Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2001 - XII ZB 219/01

published on 12/12/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2001 - XII ZB 219/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 219/01
vom
12. Dezember 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 2001 aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wilhelmshaven vom 20. Juni 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 6.000 DM

Gründe:


I.

Am 6. August 2001 beantragte der Kläger durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. Prozeßkostenhilfe für eine durchzuführende Berufung gegen das ihm am 6. Juli 2001 zugestellte klagabweisende Urteil des Familiengerichts zu gewähren. Mit Beschluß vom 6. September 2001 bewilligte ihm das Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe für einen eingeschränkten Berufungsantrag und ord-
nete ihm Rechtsanwalt H. bei, dem die Ausfertigung dieses Beschlusses am 13. September 2001 zuging. Seinem erstinstanzlichen Prozeûbevollmächtigten wurde dieser Beschluû erst am 4. Oktober 2001 zugestellt, nachdem dieser mit Schriftsatz vom 26. September 2001 an die Entscheidung über den Prozeûkostenhilfeantrag erinnert hatte. Nach Eingang des Bewilligungsbeschlusses bei ihm forderte Rechtsanwalt H. am selben Tage die Handakten des erstinstanzlichen Prozeûbevollmächtigten an, die ihm jedoch nicht vor dem 5. Oktober 2001 übersandt wurden. Zwischenzeitlich hatte er mit Schriftsatz vom 17. September 2001 um Überlassung der Gerichtsakten gebeten und diese am 20. Oktober 2001 erhalten. Noch vor Erhalt der Prozeûvollmacht des Pflegers des Klägers, die ihm am 16. Oktober 2001 zuging, legte Rechtsanwalt H. am 4. Oktober 2001 namens des Klägers Berufung ein, die inzwischen fristgerecht begründet worden ist, und beantragte, dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit dem angefochtenen Beschluû wies das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist auch insoweit zurück, als es darin zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches gesehen hat, und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sein Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Dem Beklagten ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil er diese Frist ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden versäumt hat. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daû der Kläger durch seine Mittellosigkeit gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten, und daû dieses Hindernis erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die (teilweise) Bewilligung der Prozeûkostenhilfe an den Kläger oder seinen Prozeûbevollmächtigten entfiel (vgl. BGH, Beschluû vom 31. Januar 1978 - VI ZB 7/77 - NJW 1978, 1920 m.N.). Insoweit kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft , das Hindernis sei nicht erst mit der (verfahrensrechtlich gebotenen, vgl. Senatsbeschluû vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - BGHR ZPO § 233 Verschulden 8) Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an den erstinstanzlichen Prozeûbevollmächtigten am 4. Oktober 2001 entfallen, sondern bereits am 13. September 2001 mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses an den mit diesem Beschluû nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordneten zweitinstanzlichen Rechtsanwalt, mit der Folge, daû die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) schon an diesem Tage begonnen habe. Die Beiordnung als solche macht den beigeordneten Rechtsanwalt noch nicht zum Prozeûbevollmächtigten der Partei (vgl. BGHZ 30, 226, 228 f.; Senatsbeschluû vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92 - ZPO § 234 Abs. 1
Fristbeginn 4); seine Rechtsbeziehungen zu ihr beurteilen sich wie auch sonst nach §§ 164, 675 Abs. 1 BGB (vgl. Thomas/Reichold ZPO 23. Aufl. § 121 Rdn. 2; Musielak/Fischer ZPO 2. Aufl. § 121 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 22). Ob allerdings in der Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts im Prozeûkostenhilfegesuch bereits eine durch schlüssige Erklärung dem Gericht gegenüber erteilte Vollmacht gesehen werden kann, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf Zöller/Vollkommer aaO § 80 Rdn. 5 annimmt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2001 - XII ZB 124/00 - FamRZ 2001, 1606, vom 22. November 2000 - XII ZB 28/00 - FamRZ 2001, 1143, 1144 und vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85 - VersR 1986, 580). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn hätte die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO bereits am 13. September 2001 zu laufen begonnen, wäre auch sie ohne ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden versäumt worden und ihm auch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit kann hier dahinstehen, ob Rechtsanwalt H. überhaupt ein Verschulden an der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist trifft. Selbst wenn in der Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts eine stillschweigende Vollmachtserteilung zu sehen wäre, deckt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Zurechnung eines Anwaltsverschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht notwendigerweise mit dem Zeitraum dieser Bevollmächtigung. Denn die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens setzt stets auch das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis voraus, das indes nicht schon mit der Erteilung der Vollmacht, sondern erst mit der Annahme des Mandats entsteht; ein vor dessen Annahme liegendes Verschulden des Rechtsanwalts ist der
Partei auch dann nicht zuzurechnen, wenn das Mandatsverhältnis später zustande kommt (vgl. Musielak/Weth aaO § 85 Rdn. 15; MünchKommZPO /v. Mettenheim 2. Aufl. § 85 Rdn. 21; Stein/Jonas/Bork 21. Aufl. § 85 Rdn. 13; vgl. auch BGH, Beschluû vom 23. Februar 1973 - IV ZB 98/72 - VersR 1973, 446, 447 zu § 232 Abs. 2 ZPO a.F.). Sollte die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs hier versäumt worden sein, wäre dem Kläger insoweit auch ohne ausdrücklichen Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren, weil ihm ein etwa gegebenes Verschulden von Rechtsanwalt H. an der Versäumung dieser Frist nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre. Denn ein Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt H., das eine solche Zurechnung allein rechtfertigen könnte, ist jedenfalls nicht vor Ablauf einer am 13. September 2001 in Lauf gesetzten Frist zustande gekommen, so daû das Wiedereinsetzungsgesuch vom 4. Oktober 2001 mit der zugleich nachgeholten Berufungseinlegung innerhalb der zweiwöchigen Frist einging, innerhalb derer auch ein Gesuch um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist anzubringen gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daû der zweitinstanzliche Rechtsanwalt bereits mit Schriftsatz vom 17. September 2001 Einsicht in die Gerichtsakten beantragt hatte. Diesem Schriftsatz ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zu entnehmen, daû Rechtsanwalt H. sich bereits zum Prozeûbevollmächtigten des Klägers bestellt hätte. Eine ausdrückliche Erklärung dieses Inhalts enthält dieser Schriftsatz nicht, und das Berufungsgericht durfte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, daû das Gesuch um Akteneinsicht eine solche Erklärung stillschweigend enthalte. Denn zumindest ebenso naheliegend war die Annahme, daû Rechtsanwalt H. zu-
nächst nur Einsicht in die Gerichtsakten nehmen wollte, um entscheiden zu können, ob er das Mandat übernahm oder nicht, zumal er aus dem Bewilligungsbeschluû allein noch nicht einmal ersehen konnte, ob der Kläger es ihm überhaupt schon - gegebenenfalls durch schlüssige Erklärung - angetragen hatte, weil dieser Beschluû keinen Hinweis darauf enthält, ob der Kläger ihn als beizuordnenden Anwalt namentlich benannt hatte. Auch der Rücksendung der Akte mit Schriftsatz vom 21. September 2001 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daû Rechtsanwalt H. sich nunmehr - nach Akteneinsicht - für den Kläger bestelle. Vielmehr hat Rechtsanwalt H. erst durch seinen Schriftsatz vom 4. Oktober 2001, mit dem er namens des Klägers Berufung einlegte und Wiedereinsetzung beantragte, seine Bereitschaft zur Übernahme des Mandats zu erkennen gegeben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung
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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.