Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2007 - XII ZB 188/06

published on 09/05/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2007 - XII ZB 188/06
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Previous court decisions
Amtsgericht Hamburg, 282 F 46/99, 21/06/2004
Hanseatisches Oberlandesgericht, 12 UF 138/04, 07/09/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 188/06
vom
9. Mai 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
und 8

a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002
laufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung
der DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach
neuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBLMethode
zu ermitteln.

b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber jedenfalls
vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte Mindestversorgungsrente
bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeitanteil
nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach
Dynamisierung und Rückrechnung auf das Ende der
Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente übersteigt
(Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB
183/88 - FamRZ 1990, 380).

c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente
den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten
Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der
Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.

d) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich
nach § 10 a Abs. 3 VAHRG.
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2006 wird zurückgewiesen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der oben genannte Beschluss aufgehoben. Die Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: BundesbahnVersicherungsanstalt ) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) übertragenen Rentenanwartschaften 135,57 € (statt 135,72 €) und die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bahnversicherungsanstalt Teil B) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) begründeten Rentenanwartschaften 65,82 € (statt 65,83 €) betragen, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde hat der Ehemann zu tragen. 4. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten im Abänderungsverfahren um die Höhe des öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 10. August 1962 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 21. Januar 1982 zugestellt worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hatte es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 296,55 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann verurteilt, zur Begründung weiterer Anwartschaften von monatlich 20,26 DM einen Betrag von 3.775,08 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen. Diesen Betrag hat der Ehemann in der Folgezeit geleistet.
3
Während der Ehezeit (1. August 1962 bis 31. Dezember 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hatten beide Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV K-B-S; früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; früher : Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), erworben. Außerdem hatte der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der DRV K-B-S (früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) erworben, die in der Ausgangsentscheidung mit dem unverfallbaren Ehezeitanteil einer statischen Versicherungsrente von 224,80 DM berücksichtigt wurden.
4
Nachdem dem Ehemann für die Zeit ab Juni 1998 Altersrente wegen Erwerbslosigkeit bewilligt und auch hinsichtlich der Zusatzversorgung ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden war, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 am 10. März 1999 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 10 a VAHRG. Seit dem 1. Januar 2006 erhält auch die Ehefrau Vollrente wegen Alters.
5
Die gesetzliche Altersrente des Ehemannes bei der DRV K-B-S beläuft sich seit Juli 2005 - nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf 1.011,76 €. Der Ehezeitanteil dieser Altersrente beträgt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 701,26 DM. Die gesetzliche Rente der Ehefrau bei der DRV Bund beläuft sich seit Januar 2006 - ebenfalls nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf monatlich 1.250,97 €. Der Ehezeitanteil dieser Rente beträgt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 170,97 DM. Ebenfalls seit dem 1. Juni 1998 bezieht der Ehemann Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der auf das Ende der Ehezeit bezogene Anteil seiner somit unverfallbaren Versorgungsrente belief sich auf 257,47 DM. Tatsächlich bezog der Ehemann aber die - höhere - qualifizierte Versicherungsrente (vgl. insoweit RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272), deren maßgebendes Entgelt bei Ende der Ehezeit noch 3.511,49 DM betrug und zum Rentenbeginn auf 5.089,91 DM angewachsen war. Mit Änderung der dieser Zusatzversorgung zugrunde liegenden Satzung zum 1. Januar 2002 wurde die statische Versicherungsrente , die am 31. Dezember 2001 insgesamt 631,15 DM monatlich betrug, in eine Startgutschrift und somit in eine laufende Besitzstandsrente umgewandelt. Der Ehezeitanteil dieser auf dem maßgebenden Entgelt bei Rentenbeginn beruhenden Besitzstandsrente beläuft sich unter Berücksichtigung von 202 Beitrags- und Umlagemonaten während der Ehezeit zu 375 gesamten Beitrags - und Umlagemonaten auf 339,98 DM. Nach § 160 der Satzung wird die laufende Besitzstandsrente seit dem 1. Januar 2002 jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht.
6
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbundurteil abgeändert und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 135,72 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen sowie weitere 65,83 € im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit. Außerdem hat es die DRV Bund verpflichtet, die aufgrund der Ausgangsentscheidung vom Ehemann zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau gezahlten Beträge zu erstatten.
7
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde) teilweise abgeändert und die im Wege des Splittings zu übertragenden Anwartschaften wegen geänderter ehezeitlicher Anwartschaften der Ehefrau auf 135,57 € sowie die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu begründenden Anwartschaften auf 51,95 € herabgesetzt. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes, der eine vollständige Abweisung des Abänderungsantrags an- strebt, und die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, die sich gegen die Rückrechnung der Besitzstandsrente am 31. Dezember 2001 nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts in diesem Zeitpunkt zu demjenigen bei Ende der Ehezeit (31. Dezember 1981) richtet.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Sie führt - bis auf eine geringfügige Reduzierung der auszugleichenden und zu begründenden Anwartschaften - zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
9
1. Das Oberlandesgericht hat neben den Ehezeitanteilen der laufenden Renten beider geschiedener Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch den Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgung, der insgesamt auf die Startgutschrift aus dem früheren Gesamtversorgungssystem zurückzuführen sei, hat es zeitratierlich ermittelt. Weil sich die laufende Zusatzversorgung allerdings erst seit der Satzungsumstellung ab Januar 2002 jährlich um 1 % erhöhe, könne ihr Ehezeitanteil nicht ungekürzt in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Wegen dieser erst deutlich nach Ehezeitende eingetretenen Leistungsdynamik sei der Ehezeitanteil anhand der aktuellen Rentenwerte auf das Ehezeitende zurückzurechnen und deswegen durch den aktuellen Rentenwert bei Antragstellung im März 1999 (47,65 DM) zu dividieren und mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit im Dezember 1981 (28,48 DM) zu multiplizieren. Das ergebe einen volldynamischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung in Höhe von 203,20 DM. Auch unter Berücksichtigung dieses gekürzten Ehezeitanteils liege eine wesentliche Änderung im Sinne des § 10 a Abs. 2 VAHRG vor, was die Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertige. Soweit der Ehemann durch die frühere Entscheidung zur Beitragszahlung verpflichtet worden sei, sei die DRV Bund nach § 10 a Abs. 8 VAHRG zur Erstattung der gezahlten Beträge verpflichtet.
10
2. Die Entscheidung hält der Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 nicht stand, weil die Bemessung des auf die Ehezeit bezogenen Anteils der Zusatzversorgung des Ehemannes der Rechtsprechung des Senats widerspricht. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat hingegen keinen Erfolg.
11
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der gesetzlichen Renten beider geschiedener Ehegatten nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 24,6228 Entgeltpunkte (EP) und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 28,48 DM - auf 701,26 DM. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente der Ehefrau beläuft sich auf 6,0033 EP und - ebenfalls multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit - auf 170,97 DM.
12
b) Ebenso zu Recht hat das Oberlandesgericht die Zusatzversorgung des Ehemannes bei der DRV K-B-S in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist es zwar zutreffend von der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes ausgegangen, hat aber schon bei der Bemessung des Ehezeitanteils unberücksichtigt gelassen, dass die in die Startgutschrift der Zusatzversorgung eingeflossene Mindestversorgungsrente zum überwiegenden Teil aus einer volldynamischen Versorgungsrente bestand. Sie war lediglich um einen nach alter Satzung nur bis zum Rentenbeginn einkommensdynamischen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.) und danach bis zur Satzungsänderung abschmelzenden Rentenanteil erhöht, der gewährt wurde, um einem im öffentlichen Dienst verbliebenen Beschäftigten wenigstens die Rente zu erhalten, die ein zuvor ausgeschiedener Beschäftigter als Versicherungsrente erhielt (vgl. RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 270).
13
aa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Betriebsrente ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann bei Ende der Ehezeit im Dezember 1981 noch keine Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
14
(1) Allerdings wurde die Satzung der Zusatzversorgungskasse zum 1. Januar 2002 grundlegend geändert. Dabei wurde anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Danach bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 erworben werden können (§ 157 der Satzung). Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von vier Euro (§ 156 Abs. 1 der Satzung ). Anwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten als "Startgutschrift" gutgeschrieben und in Versorgungspunkte umgerechnet (§§ 192 ff. der Satzung). Eine Verzinsung findet insoweit jedoch nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 178 a der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur entsprechenden Regelung bei der VBL] sowie vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg]). Eine - wie hier - am 31. Dezember 2001 bereits laufende Versorgungs- oder Versicherungsrente wird nach §§ 189 f. der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und nach § 160 der Satzung um jährlich ein Prozent erhöht.
15
(2) Die unverfallbare Mindestversorgungsrente, die der Ehemann ab dem 1. Juni 1998 bezog, ist deswegen am 1. Januar 2002 in eine Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen. Sie beruhte allerdings auf dem maßgeblichen Entgelt bei Rentenbeginn und der in diesem Zeitpunkt erreichten, jetzt statischen Versicherungsrente nach § 164 der früheren Satzung des Versorgungsträgers in Höhe von monatlich 631,15 DM (sog. Mindestversorgungsrente ). Weil die Mindestversorgungsrente im Zeitpunkt der Bewilligung zum 1. Juni 1998 und auch noch bei Änderung der Satzung zum 1. Januar 2002 die volldynamische Versorgungsrente auf der Grundlage der zugesagten Gesamtversorgung überstieg, war diese Mindestversorgung zur Wahrung des erreichten Besitzstandes der Startgutschrift zugrunde zu legen. Die laufende Betriebsrente geht deswegen zurück auf die nach alter Satzung mit Rentenbeginn am 1. Juni 1998 volldynamische Versorgungsrente und den diese Rente bei Rentenbeginn übersteigenden einkommensdynamischen Anteil bis zur Höhe der gesamten Mindestversorgungsrente.
16
(3) Mit Zusage der Mindestversorgungsrente auf der Grundlage der nach altem Satzungsrecht geregelten Gesamtversorgung war dem Versorgungsberechtigten - hier dem Ehemann - allerdings zugleich eine volldynamische Ver- sorgungsrente bewilligt worden, die die ab Rentenbeginn statische und damit abschmelzende Mindestversorgungsrente erreichen und sogar übersteigen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Ehezeitanteil dieser volldynamischen Versorgungsrente der Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn er den - ebenfalls unverfallbaren - zunächst statischen und damit zu dynamisierenden Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente übersteigt (vgl. zur VBL Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Das ist hier allerdings nicht der Fall. Denn der auf die Versorgungsrente zurückzuführende und damit von Beginn an volldynamische Anteil der Betriebsrente steigt seit der Satzungsänderung (während der hier vorliegenden Leistungsphase) in gleichem Umfang, wie die - durch einen statischen Anteil - aufgestockte Mindestversorgungsrente , nämlich jährlich um 1 %. Soweit die Mindestversorgungsrente die volldynamische Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 überstieg, bleibt der Aufstockungsbetrag dauerhaft in der Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht enthalten, was bei der Bewertung des Ehezeitanteils der Betriebsrente zu berücksichtigen ist.
17
bb) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht eine Rückrechnung der Betriebsrente auf das Ende der Ehezeit für erforderlich gehalten, weil die Mindestversorgungsrente als deren Grundlage auf dem maßgeblichen Entgelt bei Rentenbeginn beruhte und auch sonst die nacheheliche Entwicklung mit einschließt (so im Ansatz auch Bergner FamRZ 2005, 602, 603 f.). Im Rahmen der gebotenen Rückrechnung hat das Oberlandesgericht jedoch verkannt, dass die auf der früheren Mindestversorgungsrente beruhende Betriebsrente nicht in gesamtem Umfang volldynamisch ist, was zu einer unterschiedlichen Bewertung ihrer Anteile zwingt.
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(1) Die gesamte Mindestversorgungsrente, die der Ehemann seit dem 1. Juni 1998 bezog, wurde zum 1. Januar 2002 in eine Besitzstandsrente nach neuem Satzungsrecht überführt. Damit ist sie zum 1. Januar 2002 in eine Besitzstandsrente übergegangen, die im Leistungsstadium jährlich um 1 % steigt. Grundsätzlich sind deswegen auch die Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der DRV K-B-S seit der Umstellung der Satzung zum 1. Januar 2002 erst im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und vom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - FamRZ 2005, 880). Insoweit gilt nichts anderes als für die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879, vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461 und vom 25. April 2007 – XII ZB 206/06 – zur Veröffentlichung bestimmt). Auch im Rahmen der Zusatzversorgung der DRV K-B-S ist die auf der Grundlage früherer Anwartschaften aus Besitzstandsgründen errechnete und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch, sondern allenfalls im Rahmen einer Überschussverteilung anzupassen. Hier ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Ehemann schon vor der Satzungsumstellung eine Zusatzrente bezog, soweit es sich dabei um die jedenfalls ab Rentenbeginn statische Mindestversorgungsrente nach §§ 159 Abs. 4, 164 der Satzung alter Fassung handelte, die deswegen nur mit diesem statischen Betrag der Startgutschrift zugrunde gelegt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt zu dynamisieren ist.
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(2) Andererseits ist jedenfalls der Ehezeitanteil der (in der Mindestversorgungsrente enthaltenen) Versorgungsrente ungekürzt in den Versorgungs- ausgleich einzubeziehen. Denn soweit die Startgutschrift auf diesem Anteil der schon vor der Satzungsänderung bezogenen Versorgungsrente beruht, war sie auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 – IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Die Satzungsänderung hat mit der jährlich einprozentigen Steigerung der Rente diese Leistungsdynamik fortgeschrieben; die schon zuvor eingetretene und sich bis zur Satzungsänderung auswirkende Anwartschaftsdynamik hat sie aber unberücksichtigt gelassen (zum abweichend zu beurteilenden Fall einer erst nach Satzungsänderung bewilligten Rente vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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Zwar war der Ehemann bei Ende der Ehezeit noch berufstätig und die Betriebsrente ist ihm erst viele Jahre später bewilligt worden. In solchen Fällen ist der Ehezeitanteil einer noch nicht bei Ende der Ehezeit, sondern erst im Zeitpunkt der (Abänderungs-) Entscheidung bezogenen Rente zwar grundsätzlich nach den Werten der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Umrechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier - schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
21
cc) Diese unterschiedliche Dynamik kann dazu führen, dass die wegen der statischen Anwartschaftsphase zwischen Rentenbeginn und Satzungsänderung nach der Barwert-Verordnung erst noch in eine volldynamische Renten- anwartschaft umzurechnende - nominal höhere - Mindestversorgungsrente hinter dem Nominalbetrag der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente zurückbleibt. Dann ist aber jedenfalls der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Betriebsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
22
(1) Ausweislich der insoweit nicht zu beanstandenden und von den Parteien auch nicht angezweifelten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 betrug der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil der Versorgungsrente monatlich 257,47 DM. Da der Ehemann bereits am 31. Dezember 2001 diese in der Anwartschafts- und Leistungsphase volldynamische (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381) Versorgungsrente bezog, wurde auch dieser Anteil der Mindestversorgungsrente nach § 189 Abs. 2 der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und wird nach § 160 der Satzung mit jährlich 1 % dynamisiert. Jedenfalls dieser Ehezeitanteil ist deswegen mit seinem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), was das Oberlandesgericht verkannt hat.
23
(2) Es kann dahin stehen, ob neben dem Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente grundsätzlich auch ein ggf. überschießender Ehezeitanteil der zu dynamisierenden Mindestversorgungsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Denn hier wird der Ehezeitanteil der Versorgungsrente (257,47 DM) auch unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Satzungsänderung und der damit einhergehenden Leistungsdynamik von dem Ehezeitanteil der bis zur Satzungsänderung vorübergehend statischen Versicherungsrente, die der Mindestversorgungsrente zugrunde lag, nicht erreicht.
24
Den Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente hat das Oberlandesgericht zutreffend zeitratierlich mit (631,15 DM x 202 Monate : 375 Monate =) 339,98 DM ermittelt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664, 1666). Dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass auch dieser Ehezeitanteil auf dem maßgeblichen Entgelt bei Beginn der Rentenzahlung am 1. Juni 1998 (5.089,91 DM) und nicht auf dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Entgelt bei Ende der Ehezeit (3.511,49 DM) beruht und deswegen auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen ist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f. und RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272). Der dann noch verbleibende, auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil ist wegen der Statik vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 nach den Werten der Barwert-Verordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Das ergibt einen Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, der offensichtlich hinter dem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente zurück bleibt. Dem Versorgungsausgleich ist hier deswegen nur der Ehezeitanteil der Versorgungsrente mit 257,47 DM zugrunde zu legen.
25
d) Danach ergibt sich folgende Berechnung der auszugleichenden, jeweils volldynamischen und auf das Ende der Ehezeit bezogenen Rentenanteile:
26
Gemeinsam mit den ehezeitlichen Anwartschaften aus seiner gesetzlichen Vollrente wegen Alters in Höhe von 701,26 DM belaufen sich die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes auf insgesamt 958,73 DM (701,26 DM + 257,47 DM). Abzüglich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 170,97 DM ergibt sich mithin eine Differenz in Höhe von 787,76 DM (958,73 DM - 170,97 DM). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin in Höhe von 393,88 DM (= 201,39 €), steht der Ehefrau ein Versorgungsausgleich zu.
27
Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten:
28
Im Umfang der Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Oberlandesgericht zu Recht Rentenanwartschaften in Höhe von 135,57 € vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV K-B-S auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen (701,26 DM - 170,97 DM = 530,29 DM : 2 = 265,15 DM = 135,57 €).
29
Danach verbleiben weitere 65,82 € (201,39 € - 135,57 €), die zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind.
30
e) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen, dass die zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind (§ 1587 b Abs. 6 BGB) und die Entscheidung auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit bezogen ist. Die vom Ehemann nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung geleisteten Beträge zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau sind im Hinblick auf die nunmehr mögliche Ausgleichsform des analogen Quasi-Splittings gemäß § 10 a Abs. 8 VAHRG von der DRV Bund als zuständigem Versicherungsträger zu erstatten.
31
3. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht nach § 10 a Abs. 3 VAHRG wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Danach findet eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Damit beschränkt die gesetzliche Regelung die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse , wobei insbesondere ein nachehelicher Vermögenserwerb zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059, vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.).
32
Danach ist zwar zu berücksichtigen, dass die Ehefrau erhebliche Teile ihrer eigenen Altersversorgung erst nach dem Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1981 erworben hat. Soweit der Ehemann allerdings darauf hinweist , dass sich seine gegenwärtige Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung auf nur monatlich 1.011,76 € belaufe, während diejenige seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 1.250,97 € betrage, lässt er seine Zusatzrente unberücksichtigt, deren leistungsdynamischer Besitzstand sich schon zum 31. Dezember 2001 auf 631,15 DM (= 322,70 €) belief und die bei jährlich einprozentiger Steigerung jetzt 339,16 € betragen dürfte. Rechnet man der gesetzlichen Rente des Ehemannes (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung ) die Zusatzrente hinzu, ergibt sich eine Gesamtrente von (1.011,76 € + 339,16 € =) 1.350,92 €, die diejenige der Ehefrau um (1.350,92 € – 1.250,97 € =) 99,95 € übersteigt. Außerdem hat der Ehemann die gegenwärtigen Renten benannt, wie sie sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Ausgangsentscheidung ergeben. Das ergibt sich schon daraus, dass der Rente der Ehefrau insgesamt lediglich 41,7776 eigene Entgeltpunkte zugrunde liegen, während sich die gesetzliche Rente des Ehemannes aus 53,0077 Entgeltpunkten errechnet. Eine grobe Unbilligkeit könnte sich deswegen allenfalls aus einer wesentlichen Erhöhung des Versorgungsausgleichs gegenüber der Ausgangsentscheidung ergeben, was aber nicht der Fall ist.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 282 F 46/99 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2006 - 12 UF 138/04 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 238/04 vom 13. April 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Während eine betriebliche Altersversorgung wegen voller Erwerbsminderung, die e
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 54/06 vom 18. Februar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; VBLS 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im V
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.