005 - XII ZB 83/05

published on 21/09/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2005 - XII ZB 83/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 83/05
vom
21. September 2005
in Sachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut -Tiengen vom 23. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:


Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat mit Beschluss vom 2. Februar 2005 das Gesuch der Beklagten auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 23. März 2005 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich das vorliegende , als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten , mit dem sie Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren begehrt.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
Als Rechtsbeschwerde ist es nicht zulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO), und weil eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ohnehin nicht auf eine fehlerhaft beurteilte Erfolgsaussicht gestützt werden kann (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als so genannte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Versagung von Prozesskostenhilfe gesetzwidrig gewesen ist oder nicht. Denn nach der Neuregelung des Beschwerderechts ist ein so genanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft (vgl. BGHZ 150, 133; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137; so jetzt auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdn. 42 m. N.).
Sprick Weber-Monecke Fuchs
Ahlt Dose
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 04/08/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 6/04 vom 4. August 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat
published on 23/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 91/03 vom 23. Juli 2003 im Prozeßkostenhilfeverfahren zur Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 574 Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Besch
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.