Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2008 - XI ZR 67/07

published on 12/02/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2008 - XI ZR 67/07
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Landgericht Trier, 11 O 400/01, 04/02/2003
Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 182/03, 12/01/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 67/07
vom
12. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Maihold
am 12. Februar 2008

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2) wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2007 aufgehoben , soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3) wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2007 aufgehoben , soweit auf die Zahlungsklage zu ihrem Nachteil zu einer höheren Zahlung als 4.598,33 € nebst 4% Zinsen jährlich ab dem 18. Oktober 2001 erkannt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zu 3) zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt gegenüber dem Beklagten zu 2) 90.000 € und gegenüber der Beklagten zu 3) 85.746,15 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung.
2
Der Kläger wurde im Dezember 1993 von einem für die A. GmbH tätigen Untervermittler geworben, zum Zwecke der Vermögensbildung und Steuerersparnis eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in T. zu einem Gesamtaufwand von 127.330 DM zu erwerben. Eigentümerin der Wohnanlage und Verkäuferin der Eigentumswohnungen war die Grundstücksverwaltungsgesellschaft "G. " GbR (im Folgenden: Verkäuferin), deren Gesellschafter die Beklagten zu 1) und 2) waren. Die Verkäuferin hatte die A. GmbH mit dem Vertrieb des Objekts beauftragt. Die Finanzierung erfolgte durch mehrere Banken, u.a. durch die Beklagte zu 3).
3
Am 28. Dezember 1993 gab der Kläger gegenüber der R. GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot "zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht" ab, wobei die Vollmacht u.a. den Abschluss von "Kaufvertrag, Finanzierungsvermittlungs- und Finanzierungsbetreuungsvertrag, Mietgarantievertrag , … Steuerberatungsvertrag, Darlehensverträge für Fremdmittel und ggf. Darlehensverträge zur Vorfinanzierung von Eigenkapital sowie alle mit der Finanzierung des Kaufpreises und dem dinglichen Grundbuchvollzug des Kaufvertrages und der Finanzierung zusammenhängende Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen" erlauben sollte. Ferner sollte die Treuhänderin befugt sein, über die Darlehensmittel zu verfügen und sie abzurufen, wobei sie berechtigt war, Untervollmacht zu erteilen.
4
Dieses Angebot nahm die Treuhänderin in einer notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1993 an und schloss zugleich namens des Klägers mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung Nr. ... nebst Tiefgaragenstellplatz Nr. ... zu einem Kaufpreis von 112.687,05 DM. Der Kaufpreis war nach § 3 Abs. 3 des Kaufvertrages auf ein vom Notar noch einzurichtendes Notaranderkonto zu zahlen. Nach § 4 Abs. 1 sollten die Bestimmungen des Musterkaufvertrages vom 8. Juni 1993 gelten; eine beglaubigte Abschrift dieses Kaufvertrages lag bei der Beurkundung vor. § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages enthielt folgende Regelung: "Die Vertragsparteien bestätigen die im Musterkaufvertrag enthaltenen Vollmachten insbesondere die in § 9 für die Notarangestellten erteilten Vollzugsvollmachten in dem dort genannten Umfang."
5
Die in § 9 des Musterkaufvertrages enthaltene Vollmacht schloss u.a. die Befugnis ein: "(1) … zur endgültigen Bestimmung des Vertragsgegenstandes, …, zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die den Bevollmächtigten zum Vollzug oder einer evtl. Rückabwicklung des vorstehenden Vertrages erforderlich oder zweckdienlich erscheinen, …, zu dessen Aufhebung … (2) …, im Rahmen der Belastung des Kaufgegenstandes mit Hypotheken und Grundschulden dingliche und persönliche Vollstreckungsunterwerfung zu erklären, …, persönliche Schuldanerkenntnisse für den Käufer sowie Zweckerklärungen hinsichtlich der Grundschulden abgeben."
6
Am 7. Juni 1994 unterzeichnete der Kläger persönlich eine von der Beklagten zu 3) am 14. Juni 1994 gegengezeichnete Darlehensurkunde über ein Annuitätendarlehen über 112.000 DM und ein Festdarlehen über 30.000 DM, die durch eine Grundschuld über 142.000 DM gesichert wurden. Mit Schreiben vom 15. Juni 1994 bat der Notar Dr. S. die Beklagte zu 3) unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Kaufvertrages vom 30. Dezember 1993, einer Ausfertigung der Vollmacht vom 28. Dezember 1993 und einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellung vom 13. Juni 1994 um Überweisung der Darlehensvaluta. Die Beklagte zu 3) überwies daraufhin am 25. Juli 1994 die Nettodarlehensvaluta in Höhe von insgesamt 127.800 DM auf ein Treuhandkonto des Notars. In der Folgezeit zog die Beklagte zu 3) die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gemäß einer von dem Kläger am 15. Juli 1994 erteilten Einzugsermächtigung von dessen Konto ein. Im Mai 1999 stellte der Kläger die Zahlungen ein.
7
Der Kläger hält den notariellen Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für nichtig und den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz für widerruflich. Außerdem stehe ihm gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung durch den Untervermittler zu, die sich diese zurechnen lassen müssten; insoweit behauptet er falsche Angaben über die steuerlichen Auswirkungen der Vermögensanlage, die Zinskosten, die Bedeutung des Disagios, die Verwaltungs- und Nebenkosten, die Wiederverkaufbarkeit des Appartements und die erzielbare Miete.
8
Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung der von ihm - unter Abzug der Mieteinkünfte - gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen über insgesamt 12.742,71 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, die Freistellung von sonstigen seit dem 1. Januar 2001 entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb, die Freistellung aus den mit der Beklagten zu 3) geschlossenen Kreditverträgen Zug um Zug gegen Zustimmung des Klägers zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich der für ihn zu Unrecht eingetragenen Eigentümerstellung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf mögliche Schäden , die ihm aus dem Grundstücksgeschäft und den Kreditverträgen erwachsen.
9
Das Landgericht hat die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen; das gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klageverfahren ist gemäß § 240 ZPO seit dem 9. April 2002 infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen unterbrochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben, indem es die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.742,71 € nebst Zinsen seit dem 18. Oktober 2001 und die Beklagte zu 2) darüber hinaus zur Freistellung von allen seit dem 1. Januar 2001 im Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Eigentümerstellung entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten und - insoweit Zug um Zug gegen Zustimmung des Klägers zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich der für ihn zu Unrecht eingetragenen Eigentümerstellung - aus den Kreditverträgen mit der Beklagten zu 3) verurteilt; ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet sei, dem Kläger diejenigen Schäden zu ersetzen, die sich aus dem Anlagegeschäft für ihn noch ergeben, und dass der Kläger der Beklagten zu 3) keine Zins- oder Tilgungszahlungen aus den Darlehensverträgen schulde. Das Berufungsgericht hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Der Beklagte zu 2) hafte dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht. Der Untervermittler, der gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe der Verkäuferin anzusehen sei, habe den Kläger mit Hilfe des "persönlichen Berechnungsbeispiels" nach eingehenden Vertragsverhandlungen hinsichtlich der Kreditkosten, der erzielbaren Miete, der Höhe der Nebenkosten und der steuerlichen Aspekte falsch beraten.
11
Gegen die Beklagte zu 3) stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zu; auch sei er zu weiteren Zahlungen aufgrund des Darlehensvertrages nicht verpflichtet. Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen. Der Kläger habe die Darlehensvaluta aber mangels wirksamer oder ihm zurechenba- rer Auszahlungsanweisung nicht empfangen. Der Darlehensvertrag enthalte keine Anweisung. Eine Bevollmächtigung des Notars zur Abforderung der Darlehensvaluta folge weder aus dem notariellen Kaufvertrag noch aus dem Musterkaufvertrag; eine Bevollmächtigung wäre im Übrigen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam gewesen. Schließlich habe der Kläger mit der Erteilung der Einziehungsermächtigung die Abverfügung der Darlehensvaluta auch nicht stillschweigend genehmigt.

II.


12
Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten zu 2) erkannt (hierzu unter A.) und die Beklagte zu 3) auf die Zahlungsklage zu einer höheren Zahlung als 4.598,33 € nebst 4% Zinsen jährlich ab dem 18. Oktober 2001 verurteilt hat (hierzu unter B.).
13
A. Zur Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2)
14
1. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des Beklagten zu 2) auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
15
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä- gung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGHReport 2005, 939 f. und BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603; jeweils m.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131; BGHZ 154, 288, 300).
16
b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier in mehrfacher Hinsicht verletzt.
17
aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , dass eine Beratungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer besteht, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (vgl. BGHZ 156, 371, 374 m.w.Nachw.). Die Vollmacht des Vertriebsbeauftragten Re. ergibt sich (stillschweigend) aus der Vertriebsstruktur (vgl. BGHZ 156, 371, 375). Mit dem Vertrieb war nach der notariellen Urkunde vom 8. Juni 1993 zwar die A. GmbH beauftragt, während der Vertriebsbeauftragte Re. für die Untervermittlerin H. GmbH tätig war. Die Verkäuferin musste aber damit rechnen, dass die von ihr beauftragte Vermittlungsfirma nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzt, sondern auch andere Unternehmen als Un- tervermittler tätig werden lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, WM 1996, 2105, 2106). Für deren Verschulden hat die Verkäuferin nach § 278 BGB einzustehen. Die Haftung des Beklagten zu 2) folgt dann aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen i.V. mit § 128 HGB analog.
18
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch ohne jedwede Begründung und ohne tatsächliche Feststellungen eine Falschberatung hinsichtlich der Kreditkosten, der erzielbaren Miete, der Höhe der Nebenkosten und der steuerlichen Aspekte bejaht, obwohl es im Tatbestand des angefochtenen Urteils - zu Recht - den Inhalt des Beratungsgesprächs als zwischen den Parteien streitig dargestellt hat. Auf welcher Tatsachengrundlage es einen Beratungsfehler angenommen hat, legt es nicht dar. Eine Beweisaufnahme oder eine Anhörung der Parteien ist nicht erfolgt.
19
Dies gilt insbesondere für die Annahme des Berufungsgerichts, das "persönliche Berechnungsbeispiel" sei das Ergebnis eingehender Vertragsverhandlungen gewesen. Der Beklagte zu 2) hat ausdrücklich bestritten, dass das Berechnungsbeispiel von Re. anlässlich des Beratungsgesprächs erstellt und dem Kläger überlassen worden sei. Insoweit ist lediglich seine Behauptung in Zweifel zu ziehen, das Berechnungsbeispiel beziehe sich gar nicht auf die vom Kläger erworbene Wohnung, weil weder dessen Name noch die Nummer des Appartements angegeben seien; insoweit dürfte es ausreichen, dass die Objektbezeichnung "... " mit der diesbezüglichen Angabe in der Honorarrechnung der A. GmbH übereinstimmt.
20
Des Weiteren hat das Berufungsgericht auch die von ihm bejahte Falschberatung über Kreditkosten, erzielbare Miete, Höhe der Nebenkosten und steuerliche Aspekte nicht näher begründet. Der Kläger hat eine solche Falschberatung zwar im Einzelnen substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt (vgl. nur GA I 20 ff., 29 ff., 54 ff., III 666). Vom Beklagten zu 2) ist dies aber ausdrücklich bestritten worden (vgl. nur GA I 175 f., 253 f., III 768), so dass das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen vom Vorbringen des Klägers ausgehen durfte.
21
cc) Der Beklagte zu 2) rügt weiterhin zu Recht, dass sich das Berufungsgericht ohne erkennbaren Grund auch mit seinem Vorbringen, der Kläger müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung die verbleibenden steuerlichen Vorteile anrechnen lassen (vgl. GA I 188), nicht befasst hat. Nach den Grundsätzen über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Vorteile, die den Schaden mindern, ist zwar grundsätzlich der Schädiger, hier also der Beklagte zu 2), darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81 m.w.Nachw.). Handelt es sich jedoch um Geschehnisse aus dem Vermögensbereich der anderen Partei, können der an sich darlegungs - und beweispflichtigen Partei Beweiserleichterungen, die bis zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gehen können, zugute kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dies auch bei der Berücksichtigung von Steuervorteilen der Fall sein (BGH aaO und Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 177). Soweit zunächst der Schädiger geltend machen muss, dass ein Vorteil anzurechnen ist, hat der Beklagte zu 2) dies unter Hinweis auf die Absetzung von Werbungskosten im Jahr des Erwerbs sowie die steuerliche Geltendmachung der AfA und der Verluste aus Vermietung und Verpachtung in den Folgejahren konkret geltend gemacht.
22
dd) Schließlich hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft auch mit dem von dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht nicht hinreichend befasst.
23
Dies gilt zum einen für den Umstand, dass der Beklagte zu 2) das Zurückbehaltungsrecht gegenüber sämtlichen Leistungsanträgen des Klägers ausgeübt hat, ohne dass das Berufungsgericht hieraus die entsprechende Folgerung gezogen hat. Zugleich liegt hierin ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Einschränkung der Zug-um-ZugVerurteilung ausdrücklich auf alle drei Leistungsanträge bezogen hat, ohne dass das Berufungsgericht dies beachtet hat.
24
Zum anderen hat das Berufungsgericht übersehen, dass der Beklagte zu 2) das Zurückbehaltungsrecht nicht nur auf die Zustimmung des Klägers zur Grundbuchberichtigung, sondern auch auf die Herausgabe des Besitzes unter Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem für das Appartement bestehende Mietverhältnis an die Verkäuferin bezogen hat.
25
2. Die Verletzung des Anspruchs des Beklagten zu 2) auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht ist auch entscheidungserheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Falschberatung des Klägers ausgegangen ist, fehlt für die von ihm bejah- te Beratungspflichtverletzung des Beklagten zu 2) eine tragfähige Grundlage.
26
B. Zur Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3)
27
1. Nach den vorstehend unter A. 1. a) dargelegten Maßstäben verletzt das angegriffene Urteil auch den Anspruch der Beklagten zu 3) auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten zu 3) erhobenen Verjährungseinrede ohne erkennbaren Grund nicht auseinandergesetzt hat. Aufgrund dessen muss davon ausgegangen werden, dass es das Vorbringen der Beklagten zu 3) schlichtweg nicht zur Kenntnis genommen hat.
28
2. Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 3) auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht ist auch entscheidungserheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die von ihr erhobene Verjährungseinrede übergangen hat, hat es die Beklagte zu 3) zu Unrecht zur Erstattung der in den Jahren 1994 bis 1996 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen über insgesamt 8.144,38 € (= 15.929,03 DM) verurteilt. Ohne Berücksichtigung der Verjährungseinrede wäre die Verurteilung der Beklagten zu 3) zu Recht erfolgt.
29
a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3) ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch nicht geschuldeter Zinsen und von Tilgungsanteilen zu, weil der Kläger die von der Beklagten zu 3) ausgezahlte Darlehensvaluta nicht empfangen hat. Vielmehr ist die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Notariatsangestellten nicht an den Kläger, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden; nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte zu 3) bereicherungsrechtlich auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 640 Tz. 15, zur Veröffentlichung in BGHZ 171, 1 vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Infolgedessen stand der Beklagten zu 3) gegen den Kläger kein vertraglicher Anspruch auf Verzinsung und Tilgung der Darlehenssumme zu, so dass sie die Zins- und Tilgungsraten von ihm ohne Rechtsgrund erlangt hat.
30
aa) Es liegt weder eine wirksame Auszahlungsanweisung des Klägers noch eine wirksame Bevollmächtigung eines Dritten zur Erteilung einer Auszahlungsanweisung vor. Der Kaufvertrag enthält keine Zahlungsanweisung an die Bank, sondern in § 3 Abs. 3 lediglich die Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien, dass der Kaufpreis auf ein Notaranderkonto zu zahlen sei; die dort dem Notar erteilte Zahlungsanweisung bezieht sich nur auf den Kaufpreis. Die Zahlungsanweisung an die Beklagte zu 3) enthält erst die Grundschuldbestellungsurkunde vom 13. Juni 1994. Diese ist aber mangels wirksamer Untervollmacht unwirksam.
31
Die Untervollmacht ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Vollmacht in § 9 des Musterkaufvertrages umfasste nicht nur eine reine Vollzugsvollmacht, sondern enthielt ein ganzes Bündel von Befugnissen zur Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Klägers, u.a. zur Aufhebung und Änderung des Kaufvertrages, zur Erklärung der dinglichen und persönlichen Vollstreckungsunterwerfung im Rahmen der Belastung des Kaufgegenstandes mit Hypotheken und Grundschulden sowie zur Abgabe persönlicher Schuldanerkenntnisse und von Zweckerklärungen hinsichtlich der Grundschulden (vgl. Senat BGHZ 169, 109, 118 Tz. 32; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, 67 Tz. 41 und XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112 Tz. 21 f.; jeweils m.w.Nachw.). Dass die Notariatsangestellte über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, ist von der Beklagten zu 3) nicht vorgetragen worden. Die Vollmacht ist ihr gegenüber auch nicht gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam anzusehen, weil ihr - was zwischen den Parteien unstreitig ist - vor der Auszahlung der Darlehensvaluta die Untervollmacht nicht vorgelegt worden ist.
32
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) ist es auch unerheblich , dass der Kläger nach § 4 Abs. 1 des Kaufvertrages i.V. mit § 3 Abs. 7 des Musterkaufvertrages seinen Darlehensauszahlungsanspruch an die Verkäuferin abgetreten hat. Nach Ziff. 11.1 der Darlehensbedingungen durfte der Kläger den Auszahlungsanspruch nur mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten zu 3) abtreten (zur Wirksamkeit einer solchen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. nur BGHZ 108, 172, 174 f.; BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 51/05, WM 2006, 2142, 2143 Tz. 14 m.w.Nachw.). Dass eine solche erteilt wurde, ist nicht vorgetragen. Damit ist ein Abtretungsvertrag nicht zustande gekommen, weil dies nach dem Musterkaufvertrag nur der Fall sein sollte, wenn dies nach den Darlehensbedingungen zulässig war.
33
b) Soweit der Kläger die Erstattung der in den Jahren 1994 bis 1996 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen begehrt, ist sein Rückforderungsanspruch gemäß § 197 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) verjährt. Wenn die ungerechtfertigten Zinsen und Tilgungsleistungen - wie hier - periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch , welcher der kurzen Verjährung des § 197 BGB a.F. unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20 und vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33). Für Zahlungen ab dem Jahr 1997 wäre die Verjährung des Rückforderungsanspruchs gemäß § 201 BGB a.F. jeweils nach vier Jahren zum Jahresende, das heißt erstmals mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetreten; insoweit ist die Verjährung aber durch die Klageerhebung am 18. Oktober 2001 rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) und seit dem 1. Januar 2002 gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB i.V. mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

III.


34
Das angefochtene Urteil war danach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3) ohne Erfolg geblieben ist, wird von einer weiteren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Ellenberger Dr. Müller ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Nobbe Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.