Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2010 - XII ZB 79/10

published on 07/07/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2010 - XII ZB 79/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Hildesheim, 3 O 35/09, 06/11/2009
Oberlandesgericht Celle, 2 W 363/09, 30/12/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 79/10
vom 7. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Dezember 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Hildesheim vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. 3. Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die Beklagten begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
2
Das Oberlandesgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts, welcher die von den Beklagten für ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3- zzgl. 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) in voller Höhe berücksichtigt, auf die so- fortige Beschwerde des Klägers hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr zum Teil die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 1008 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert.
3
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

5
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin des Landgerichts vom 6. November 2009. Das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.
6
1. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N., vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - AGS 2010, 106 f.; vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256 und vom 31. März 2010 - XII ZB 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch der IX. Zivilsenat angeschlossen (vgl. BGH Beschluss vom 11. März 2010 - XI ZB 82/08 - AGS 2010, 159).
7
2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.
8
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von dem Kläger den Beklagten zu erstattenden Kosten sind somit wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2009 erfolgt, festzusetzen. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 06.11.2009 - 3 O 35/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 30.12.2009 - 2 W 363/09 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
11 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 35/07 vom 2. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 a, RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 VV; ZPO § 91 Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (A
published on 03/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 177/09 vom 3. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer u
published on 09/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 175/07 vom 9. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 a; RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 § 15 a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BR
published on 31/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 230/09 vom 31. März 2010 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina, sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 01/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 363/10 vom 1. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G
published on 17/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 328/10 vom 17. November 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt
published on 28/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 251/10 vom 28. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und
published on 13/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 42/09 vom 13. September 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski u
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.