BGH XII ZB 530/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:180418BXIIZB530.16.0
published on 18/04/2018 00:00
BGH XII ZB 530/16
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Previous court decisions
Amtsgericht Schöneberg, 71d III 671/15, 17/02/2016
Kammergericht, 1 W 146/16, 01/11/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €.

Gründe

1

Die dem männlichen Geschlecht angehörenden Antragsteller haben am 6. Dezember 2014 vor dem Standesamt Kopenhagen (Dänemark) die Ehe geschlossen und deren Nachbeurkundung beim Standesamt Neukölln von Berlin beantragt. Das Standesamt hat die in Dänemark geschlossene Ehe als Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 17 b Abs. 4 EGBGB nachbeurkundet. Den Antrag der Antragsteller, das Standesamt anzuweisen, ihre in Dänemark geschlossene Ehe als Ehe nachzubeurkunden, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsteller. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) hat das jetzt zuständige Standesamt des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Ehe antragsgemäß nachbeurkundet.

2

Nachdem das Standesamt im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Ehe der Antragsteller in der gewünschten Weise nachbeurkundet hat, ist das Anweisungsverfahren damit in der Hauptsache erledigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198 Rn. 8).

Dose     

        

Klinkhammer     

        

Schilling

        

Günter     

        

Krüger     

        

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published on 22/11/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 578/16 vom 22. November 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 22, PStG § 49 Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Lauf
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