Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2005 - XI ZR 340/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 1.997.888,99 €
Gründe:
I.
Die Parteien, eine Bank sowie der Insolvenzverwalt er einer Autohändlerin , streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung von Kraftfahrzeugen. Die Autohändlerin schloß im Februar 1999 mit der F. AG (im folgenden: Lieferantin) einen formularmäßigen "Händlervertrag", der einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Fahrzeugen bis zur Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Händlerin mit der Lieferantin und mit der Klägerin vorsah, und im Mai 1999 mit der Klägerin einen "Rahmenvertrag" für Händler-Einkaufsfinanzierungen, in dem die Sicherungsübereignung finanzierter Fahrzeuge an die Klägerin vereinbart wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Händlerin vereinbarten die Parteien, die vorhandenen Kraftfahrzeuge zu verwerten und die Verwertungserlöse auf ein Sicherheitenerlöskonto einzuzahlen. Die Parteien begehren nun wechselseitig im Wege von Klage und Widerklage die Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf dem Sicherheitenerlöskonto, das im August 2002 2.124.911,45 € aufwies.
Die Klägerin hat unter Zeugenbeweis gestellt, sie habe mit der Lieferantin eine Vereinbarung getroffen, daß die Kaufpreiszahlung der Klägerin an die Lieferantin in jedem Fall mit der Maßgabe erfolge, daß der Betrag nur unter der Bedingung verwendet werden dürfe, daß die Lieferantin ihren Kaufpreisanspruch gegen die Händlerin an die Klägerin abtrete , ihr Vorbehaltseigentum an den betreffenden Fahrzeugen an die
Klägerin übertrage und alle weiteren gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und Rechte aus dem jeweiligen Kaufvertrag an die Klägerin übergingen. Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund der in dem "Rahmenvertrag" getroffenen Vereinbarungen habe sie Sicherungseigentum an den finanzierten Fahrzeugen erworben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage - abgesehen von einem durch Teilanerkenntnisurteil erledigten Betrag - abgewiesen, da das Vorbehaltseigentum der Lieferantin auf die Klägerin übertragen worden sei. Im Berufungsverfahren, in dem die Klägerin ihr vorbezeichnetes Vorbringen unter Benennung des Zeugen wiederholt hat, hat das Oberlandesgericht die Klage ohne Beweisaufnahme mit Ausnahme eines Betrages von 50.058,04 € abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, da der Klägerin an den von der Lieferantin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kraftfahrzeugen kein Aussonderungsrecht zugestanden habe. Nur für die Lieferantin sei wirksam Vorbehaltseigentum begründet worden, nicht aber für die Klägerin als finanzierende Bank. Soweit im "Händlervertrag" neben den Ansprüchen der Lieferantin auch die Sicherung von Ansprüchen der Klägerin geregelt sei, sei dies unwirksam, weil es sich um Forderungen eines "Dritten" im Sinne von § 455 Abs. 2 BGB a.F. handele. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin auch nicht die Kaufpreisforderung nebst Vorbehaltseigentum durch Abtretung von der Lieferantin erworben. Eine Abtretung sei den Verträgen nicht zu entnehmen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich , daß die Forderungen stillschweigend abgetreten worden seien.
II.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZP O zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, di e Ausführungen und Anträge der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die von den Gerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141, 143). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144).
a) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hi er verletzt. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz den Abschluß einer Vereinbarung mit der Lieferantin behauptet, daß die Lieferantin jeweils bei Eingang des von der Händlerin aufgenommenen Darlehensbetrages der Klägerin das Vorbehaltseigentum an den finanzierten Fahrzeugen und die Kaufpreisansprüche gegen die Händlerin übertrage. Für die Richtigkeit dieser Behauptung auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 18. September 2002 hat sie sich auf die Vernehmung eines Zeugen berufen. Daß der Beweisantritt erst auf Seite 8 des Schriftsatzes erfolgt ist, ist ohne Belang. Die Klägerin hat ausdrücklich klargestellt, daß der Zeuge "zum Beweis für die Richtigkeit des gesamten vorstehenden Sachvortrages" benannt werde. Diesen Vortrag und den dazugehörenden Beweisantritt hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz aufrecht erhalten.
Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß d as Berufungsgericht dieses Vorbringen der Klägerin sowie den Beweisantritt zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. In den Entscheidungsgründen wird lediglich ausgeführt, daß eine Abtretung des Vorbehaltseigentums durch die Lieferantin den schriftlichen Verträgen nicht zu entnehmen sei. Es sei auch nichts für eine stillschweigende Abtretung ersichtlich. Zu der behaupteten mündlichen Vereinbarung der Übertragung von Vorbehaltseigentum verhält sich das Berufungsurteil mit keinem Wort. Ebensowenig lassen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils erkennen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht meint, sich mit diesem Vorbringen der Klägerin sowie dem diesbezüglichen Beweisantritt nicht befassen zu müssen.
b) Das Übergehen des Vortrages und des Beweisantri tts der Klägerin verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch in entscheidungserheblicher Weise (§ 544 Abs. 7 ZPO). Die behauptete Übertragung des Vorbehaltseigentums auf die Klägerin scheitert nicht etwa daran , daß ein Eigentumsvorbehalt für die Lieferantin nicht in wirksamer Weise begründet worden wäre. Daß im "Händlervertrag" der Eigentumsvorbehalt in Form eines Konzernvorbehalts vereinbart worden ist, ändert daran nichts. Nach § 455 Abs. 2 BGB a.F. ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zwar nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, daß der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens erfüllt. Gemäß § 139 BGB ist aber davon auszugehen, daß die Teilnichtigkeit der Vereinbarung den Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin unberührt läßt.
Diesem Ergebnis steht auch das für Allgemeine Gesc häftsbedingungen maßgebliche Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nicht entgegen. Die Eigentumsvorbehaltsklausel ist nach ihrem Wortlaut ohne weiteres sinnvoll trennbar in den inhaltlich zulässigen Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin und in den unzulässigen Konzernvorbehalt (vgl. BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urteil vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01, WM 2002, 1117, 1118).
2. Eine weitere Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt darin, daß das Berufungsgericht das auf Nr. 6 b des Rahmenvertrages gestützte Hilfsvorbringen der Klägerin, von der Händlerin Sicherungseigentum an den finanzierten Fahrzeugen übertragen bekommen zu haben, übergangen hat. Auch auf diesen schlüssigen Sachvortrag, der die Klägerin zwar
nicht zur Aussonderung der finanzierten Fahrzeuge nach § 47 InsO, wohl aber zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 1 InsO berechtigen würde, ist das Berufungsgericht ohne jeden erkennbaren Grund mit keinem Wort eingegangen. Das rechtfertigt die Annahme, daß der Vortrag zu dem von der Klägerin hilfsweise vorgebrachten Klagegrund vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist.
3. Die Verletzung der Klägerin in ihrem Anspruch a uf rechtliches Gehör rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im Anwendungsbereich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger
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Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
- 1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; - 2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt; - 3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht; - 4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.