Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2000 - XII ZB 136/00


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat aus zutreffenden Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrem weiteren Vorbringen zur Belehrung der Urlaubsvertreterin , der Anwaltsgehilfin B. , über die Fristkontrolle bei Rückgabe des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht können die Beklagten nicht mehr gehört werden. Innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO müssen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch alle Umstände, die für die Frage der Fristversäumung und des Verschuldens von Bedeutung sind, vollständig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Lediglich Angaben, dieunklar und ergänzungsbedürftig sind, insbesondere solche, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können nach Fristablauf noch erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6). In diesem Rahmen hält sich das Beschwerdevorbringen der Beklagten jedoch nicht. Vielmehr wird darin neues und dem ursprünglichen glaubhaft gemachten Vortrag entgegenstehendes Vorbringen über organisatorische Maßnahmen im Büro der Prozeßbevollmächtigten nachgeschoben, auf deren Fehlen das Oberlandesgericht seine Versagung der Wiedereinsetzung gestützt hat. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten enthielt - in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin B. - lediglich die allgemeine Angabe, daß sie als stellvertretende Bürovorsteherin über die Eintragung, Einhaltung und Wahrung von Fristen belehrt worden sei. Zu einer Anweisung über die Überprüfung der Fristnotierung nach Eintreffen der gerichtlichen Eingangsbestätigung über die Einlegung der Berufung ist nichts vorgetragen. Bezogen auf den hier gegebenen Sachverhalt wird vielmehr ausgeführt, daß die Stellvertreterin offensichtlich versehentlich davon ausgegangen sei, daß die Berufungsbegründungfrist bereits bei Einlegung der Berufung von der hauptamtlichen Bürovorsteherin notiert worden sei und sie aus diesem Grunde die weitere Kontrolle nicht mehr vorgenommen habe, da in der Kanzlei die Anweisung bestehe, daß die Berufungsbegründungsfrist mit gleichem Datum zu notieren und einzutragen sei, mit dem die Berufungsschrift dem zuständigen Gericht zugestellt werde. Daraus konnte das Oberlandesgericht schließen, daß die Zeugin B. über die Notwendigkeit einer Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist anhand des Fristenkalenders nach Eingang der gerichtlichen Eingangsbestätigung nicht in der erforderlichen Weise belehrt wurde, sondern es für ausreichend gehalten hat, daß die Frist lediglich bei Einreichung der Berufung notiert werde. Wenn nunmehr be-
hauptet wird, sie sei auch über das weitere Erfordernis der Fristenkontrolle nach Eintreffen der Eingangsbestätigung ausdrücklich belehrt worden, steht dies im Widerspruch zu dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher keine Berücksichtigung mehr finden (Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 aaO). Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.