Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1., eine deutsche Staatsangehörige, und der Beteiligte zu 2., ein ausreisepflichtiger, abgelehnter Asylbewerber indischer Staatsangehörigkeit , beabsichtigen, miteinander die Ehe vor dem Standesamt in G. einzugehen. Der Standesbeamte hat die Sache nach § 45 Abs. 2 PstG dem Amtsgericht G. mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt, ob er die beantragte Amtshandlung, die Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1. und 2., vorzunehmen habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe erhebliche Zweifel, daß die künftigen Ehegatten ernsthaft die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigten; er vermute, die Eheschließung solle ausschließlich dazu dienen, dem Beteiligten zu 2. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen.Das Amtsgericht G. hat die Sache an das nach § 50 Abs. 1 und 2 PstG zuständige Amtsgericht E. abgegeben. Dieses hat dem Standesbeamten untersagt, an der beabsichtigten Eheschlieûung mitzuwirken. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, seine Mitwirkung an der Eheschlieûung nicht mit der Begründung zu verweigern, es sei nur eine Scheinehe beabsichtigt. Das Landgericht hat die Vorlage des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 PstG für zulässig gehalten, sich aber trotz verschiedener, für die Annahme einer beabsichtigten Scheinehe sprechender Anhaltspunkte nicht davon zu überzeugen vermocht, daû die Eheschlieûung ausschlieûlich dem Zweck dienen solle, dem Beteiligten zu 2. zu einer Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen. Dagegen hat das Thüringer Landesverwaltungsamt (Beteiligte zu 3.) weitere Beschwerde eingelegt. Es hat geltend gemacht, das Landgericht habe die Anforderungen, die an den Nachweis der Offenkundigkeit einer nach den §§ 1310 Abs. 1 Satz 2, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufhebbaren Ehe zu stellen seien , überspannt. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ergebe sich, daû die Beteiligten zu 1. und 2. nicht die Verpflichtung eingehen wollten , eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.
II.
Das Oberlandesgericht hält die Vorlage des Standesbeamten gemäû § 45 Abs. 2 PstG für zulässig und möchte hierüber in der Sache entscheiden. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluû des Oberlandesgerichts Düs-seldorf vom 2. November 1998 (3 Wx 390/98 - FamRZ 1999, 225) gehindert und hat die Sache deshalb durch Beschluû vom 22. März 2000 (veröffentlicht in FamRZ 2000, 1365) gemäû § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Nach der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des Eheschlieûungsrechts müsse der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschlieûung verweigern, wenn offenkundig sei, daû die Ehe aufhebbar wäre, etwa weil die Ehegatten sich bei der Eheschlieûung darüber einig gewesen seien, daû sie keine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft begründen wollten, und es sich deshalb nur um eine Scheinehe handeln würde. Aus dieser Gesetzesformulierung sei im Schrifttum teilweise der Schluû gezogen worden, daû in solchen Fällen Vorlagen nach § 45 Abs. 2 PstG entweder überhaupt nicht mehr oder allenfalls noch dann zulässig seien, wenn der Standesbeamte konkrete Nachforschungsmaûnahmen nach § 5 Abs. 4 PstG vornehmen wolle und nicht sicher sei, ob er damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäûigkeit verstoûe. Dieser Ansicht habe sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im wesentlichen angeschlossen und die Auffassung vertreten, Vorlagen nach § 45 Abs. 2 PstG seien grundsätzlich schon deswegen ausgeschlossen, weil lediglich die Offenkundigkeit einer beabsichtigten Scheinehe zur Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamte führe , nicht aber bloûe Zweifel. Wenn dieser Ansicht gefolgt werde, müsse die Vorlage des Standesbeamten unter Aufhebung der Entscheidungen des Amtsund des Landgerichts als unzulässig zurückgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält das Oberlandesgericht Vorlagen des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 PstG hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Eheschlieûung bei dem Verdacht sogenannter Scheinehen weiterhin für in vollem Umfang zulässig.
III.
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG gehört, daû das vorlegende Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines der in der Vorschrift bezeichneten Gerichte abweichen will. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daû es einer Stellungnahme zu der von diesem herausgestellten Rechtsfrage bedarf. Er hat jedoch zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt (Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48 und vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461). Das Erfordernis der Abweichung bedeutet zum einen, daû die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die zu treffende Entscheidung des Falles erheblich sein muû. Zum anderen muû die Rechtsauffassung, von der das Oberlandesgericht abweichen will, auch für die vorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts erheblich gewesen sein; sie muû die Grundlage jener Entscheidung gebildet haben. In der Entscheidung ausgesprochene Empfehlungen reichen dafür nicht aus. Unzureichend ist auch, daû die Rechtsfrage in der anderen Entscheidung sonst eine von der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts abweichende Beurteilung erfahren hat. Die Entscheidung muû vielmehr auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dabei genügt es allerdings, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluû war (BGHZ 21, 234, 236; 96, 198, 201; Senatsbeschluû vom 18. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - aaO). An diesem Erfordernis fehlt es hier. Anders als in der vorliegenden Sache war in dem von dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall die Vorlage nach § 45 Abs. 2 PstG er-folgt, um gerichtlich klären zu lassen, ob das von den Verlobten - im Jahre 1997 - bestellte Aufgebot von dem Standesbeamten der Zweifel an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Eheschlieûung hatte, entgegenzunehmen war. Das Amtsgericht wies den Standesbeamten an, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen; die hiergegen eingelegte Beschwerde der Aufsichtsbehörde wies das Landgericht zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf die weitere Beschwerde als unzulässig, weil die Aufsichtsbehörde kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse (mehr) habe: Die Vorlage des Standesbeamten habe sich durch das seit dem 1. August 1998 geltende Eheschlieûungsrecht erledigt. Die Eheschlieûung sei seitdem bei dem Standesbeamten anzumelden (§ 4 PstG). Da demgemäû ein Aufgebot nicht mehr bestellt werde, sei eine Entscheidung über die Vorlage bereits in dem amtsgerichtlichen Verfahren obsolet geworden. Die deshalb eingetretene, von Amts wegen zu beachtende Erledigung führe zum Wegfall der Beschwer und damit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Sowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde sei nur noch mit dem Ziel zulässig gewesen, die Erledigung des Verfahrens feststellen zu lassen. Die Aufsichtsbehörde habe die weitere Beschwerde indessen trotz des ihr erteilten Hinweises aufrechterhalten. Mit dieser Fallgestaltung ist diejenige des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar. Deshalb weicht die Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat allerdings weiter ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Aufsichtsbehörde könne sie mit dem Rechtsmittel nicht erreichen, daû der Standesbeamte nicht angewiesen werde, die Anmeldung der Eheschlieûung entgegenzunehmen. Hierüber könne nur auf ein Rechtsmittel der Verlobten entschieden werden, nachdem der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschlieûung durch begründeten Bescheid abgelehnt habe. Vor-
lagen nach § 45 Abs. 2 PstG seien grundsätzlich schon deswegen ausgeschlossen , weil nicht bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Eheschlieûung zur Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamten führten, sondern allein die Offenkundigkeit einer beabsichtigten Scheinehe. Der Standesbeamte werde deshalb unter Beachtung des neuen Rechts über die Anmeldung der Eheschlieûung zu befinden haben. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind indessen nicht Teil der Entscheidungsgrundlage, sondern stellen rechtlich unverbindliche Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache dar. Der Beschluû über die Verwerfung der weiteren Beschwerde beruht allein auf den zuvor dargelegten Gründen und nicht auf den anschlieûenden Ausführungen zu der streitigen Rechtsfrage. Denn das Gericht wäre in dem Verfahren zu keinem anderen Ergebnis gelangt, wenn es diese Streitfrage anders beurteilt hätte. Danach liegt ein Vorlegungsfall nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vor (vgl. Senatsbeschluû vom 17. Oktober 1988 - IV ZB 34/88 - aaO S. 48, 49 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof ist deshalb nicht zur Entscheidung in der Sache gemäû § 28 Abs. 3 FGG zuständig.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vézina
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(1) Die Erklärung, durch die
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Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen, - 2.
ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt, - 3.
ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist, - 4.
ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 5.
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt, - 6.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen, - 7.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.
(1) Die Erklärung, durch die
- 1.
Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen, - 2.
ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt, - 3.
ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist, - 4.
ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 5.
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt, - 6.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen, - 7.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn
- 1.
offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder - 2.
nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.
(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.
(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und
- 1.
der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat, - 2.
der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder - 3.
der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
(1) Die Erklärung, durch die
- 1.
Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen, - 2.
ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt, - 3.
ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist, - 4.
ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 5.
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt, - 6.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen, - 7.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).
(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.
(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.
(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.
(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
(1) Die Erklärung, durch die
- 1.
Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen, - 2.
ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt, - 3.
ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist, - 4.
ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 5.
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt, - 6.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen, - 7.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.
(2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.
(1) Die Erklärung, durch die
- 1.
Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen, - 2.
ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt, - 3.
ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist, - 4.
ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 5.
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt, - 6.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen, - 7.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.