Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2003 - II ZR 192/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich von Sollsalden in Höhe von 371.118,69 DM aus der Geschäftsverbindung der Parteien - die Beklagte führte mit einem von der Klägerin gemieteten Binnenschiff Frachtaufträge aus - in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren stattgegeben. Den rechtzeitigen Einspruch der Beklagten hat es durch Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Beklagte habe trotz zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich erhobener Rüge eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte beanstandet, daß das Landgericht ihr nicht nach § 89 ZPO eine Frist zur Bei-
bringung der Vollmacht gesetzt hat. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzli- che Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, die Berufung der Beklagten "zurückzuweisen", weiter. Die Klägerin hält die Berufung für unzulässig , weil die Berufungsbegründung nicht von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt E., unterzeichnet wurde, sondern von dem zwar inzwischen, seinerzeit aber noch nicht mit Rechtsanwalt E. in einer Sozietät verbundenen, ebenfalls am Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt H.-D. H., und zwar mit dem in Klammern gefaßten Zusatz "für Rechtsanwalt E., nach Diktat verreist".
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Ergebnis mit Recht für zulässig erachtet.
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klammerzusatz für sich allein genommen die Annahme einer wirksamen Unterschrift nicht rechtfertige. Mit ihm würde zum Ausdruck gebracht, Rechtsanwalt E. habe den von ihm zu verantwortenden Schriftsatz nicht mehr unterschreiben können, dem Unterschriftserfordernis werde nur aus formalen Gründen genügt. Im vorliegenden Falle bestehe aber die Besonderheit, daß Rechtsanwalt E. dem ebenfalls am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt H. mit Schreiben vom 17. Mai 2001 ausdrücklich für diesen Einzelfall eine Untervollmacht erteilt gehabt habe. Damit habe dieser die Begründungsschrift nicht lediglich aus Gefälligkeit für Rechtsanwalt E., sondern gerade in Wahrnehmung der Untervollmacht und folglich in unmittelbarer Ausführung des Mandats der Be-
klagten unterzeichnet. Ein solches Handeln bedeute, daß der Unterzeichner damit auch die Verantwortung für den Inhalt der Erklärung übernommen habe.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
II. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und vor ihm schon des Reichsgerichts (vgl. RGZ 151, 82, 83; BGH, Beschl. v. 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, NJW 2001, 1581) muß die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist zwingendes Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozeßhandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozeß bedeutet dies, daß die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfaßt , aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muß. Eine nur "formelle Unterschrift", die erkennen läßt, daß eine eigenverantwortliche Prüfung nicht vorgenommen wurde oder daß der Unterschreibende sich vom Inhalt der schriftlichen Erklärung distanziert, genügt daher nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 130 Rdn. 8, 16 m.w.N.).
2. Die mit dem Klammerzusatz versehene Unterschrift Rechtsanwalt H.s erfüllt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung. Bereits der erste Teil des Zusatzes "für Rechtsanwalt E." macht deutlich, daß Rechtsanwalt H. als dessen Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats der Beklagten und damit eigenverantwortlich handelte. Ein Rechtsanwalt , der "für" einen anderen Rechtsanwalt eine Berufung begründet, gibt zu erkennen, daß er als Unterbevollmächtigter tätig wird (vgl. BAG, Urt. v. 22. Mai
1990 - 3 AZR 55/90, NJW 1990, 2706). Die Aussage des ersten Teils des Zusatzes wird durch dessen zweiten Teil auch keineswegs relativiert, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt. "Nach Diktat verreist" ist lediglich die Erklä- rung dafür, daß Rechtsanwalt E. die - im übrigen unstreitig von den D. Korrespondenzanwälten der Beklagten verfaßte - Begründungs schrift wegen seines Urlaubs nicht selbst unterzeichnen konnte; eine Einschränkung oder Zurücknahme der mit der ausdrücklich "für" Rechtsanwalt E. geleisteten Unterschrift verbundenen Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes liegt darin nicht. Die Annahme, Rechtsanwalt H. habe sich von dem Inhalt der Berufungsbegründung distanzieren wollen, scheidet aus. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, daß er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes übernimmt. Die Sachlage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts derjenigen, daß ein Schriftsatz mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet wird, der die Stellung des Unterschreibenden als die eines bloßen Erklärungsboten kennzeichnet (BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210), nicht vergleichbar.
Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht für die Auslegung des der Unterschrift Rechtsanwalt H.s beigefügten Zusatzes nicht auf Umstände außerhalb des Schriftsatzes hätte abstellen dürfen, greift daher nicht durch.
III. Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen und erweist sich damit im Ergebnis als richtig.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf
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Annotations
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.