Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2010 - XII ZB 61/09

published on 05/05/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2010 - XII ZB 61/09
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Previous court decisions
Amtsgericht Freiburg im Breisgau, 49 F 107/05, 19/11/2008
Oberlandesgericht Karlsruhe, 18 UF 271/08, 10/03/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 61/09
vom
5. Mai 2010
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2010 durch den Richter
Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind Eheleute. Zwischen Ihnen ist ein Scheidungsverfahren anhängig. In der Folgesache Güterrecht sind beide Parteien durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Richtigkeit ihrer zum Endvermögen erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

2
Auf das Rechtsmittel findet noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7).
3
Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
4
Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begründet, dass der mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbundene Aufwand keine Beschwer ergibt, welche die Berufungssumme erreicht. Darauf wird verwiesen. Wie die Rechtsbeschwerde richtig sieht, befindet sich das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649). Für eine - von der Antragstellerin erbetene - Überprüfung der Senatsrechtsprechung besteht kein Anlass. Das gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Antragstellerin vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines erneuten anwaltlichen Rats oder anwaltlicher Begleitung nicht mehr bedarf.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 49 F 107/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 18 UF 271/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref
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published on 16/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 50/08 Verkündet am: 16. Dezember 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
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published on 29/09/2010 00:00

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published on 28/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 620/11 vom 28. November 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1379, 260 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1 a) Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der
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Annotations

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.