Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2004 - XI ZB 20/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert beträgt 22.905,88 €.
Gründe:
I.
Mit Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 2003 i st die Klage der Kläger abgewiesen worden. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger ausweislich des auf dem Empfangsbekenntnis angebrachten Eingangsstempels am 15. Januar 2004 zugestellt worden. Am 16. Februar 2004, einem Montag, legten die Kläger gegen das Urteil, "zugegangen am 15. Januar 2004", Berufung ein. Am 16. März 2004 bat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Dieser Antrag wurde durch ge-
richtliche Verfügung vom gleichen Tage zurückgewiesen, weil er erst nach Ablauf der Frist eingegangen sei. Zugleich wurde auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden sei.
Am 29. März 2004 begründeten die Kläger ihre Beruf ung und beantragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung dieses Antrags trugen sie vor, das angefochtene Urteil sei tatsächlich erst am 16. Januar 2004 zugestellt worden. Auf ihm habe die Kanzleivorsteherin versehentlich den Eingangsstempel vom 15. Januar 2004 angebracht. Das sei von ihr und dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger auf der Rückseite des Urteils vermerkt worden. Die Anweisung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, auf dem Empfangsbekenntnis auf das Versehen des unzutreffenden Eingangsstempels hinzuweisen, sei nicht ausgeführt worden. Zur Glaubhaftmachung legten die Kläger unter anderem eidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten und der Kanzleivorsteherin sowie eine Kopie des auf der Rückseite des Urteils angebrachten Vermerks über die Berichtigung des Eingangsdatums vor.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantr ag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründungsfrist sei durch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger versäumt worden, das diese sich zurechnen lassen müßten. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben werde. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Kläger den Antrag auf Verlängerung dieser Frist rechtzeitig, nämlich vor ihrem Ab-
lauf, gestellt hätten und darauf hätten vertrauen dürfen, daß die beantragte Fristverlängerung bewilligt werde. Die Kläger hätten jedoch nicht hinreichend dargetan, daß der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei. Das Empfangsbekenntnis mit dem Zustellungsdatum 15. Januar 2004 erbringe Beweis auch für den Zeitpunkt der Zustellung. Den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben hätten die Kläger nicht erbracht. Ihrem Vortrag und den dazu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen lasse sich nicht entnehmen, daß auch das Empfangsbekenntnis, das gleichfalls den 15. Januar 2004 als Zustellungsdatum nenne, falsch gestempelt worden sei. Zudem fehle es an einer Erklärung dafür, warum auch in der Berufungsschrift angegeben worden sei, das Urteil des Landgerichts sei am 15. Januar 2004 zugegangen.
Auch wenn man das Vorbringen der Kläger zum Zeitpu nkt des Zugangs des angefochtenen Urteils als richtig unterstelle, hätten sie nicht darauf vertrauen dürfen, daß dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben werde. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe sich bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht darauf beschränken dürfen, einen Vermerk über das zutreffende Eingangsdatum auf der Rückseite des ersten Blattes der Urteilsabschrift anzubringen und die Kanzleivorsteherin anzuweisen, bei Übermittlung des Empfangsbekenntnisses an das Landgericht auf die Unrichtigkeit des Eingangsstempels auf dem Urteil hinzuweisen. Er habe vielmehr für einen auf den ersten Blick sichtbaren, deutlichen Vermerk über das unrichtige Eingangsdatum sorgen müssen. Dann wäre die Angabe eines angeblich unzutreffenden Zustellungsdatums in der Berufungsschrift vermieden worden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 N r. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 und § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991 und vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten.
Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortb ildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGHZ 151, 221, 225 m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall, da die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Kläger hät ten auf den gebotenen Hinweis des Berufungsgerichts, daß die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zu seiner Überzeugungsbildung nicht ausreichten , beantragt, in einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit ihrer Berufung Zeugenbeweis über den Zustellungszeitpunkt des angefochtenen Urteils zu erheben. Dem steht nicht
bereits entgegen, daß für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Einlegung und in diesem Rahmen um die Entkräftung des aus einem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums geht, der sogenannte Freibeweis gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000, 814 und vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280 jeweils m.w.Nachw.). Reichen im Wege des Freibeweises zu berücksichtigende eidesstattliche Versicherungen nicht aus, um den zur Feststellung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderlichen vollen Beweis zur Überzeugung des Gerichts zu erbringen, so muß auf die Vernehmung der Beweispersonen als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 1997 - V ZB 10/97, NJW 1997, 3319, 3320 und vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 aaO).
Die Rechtsbeschwerde verkennt indes, daß für die P rüfung der Zulässigkeit der Berufung eine Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war. Zutreffend führt das Berufungsgericht diesbezüglich aus, es sei insoweit ohne Belang, ob das Urteil dem Prozeßbevollmächtigen der Kläger am 15. oder am 16. Januar 2004 zugestellt worden sei, da die Berufungsbegründung auch am 16. März 2004 nicht beim Oberlandesgericht eingegangen sei.
Die Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte der Kläger noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf deren Verlängerung gestellt hat, ist von rechtlicher Bedeutung lediglich dafür, ob den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist (vgl. BGHZ 116, 377, 378; BGH,
Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741, vom 2. November 1995 - VII ZB 17/94, NJW-RR 1996, 245 und vom 14. Mai 1998 - III ZB 31/97, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 16). Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen. Zwar kommt als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich auch der Zeugenbeweis in Betracht (§ 294 Abs. 1 ZPO), eine Zeugenvernehmung findet jedoch dann nicht statt, wenn eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird. Von einer mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht - wie in Fällen wie hier üblich - gemäß § 128 Abs. 4 ZPO verfahrensfehlerfrei abgesehen und über den Wiedereinsetzungsantrag sowie die Verwerfung der Berufung in zulässiger Weise (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) im Beschlußwege erkannt. Die Kläger hätten deshalb die Vernehmung von Zeugen nicht erzwingen können , zumal zur Glaubhaftmachung auch nur präsente Beweismittel zulässig sind (§ 294 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, den vermißten Hinweis zu erteilen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, ihren Prozeßbevollmächtigten sowie dessen Kanzleivorsteherin als Zeugen zu benennen, stellt sich also nicht. Insbesondere ist die auf die mündliche Verhandlung zugeschnittene Vorschrift des § 279 Abs. 3 ZPO entgegen der Ansicht der Kläger nicht anwendbar.
Abgesehen davon müssen die für die Wiedereinsetzun g bedeutsamen Tatsachen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgetragen werden (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369). Das ist hier nicht geschehen. Der Wiedereinsetzungsantrag befaßt sich mit dem angeblich unrichtigen Zustellungsdatum in der vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger unterzeichneten Berufungsschrift nicht.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.