Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06

published on 28/05/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06
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Previous court decisions
Amtsgericht Heilbronn, 110 FH 83/05, 06/03/2006
Oberlandesgericht Stuttgart, 15 WF 110/06, 04/05/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 104/06
vom
28. Mai 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 652, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde
nach § 652 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn sie auf die Anfechtungsgründe des
§ 652 Abs. 2 ZPO gestützt wird. Eine in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss enthaltene
Bestimmung, nach der die Festsetzung unter einer Bedingung steht und bis
zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, stellt keinen zulässigen Einwand im Sinne
des § 652 Abs. 2 ZPO dar.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - OLG Stuttgart
AG Heilbronn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsteller zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.524 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Der Antragsteller (im Folgenden: die Unterhaltsvorschusskasse) erbringt für die Tochter des Antragsgegners seit dem Jahre 2005 laufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht - Familiengericht - setzte auf Antrag der Unterhaltsvorschusskasse im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO durch Beschluss vom 6. März 2006 den an das Land zu zahlenden rückständigen und laufenden Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner fest. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss enthält folgende zusätzliche Bestimmung: "Die Festsetzung gilt bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur, soweit tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (...) erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes, insgesamt nicht für mehr als 72 Monate."
2
Mit ihrem als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsmittel erstrebte die Unterhaltsvorschusskasse die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Bestimmung. Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht legte die Akten dem Oberlandesgericht vor, welches das Rechtsmittel der Unterhaltsvorschusskasse als sofortige Beschwerde behandelte. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1769 f. veröffentlicht ist, wies die Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde , mit der die Unterhaltsvorschusskasse ihr Begehren weiterverfolgt.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
4
1. Gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine ausdrückliche Bestimmung bezüglich der Rechtsbe- schwerde gegen Beschwerdeentscheidungen nach § 652 Abs. 1 ZPO enthält das Gesetz nicht, so dass die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen nur dann stattfinden kann, wenn sie das Beschwerdegericht - wie auch im vorliegenden Fall - zugelassen hat.
5
2. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat unter den hier vorliegenden Umständen aber nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann deshalb nicht durch den Ausspruch der Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14, 15 und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481; BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113). So liegt der Fall hier, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
6
a) Der von der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 6. März 2006 eingelegte Rechtsbehelf war als sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. Zwar räumt diese nicht auf eine der beiden Parteien beschränkte Regelung grundsätzlich sowohl dem Antragsgegner als auch dem Antragsteller gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Gemäß § 652 Abs. 2 ZPO kann mit der Beschwerde indessen neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§ 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 648 Abs. 1 Satz 2 ZPO) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das Amtsgericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO unrichtig beurteilt habe. Wird eine sofortige Beschwerde nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, ist sie unzulässig (Zöller/Phillipi ZPO 26. Aufl. § 652 Rdn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 652 Rdn. 2; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 652 Rdn. 2).
7
Die Einschränkungen nach § 652 Abs. 2 ZPO gelten dabei nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gleichermaßen für die Beschwerde des Antragsgegners und des Antragstellers (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1160 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 90; OLG München FamRZ 2002, 547; Zöller/Philippi aaO § 652 Rdn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 652 Rdn. 1; Musielak/Borth aaO § 652 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 652 Rdn. 4; Johannsen/Henrich/Vosskuhle Eherecht 4. Aufl. § 652 Rdn. 2; Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 341 f.; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 7350; Göppinger/ Wax/van Els Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2209; Hoppenz/Zimmermann Familiensachen 8. Aufl. § 652 ZPO Rdn. 2). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass es sich bei den in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Einwendungen gemäß § 648 ZPO um solche handelt, die im Vorverfahren naturgemäß nur vom Antragsgegner geltend gemacht werden können. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift und der insoweit eindeutigen Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 13/7338, S. 42) lässt sich daraus nicht herleiten, dass der Antragsteller zur Begründung der sofortigen Beschwerde keine den Einwendungen nach § 648 ZPO entsprechenden Anfechtungsgründe geltend machen müsse. Ebenso wenig ist allerdings die Annahme gerechtfertigt, dass die sofortige Beschwerde für den Antragsteller wegen Einwendungen zur Unterhaltsfestsetzung ausgeschlossen sei (so OLG Naumburg FamRZ 2003, 690 f.; MünchKomm /Coester-Waltjen ZPO 3. Aufl. § 652 Rdn. 3 f.). Vielmehr kann der An- tragsteller seine Beschwerde nicht nur auf Einwendungen zum Kostenpunkt, sondern insbesondere auch darauf stützen, dass der Unterhalt nach Zeitraum oder Höhe zu seinen Lasten unrichtig festgesetzt worden sei.
8
b) Etwas anderes ergibt sich unter den hier vorliegenden Umständen auch nicht aus § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach in der zusätzlichen Bestimmung zur Bedingung und Befristung des Unterhaltsanspruchs im Festsetzungsbeschluss eine Teilzurückweisung des Festsetzungsantrages liegt, die nicht auf dem Fehlen der in §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO bezeichneten formellen Voraussetzungen für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren beruht. Der Festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist schon aus diesem Grunde nicht gemäß § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar, so dass die sofortige Beschwerde gemäß § 652 Abs. 1 ZPO für den Antragsteller das an sich statthafte Rechtsmittel darstellt.
9
Daraus folgt aber nicht, dass dem Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens in solchen Fällen die sofortige Beschwerde ohne Bindung an die Beschwerdegründe des § 652 Abs. 2 ZPO eröffnet wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 RPflG. Nach dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (nur) das Rechtsmittel gegeben, welches nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, so dass es darauf ankommt, ob gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ein zulässiges Rechtsmittel gegeben wäre, wenn anstelle des Rechtspflegers der Richter entschieden hätte (Arnold/Meyer-Stolte/Hansens RPflG 6. Aufl. § 11 Rdn. 22). An einem zulässigen Rechtsmittel fehlt es indessen nicht nur dann, wenn ein Rechtsmittel (wegen Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung) nicht statthaft ist, sondern auch dann, wenn das Rechtsmittel zwar statthaft, aber wegen des Fehlens sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen unzulässig ist.
10
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Unterhaltsvorschusskasse keine nach § 652 Abs. 2 ZPO zulässigen Anfechtungsgründe zur Seite. Soweit die Unterhaltsvorschusskasse die dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss beigegebene Bestimmung zur Bedingung und Befristung beanstandet, ist darin insbesondere kein zulässiger Einwand zum Unterhaltszeitraum im Sinne der §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu sehen.
11
aa) In den Einwänden gegen die Befristung des künftig auf die Unterhaltsvorschusskasse übergehenden Unterhaltsanspruchs auf 72 Monate (längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes) liegt schon deshalb kein zulässiger Beschwerdegrund hinsichtlich des Unterhaltszeitraums, weil im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses mit der sofortigen Beschwerde nur bezüglich des Beginns der Unterhaltszahlungen eröffnet ist, aber nicht bezüglich ihrer Beendigung (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162).
12
bb) Auch in der Bestimmung, dass der Unterhaltsvorschusskasse der Unterhaltsanspruch (nur) aufschiebend bedingt durch die Erbringung von Leistungen nach dem UVG zuzusprechen sei, ist keine mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare zeitliche Beschränkung des Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu sehen. § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO hat insbesondere diejenigen Fälle im Blick, in denen Unterhalt für die Vergangenheit beantragt worden ist (vgl. BT-Drucks. aaO S. 40). Den Parteien wird somit im Verfahren der sofortigen Beschwerde der Einwand eröffnet, dass die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen, unter denen nach § 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, zu einem anderen Zeitpunkt vorgelegen haben, als er dem angefochtenen Festsetzungsbeschluss zugrunde gelegt worden ist. Mit dieser Sachverhaltsgestaltung ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die im Festsetzungsbeschluss vorbehaltene aufschiebende Bedingung des zuerkannten Unterhaltsanspruchs betrifft nicht den Unterhaltszeitraum im Sinne des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, sondern vielmehr die Aktivlegitimation des Antragstellers.
13
Soweit die Aktivlegitimation betroffen ist, kann zwar der Antragsgegner im Rahmen der §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde rügen, dass der Antragsteller materiell nicht berechtigt sei, Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OLG Köln FamRZ 2006, 431, 432). Auch dies ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar, zumal Fragen der Sachbefugnis hier nicht streitig sind: In materieller Hinsicht können die künftigen Unterhaltsansprüche des Kindes E. nur dann und nur insoweit auf das Land übergehen, als für das Kind in Zukunft tatsächlich Unterhaltsvorschussleistungen erbracht werden (Helmbrecht UVG 5. Aufl. § 7 Rdn. 4; vgl. auch Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII - Sozialhilfe 17. Aufl. § 94 Rdn. 139 zu § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Dass der Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG in diesem Sinne materiell-rechtlich unter der aufschiebenden Bedingung der künftigen Leistungsgewährung steht, nimmt die Unterhaltsvorschusskasse auch nicht in Abrede.
14
c) Es ist auch nicht geboten, dem Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens die sofortige Beschwerde gegen eine ihn beschwerende Bestimmung zur Bedingung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs deshalb zu eröffnen, weil sein Rechtsschutz ansonsten unzumutbar eingeschränkt wäre.
15
aa) Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Ein Rechtsmittel im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein solches nicht statthaft ist oder zwar statthaft, aber im Einzelfall unzulässig ist (Arnold/Meyer-Stolte/Hansens aaO § 11 Rdn. 47). Letztgenannte Voraussetzungen liegen vor, wenn der Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens keine Möglichkeit hat, die an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss in zulässiger Weise einzulegen, weil ihm mit seinen Einwänden keine Anfechtungsgründe nach § 652 Abs. 2 ZPO zur Seite stehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162). Über die Erinnerung des Antragstellers entscheidet dann - im Fall der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger - gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG der Familienrichter. Damit ist gewährleistet, dass die Entscheidung des Rechtspflegers der richterlichen Überprüfung unterzogen und insoweit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) Genüge getan wird (vgl. hierzu BVerfGE 101, 397, 407 f.). Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht geboten (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 - NJW 2003, 210, 211; vgl. auch BVerfGE 31, 364, 367 f.).
16
bb) Soweit eine mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbare Befristung des Unterhaltsanspruchs im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss betroffen ist, wird der Rechtsschutz des Antragstellers auch deshalb nicht unzumutbar beeinträchtigt , weil ihm auf jeden Fall die Möglichkeit eröffnet ist, seine Unterhaltsansprüche für den Zeitraum nach Fristende mit einer Leistungsklage auf Unterhalt weiter zu verfolgen (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; vgl. hierzu auch Bassenge/Roth FGG/RPflG 11. Aufl. § 11 RPflG Rdn. 14, der in diesem Fall wegen der anderweitigen Gewährleistung richterlichen Rechtsschutzes im Rahmen der Erstklage selbst die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG nicht für statthaft hält).
17
3. War demnach bereits die Erstbeschwerde unzulässig, ist die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Bundesgerichtshof ist zu einer anderen Entscheidung auch dann nicht befugt, wenn das Beschwerdegericht - wie hier - die Erstbeschwerde als zulässig angesehen und selbst in der Sache entschieden hat (BGH Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05 - NJW-RR 2006, 286).
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 06.03.2006 - 110 FH 83/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2006 - 15 WF 110/06 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.