Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2005 - IV AR (VZ) 1/05
published on 11/05/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2005 - IV AR (VZ) 1/05
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV AR(VZ) 1/05
vom
11. Mai 2005
in der Justizverwaltungssache
hier: Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke
am 11. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Antragsteller beabsichtigt, im Verfahren na ch den §§ 23 ff. EGGVG die Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts für 2004 überprüfen zu lassen und begehrt hierfür Prozeßkostenhilfe. Das Oberlandesgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil es keine Erfolgsaussicht biete.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antrags tellers ist nicht statthaft. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Prozeßko-
stenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen.
§ 29 Abs. 3 EGGVG verweist für das Prozeßkostenhil feverfahren auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. In entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ist die Beschwerde des Antragstellers hier schon deshalb nicht statthaft, weil Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren begehrt wird, in dem gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG der Rechtszug zum Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 - veröffentlicht in juris).
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
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published on 23/02/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 1/03 vom 23. Februar 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs., 620 c Satz 2 Gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnend
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