Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2006 - XI ZB 40/05

published on 10/10/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2006 - XI ZB 40/05
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Landgericht Braunschweig, 5 O 841/04, 29/04/2005
Oberlandesgericht Braunschweig, 8 U 97/05, 01/11/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 40/05
vom
10. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden
Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO,
wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar
aus dem Computer versandt wurde.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 10. Oktober 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. November 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 61.815,19 €.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat mit Urteil vom 29. April 2005, zugestellt am 3. Mai 2005, die Vollstreckungsgegenklage der Kläger abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 haben sie gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Die per Telekopie beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangene Berufungsschrift ist von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht unterschrieben worden, sondern weist eine eingescannte Unterschrift auf. Das am 7. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangene Original der Rechtsmittelschrift schließt mit einem handschriftlichen Namenszug ab, der mit der eingescannten Unterschrift nicht übereinstimmt.
2
DasOberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der mit normalem Faxgerät übermittelte Schriftsatz vom 3. Juni 2005 erfülle nicht die an eine formgerechte und damit fristwahrende Einlegung der Berufung zu stellenden Anforderungen. Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess müssten von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, weil nur mit der Unterschrift der Nachweis geführt werde, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmitteloder Rechtsmittelbegründungsschrift übernehme. Die in der Entscheidung des Gemeinsamen Senates vom 5. April 2000 (NJW 2000, 2340) noch für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hinweis , dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 2005 (NJW 2005, 2086) für eine als Computerfax bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung mit Rücksicht auf die Neufassung des § 130 Nr. 6, 2. Halbs. ZPO nicht mehr als ausreichend erachtet , sondern ein technisch ohne weiteres mögliches Einscannen der Unterschrift gefordert. Da er sich damit gegen eine nicht durch technische Notwendigkeiten begründete Aufgabe oder Einschränkung des Schriftformerfordernisses ausgesprochen habe, reiche eine eingescannte Unterschrift unter einem mit normalem Faxgerät übermittelten Schriftsatz zur Wirksamkeit der Berufung nicht aus.
3
Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liege nicht vor. Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten könne zwar unschädlich sein, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergebe, dass er die Verantwortung für den Inhalt des bestimmenden Schriftsatzes übernommen habe. Hierbei könnten aber nur solche Umstände berücksichtigt werden, die spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden seien. Dies sei hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Original der Berufungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Gericht eingegangen sei. Zudem bestünden Zweifel an einer durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger autorisierten Einlegung der Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist, da die Unterschriften auf der Telekopie und auf dem Original nicht identisch seien.
4
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.


5
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284), sind nicht erfüllt.
6
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob eine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten bei einer per Telefax übermittelten Berufung zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist, hat auch keine grundsätzliche Bedeutung , sondern ist seit langem höchstrichterlich geklärt.
7
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (siehe z.B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087). Dass in der Literatur (Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 130 Rdn. 21 f. m.w.Nachw.) das Unterschriftserfordernis vereinzelt nicht mehr als zeitgemäß angesehen wird, verschafft der Rechtssache entgegen der Auffassung der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung.
8
b) Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnahmen von dem Unterschriftserfordernis zugelassen. So hat die Rechtsprechung bereits früh die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nachw. bei BGHZ 144, 160, 162 ff.). Auch die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. BGHZ aaO S. 164). Für eine durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden (BGHZ 144, 160, 164 f.), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftstücke formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Auf eine eigenhändige Unterzeichnung von Rechtsmittelbegründungsschriften ist allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur dann und insoweit verzichtet worden, wie technische Gegebenheiten einen solchen Verzicht erforderlich machen. Das ist hier nicht der Fall.
9
Wird der bestimmende Schriftsatz - wie hier - mittels eines normalen Telefaxgerätes übermittelt, so kann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz von dem Rechtsanwalt ohne weiteres unterschrieben werden. Mangels technischer Notwendigkeit hat der Bundesgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem solchen Fall auf das Unterschriftserfordernis zu verzichten (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, WM 1989, 1820, 1821) oder das bloße Einscannen der Unterschrift genügen zu lassen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - V ZR 260/05, Umdruck S. 2). Daran hält der Senat fest.
10
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verlangt die Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO nicht stets lediglich die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie. Zwar fordert Halbsatz 2 dieser Vorschrift für den durch einen Telefax-Dienst übermittelten bestimmenden Schriftsatz nur "die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie". Der weit gefasste Wortlaut erklärt sich aber ohne weiteres daraus, dass der Gesetzgeber in Anlehnung an die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Entstehungsgeschichte der Bestimmung vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2005, aaO S. 2087) gewisse Ausnahmen vom Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zulassen wollte.
11
Die unterschiedliche rechtliche Behandlung beider Fälle - Übermittlung des bestimmenden Schriftsatzes per Computerfax oder aber mit Hilfe eines normalen Faxgerätes - ist entgegen der Ansicht der Kläger auch sachlich berechtigt. Anders als bei einer eigenhändigen Unterschrift ist bei einer eingescannten Unterschrift nicht gewährleistet, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für die Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt und es sich nicht lediglich um einen vom Rechtsanwalt nicht geprüften Entwurf handelt. Dass sich die Authentizität der Unterschrift in aller Regel nur zuverlässig feststellen lässt, wenn der Schriftsatz mit der eigenhändigen Unterschrift beim Gericht im Original eingeht, steht einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung einer per normalem Fax übermittelten eigenhändig unterzeichneten Rechtsmittelschrift und einer solchen mit lediglich eingescannter Unterschrift schon deshalb nicht entgegen , weil es nicht die Aufgabe des Unterschrifterfordernisses ist, Fälschungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888 f.).
12
2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kläger auch ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt. Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Das ist durch das vom Berufungsgericht für notwendig erachtete Erfordernis einer Unterschrift nicht geschehen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hätte, wie dargelegt, aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom Erfordernis einer Unterschrift als Wirksamkeitsvoraussetzung bestimmender Schriftsätze ausgehen und dem Rechnung tragen müssen. Das wäre ihm durch eigenhändige Unterzeichnung der ausgedruckten Berufungsschrift problemlos und ebenso leicht möglich gewesen wie das Einscannen seiner Unterschrift mit Hilfe eines Computers.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.04.2005 - 5 O 841/04 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 U 97/05 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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Annotations

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.