Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 1/03

published on 23/02/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 1/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 1/03
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO §§ 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs., 620 c Satz 2
Gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung
in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar
ist (hier: einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620 b oder 644 ZPO),
findet die sofortige Beschwerde nicht statt.
BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 - OLG Bamberg
AG Bamberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Der Antragstellerin wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Krämer beigeordnet. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - wies den Antrag der Antragstellerin, Trennungs- und Kindesunterhalt in Höhe von zusammen 1.296 € monatlich durch einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO zu regeln, durch Beschluß vom 24. Juli 2002 als unzulässig zurück. Ihren Antrag, ihr hierfür Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wies es mit weiterem Beschluß vom 1. Oktober 2002 unter Hinweis auf den vorausgegangenen Beschluß zurück. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 38 veröffentlicht ist, verwarf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß als unzulässig mit der Begründung,
die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung sei nach §§ 644 Satz 2, 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar; deshalb sei in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch eine sofortige Beschwerde gegen die mit mangelnder Erfolgsaussicht begründete Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht statthaft. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage analoger Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auf Prozeßkostenhilfeentscheidungen im Rahmen einstweiliger Anordnungen zugelassen hat.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da es um die Frage
geht, ob der Beschwerdeweg im Prozeßkostenhilfeverfahren auch dann über den Rechtsweg der Hauptsache hinausgehen kann, wenn Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt wurde. 2. Die Rechtsbeschwerde hat aber aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg. Durch seine Verweisung auf den die einstweilige Anordnung ablehnenden Beschluß hat das Amtsgericht die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe (allein ) auf mangelnde Erfolgsaussicht gestützt. Zu Recht hat das Oberlandesgericht eine sofortige Beschwerde hiergegen in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO als nicht statthaft angesehen. Nach dieser Vorschrift findet die sofortige Beschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigernde Entscheidung nicht statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung (§ 511 ZPO) nicht übersteigt.
a) Hier liegt der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zwar über dieser Wertgrenze. Auch sieht der Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO - abgesehen von dem ausdrücklich geregelten Fall mangelnder Berufungsfähigkeit der Hauptsache wegen Nichterreichens der Berufungssumme - keine weiteren Ausnahmen von der generellen Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe ablehnende Entscheidung vor, auch nicht für Verfahren, in denen der Rechtszug zum Beschwerde - oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist. Um ein solches Verfahren handelt es sich hier. Denn einstweilige Unterhaltsanordnungen (§§ 620 Nr. 4, 644 ZPO) unterliegen keinem Rechtsbehelf,
da eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist (§ 620 c Satz 2 ZPO), was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG NJW 1980, 386 -Ls.-). Unanfechtbar ist auch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, und zwar auch dann, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde (Zöller/Philippi, aaO § 620 c Rdn. 3 m.w.N.).
b) Dies steht einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift aber nicht entgegen, sondern läßt sie vielmehr geboten erscheinen. Schon vor der ZPO-Reform folgte die weit überwiegende Rechtsprechung dem Grundsatz, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozeßkostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, daß Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGHZ 53, 369, 372; BFH, Beschluß vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f. m.N.; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Naumburg FamRZ 2001, 358; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1996, 746 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325, 1326; OLG Koblenz FamRZ 1989, 200; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168). Bei der Vorbereitung der ZPO-Reform war diese ständige Rechtsprechung bekannt. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber ihr durch die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO teilweise den Boden hätte entziehen wollen, nämlich für Verfahren, in denen eine zweite Instanz von vornherein nicht eröffnet ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sollte diese Rechtsprechung durch die Neufassung der Vorschrift Eingang in das Gesetz finden (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze ZPO-Reform 2002 § 567 Rdn. 40 und § 127 Rdn. 4 f.). So heißt es in der amtlichen Begründung zu § 127 ZPO (BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.) wörtlich:
„Damit wird erreicht, daß im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe nicht ein weiter gehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Insbesondere wird der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt.“ Nur die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Verfahren der vorliegenden Art wird daher dem mit ihrer Neufassung verfolgten Zweck gerecht. Sie vermeidet zudem Verzögerungen, die sich durch das Hin- und Hersenden der Akten zum und vom Beschwerdegericht vor allem im Hinblick darauf ergeben könnten, daß einstweilige Anordnungen dieser Art von dem Gericht , das sie erlassen hat, auf Antrag grundsätzlich jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden können, § 620 b ZPO (im Ergebnis ebenso: OLG Naumburg FamRZ 2004, 478; OLG Köln FamRZ 2004, 39, 40; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 127 Rdn. 17; Zöller/Philippi aaO § 127 Rdn. 47; Musielak/Fischer ZPO 4. Aufl. § 127 Rdn. 19; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. Rdn. 3; Johannsen/ Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 127 ZPO Rdn. 27; Eschenbruch /Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß Rdn. 5216; Kalthoener/Büttner/ Wrobel -Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 869; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 738). Soweit OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1398 in diesen Fällen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde bejaht, sie aber für (stets) unbegründet hält, weil die negative Beurteilung der Erfolgsaussicht durch das Familiengericht auch für das Beschwerdegericht maßgeblich sei, ist dem entgegenzuhalten, daß es sinnlos wäre, eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe stattfinden zu lassen, die von vornherein nicht
zur Abänderung dieser Entscheidung führen kann; zumindest würde das Rechtsschutzinteresse fehlen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
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Annotations

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.