Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2001 - XI ZB 23/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdewert beträgt 39.500 DM.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Klage abgewiesen und der gegen ihn gerichteten Widerklage stattgegeben worden ist, fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juli 2001 teilten die früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Oberlandesgericht am 18. Juli 2001 mit, daß sie mit gleicher Post das Mandat niedergelegt hätten. Am 16. August 2001 gingen beim Oberlandesgericht
die Berufungsbegründung der jetzigen Prozeûbevollmächtigten des Klägers und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, dem Kläger sei, als er seine früheren zweitinstanzlichen Prozeûbevollmächtigten mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt habe, wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht bewuût geworden, daû die Prozeûbevollmächtigten die Begründung der Berufung von der vorherigen Begleichung offener Honorarforderungen aus früheren Verfahren abhängig machten. Dies habe er erst am 8. August 2001 erfahren, als er eine Teilzahlung habe leisten wollen.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluû den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe angesichts der offenen Honorarforderungen und der Mandatsniederlegung durch seine früheren Prozeûbevollmächtigten damit rechnen müssen, daû diese die Berufungsbegründungsschrift nicht vor Zahlung des rückständigen Honorars fertigen würden. Daû die der Mandatsniederlegung zugrunde liegende Kündigung des Anwaltsvertrages ihn innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erreicht habe, habe er nicht behauptet.
Gegen diesen Beschluû hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht vor allem geltend, seine früheren zweitinstanzlichen Prozeûbevollmächtigten hätten ihm vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mitgeteilt, daû sie das Berufungsverfahren für ihn ohne
Vorschuû- bzw. Honorarzahlung nicht betreiben würden. Sie hätten das Schreiben vom 17. Juli 2001, mit dem sie das Mandat niedergelegt hätten , seiner Tochter übergeben, die es ihm erst am 8. August 2001 ausgehändigt habe.
II.
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO), weil sie erst nach Ablauf der am 30. Juli 2001 endenden Berufungsbegründungsfrist am 16. August 2001 begründet worden ist.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht dem Kläger zu Recht versagt, weil ihn an der Fristversäumung ein Verschulden trifft.
a) Eine in erster Instanz unterlegene Partei, die selbst einen Rechtsmittelauftrag erteilt, muû sich vergewissern, daû der beauftragte Rechtsanwalt zur Durchführung des Auftrags bereit ist (vgl. BGH, Beschluû vom 19. September 1994 - II ZB 7/94, NJW 1994, 3101, 3102; zu der entsprechenden Sorgfaltspflicht eines erstinstanzlichen Rechtsan-
walts vgl.: BGHZ 105, 116, 117 f.; BGH, Beschluû vom 8. November 1999 - II ZB 4/99, NJW 2000, 815). Dies hat der Kläger versäumt. Er hat nicht abgeklärt, ob seine früheren Prozeûbevollmächtigten auch ohne Ausgleich offener Honorarforderungen bereit waren, die Berufung zu begründen. Von einer solchen Bereitschaft durfte der Kläger angesichts der Tatsache, daû die Fertigung einer Berufungsbegründung von Rechtsanwälten vielfach von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wird, nicht einfach ausgehen.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit seinen unzureichenden Deutschkenntnissen entschuldigen (vgl. allg. hierzu: BGH, Beschluû vom 22. November 1995 – XII ZB 163/95, NJWRR 1996, 387, 388). Seinem Vortrag ist zu entnehmen, daû er sich mit seinem erstinstanzlichen Prozeûbevollmächtigten und seinen jetzigen zweitinstanzlichen Prozeûbevollmächtigten, die etwas Türkisch sprechen und türkisches Personal beschäftigen, sachgerecht verständigen kann. Durch die rechtzeitige Einschaltung dieser Rechtsanwälte hätte er Miûverständnisse mit seinen früheren zweitinstanzlichen Prozeûbevollmächtigten vermeiden können.
b) Auûerdem hat der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt, daû er von der bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2001 erfolgten Mandatsniederlegung durch seine früheren Prozeûbevollmächtigten erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Kenntnis erlangt habe. Dies hat er erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht. Dieses neue Vorbringen kann indes nicht berücksichtigt werden. Denn alle Umstände , die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und
durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen ist, sind innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorzutragen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO; Senatsbeschluû vom 26. November 1991 – XI ZB 10/91, NJW 1992, 697; BGH, Beschluû vom 8. April 1997 – VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; BGH, Beschluû vom 12. Mai 1998 – VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679).
3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)